Landesordnung für das Herzogtum Salzburg von 1861: Unterschied zwischen den Versionen

Aus SALZBURGWIKI
Zur Navigation springen Zur Suche springen
ergänzt
 
(19 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die ''' Landesordnung für das Herzogthum Salzburg ''' vom [[28. Februar]] [[1861]] war eine erste verfassungsgesetzliche Grundlage für die spätere [[Landes-Verfassungsgesetz 1999#Geschichte|Landesverfassung]]. <br/> Die ''' Landtagswahlordnung ''', die gleichzeitig erlassen worden war, war eine gesetzliche Grundlage für die erste Wahl des späteren [[Landtag]] im [[Herzogtum Salzburg]].
Die '''Landesordnung für das Herzogtum Salzburg''' vom [[28. Februar]] [[1861]] bildete die verfassungsrechtliche Grundlage des Kronlandes Salzburg und gilt als Vorläuferin der heutigen [[Salzburger Landesverfassung]].


== Beschreibung ==
== Geschichte ==
Die Landesordnung für das Herzogtum Salzburg ist die erste ''konstitutionelle'' Grundlage für das spätere [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Land Salzburg]]. Die Landesordnung sah erstmals einen [[Landtag]] vor, der zur Ausübung der gesetzgebenden Gewalt (Gesetzgebung) berufen war. Seine Kompetenzen zur Gesetzgebung umfassten die Landeskultur, die öffentlichen Bauten, die aus Landesmitteln bestritten wurden, die aus Landesmitteln dotierten Wohlfahrtsanstalten, das Recht auf einen eigenen Landeshaushalt mit eigenen Einnahmen und Ausgaben (Voranschlag, Rechnungsabschluss), die rechtlichen Angelegenheiten der [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]] und [[Schule]]n, sowie die [[Sozialrecht|soziale Wohlfahrt]] und sonstigen Bedürfnisse des Landes.  
Die Landtagswahlordnung, die gleichzeitig erlassen wurde, war die gesetzliche Grundlage für die [[Landtagswahlrecht 1861 bis 1902|Wahlen]] zum [[Landtag]] des [[Herzogtum Salzburg|Herzogtums Salzburg]], eines österreichischen [[Kronland Salzburg|Kronlandes]].


Der Landtag wurde nach einem Kuriensystem gebildet, dessen Vertreter und Delegierte aus festgelegten Wahlbezirken mit festgelegter Anzahl an Abgeordneten indirekt durch Wahlmänner gewählt wurden. Dieser Landtag bestand aus 26 Mitgliedern: dem [[Fürsterzbischof]] von Salzburg und 25 gewählten Abgeordneten in drei Klassen:
Mit der Landesordnung erhielt das Herzogtum Salzburg eine neue verfassungsrechtliche Grundlage, die das Verhältnis zwischen dem Kaiser und dem Kronland neu definierte und die föderalen Elemente innerhalb des österreichischen Staatswesens stärkte. Obwohl die Reform eine stärkere Beteiligung der Länder vorsah, blieb die Verwaltung des Kaiserstaates insgesamt weiterhin zentralistisch geprägt.
* Klasse I (großer Grundbesitz) 1 Wahlbezirk und 5 Abgeordnete
* Klasse II (Städte und Märkte), 8 Wahlbezirke und 10 Abgeordnete,
: sowie der [[Wirtschaftskammer Salzburg|Handels- und Gewerbekammer]], 1 Wahlbezirk und 2 Abgeordnete,
: zusammen 12 Abgeordnete
* Klasse III ([[Liste der Gemeinden im Bundesland Salzburg|Landgemeinden]]), 4 Wahlbezirke und 8 Abgeordnete
: ---------
: insgesamt 26 Abgeordnete


Die Wahlberechtigung (aktive Wahlrecht) und die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) waren erstmals in einer Landtagswahlordnung geregelt.
Die Landesordnung legte Aufbau, Aufgaben und Befugnisse der Landesorgane fest und bestimmte, in welchen Bereichen das Kronland eigenständig tätig werden konnte. Der [[Landtag]] vertrat Salzburg in allen Angelegenheiten, die als Landesangelegenheiten galten. Dazu zählten insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Landeskultur, die Errichtung und Finanzierung öffentlicher Bauten, die Verwaltung von aus Landesmitteln dotierten Wohltätigkeitsanstalten sowie die Erstellung des Landesvoranschlags und die Kontrolle der Landesfinanzen.


Wählbar als Landtagsabgeordneter war jeder, der österreichischer Staatsbürger, der älter als dreißig Jahre, im Vollgenusse seiner bürgerlichen Rechte und in einer der drei Wahlklassen wahlberechtigt war.
Innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze war der Landtag außerdem für Regelungen in Gemeindeangelegenheiten, Kirchen- und Schulfragen sowie für organisatorische Bestimmungen im Zusammenhang mit Vorspanndiensten, Verpflegung und Einquartierung des Heeres zuständig. Darüber hinaus konnten ihm weitere Aufgaben übertragen werden, sofern diese der Wohlfahrt oder den Bedürfnissen des Landes dienten.


Wahlberechtigt in der Klasse I (großer Grundbesitz) waren jene, die in dem österreichischen Staatsverband Grundbesitz haben, von welchem jährlich wenigsten eine Realsteuer von 100 [[Gulden]] entrichtet wurde.
Die Landesordnung von 1861 blieb bis zum Ende der Monarchie im Jahr [[1918]] die maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Wirken der Landesorgane in Salzburg.
 
Wahlberechtigt in der Klasse II (Städte und Märkte) waren jene Bürger, die ihren Wohnsitz in einer der durch Statut anerkannten Städte und Märkte haben, von welchen jährlich wenigstens eine Realsteuer von 10 [[Gulden]] entrichtet wurde.


Wahlberechtigt in der Klasse III (Landgemeinden) waren jene Bürger, die ihren Wohnsitz in einer Landgemeinden haben, von welchen jährlich  eine Realsteuer von weniger als 10 [[Gulden]] entrichtet wurde.
== Landesangelegenheiten gemäß § 18 der Landesordnung ==


Die Funktionsdauer des Landtags war 6 Jahre. Der Landtag aus 26 Mitgliedern stand unter der Leitung und unter dem Vorsitz des vom Kaiser ernannten [[Landeshauptmann]]. Der Landtag trat nicht selbständig zusammen, sondern musste vom Kaiser jährlich zur Tagung einberufen werden.  
:''1. Alle Anordnungen in Betreff: 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;1. der Landescultur; 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden; 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten; 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes, sowohl 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;a) hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;b) rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben.
:''5. Die näheren Anordnungen innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze in Betreff: 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;1. der Gemeindeangelegenheiten; 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten; 
:''&nbsp;&nbsp;&nbsp;3. der Vorspannleistungen, dann der Verpflegung und Einquartierung des Heeres;
:''endlich
:''6. alle Anordnungen sowie sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen der Landesvertretung zugewiesen werden.


=== Mitglieder und Abgeordnete ===
== Weblink ==
Sitz und Stimme hatten:
* [http://www.verfassungen.at/salzburg/verf61.htm verfassungen.at > ''Landes-Ordnung und Landtags-Wahlordnung für das Herzogthum Salzburg]
# Abgeordneter: [[Fürsterzbischof]] von Salzburg
# Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 2. Abgeordneter
# Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 3. Abgeordneter
# Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 4. Abgeordneter
# Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse I (großer Grundbesitz), 5. Abgeordneter
# Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk [[Stadt Salzburg]], 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Stadt Salzburg, 2. Abgeordneter
# Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk Stadt Salzburg, 3. Abgeordneter
# Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk [[Hallein]], Städte, 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk [[Radstadt]], Städte, 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 6. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk [[Flachgau|Neumarkt, Seekirchen, Straßwalchen, Oberndorf]], Märkte,  1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 7. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk [[Tennengau|Golling, Abtenau, Kuchl]], Märkte, 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 8. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk [[Pongau|St. Johann, Werfen, Hofgastein, St. Veit, Wagrain]], Märkte,  1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 9. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk [[Pinzgau|Zell am See, Saalfelden, Mittersill, Lofer, Taxenbach]], Märkte,  1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 10. Mitglied für die Klasse II (Städte und Märkte), für den Wahlbezirk [[Lungau|Tamsweg, St. Michael, Mauterndorf]], Märkte, 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 11. Mitglied für die Klasse II (Handels- und Gewerbekammer), 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 12. Mitglied für die Klasse II (Handels- und Gewerbekammer), 2. Abgeordneter
# Abgeordneter: 1. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk [[Flachgau|Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen]]; 1. Abgeordneter 
# Abgeordneter: 2. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen; 2. Abgeordneter 
# Abgeordneter: 3. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), 3. für den Wahlbezirk Salzburg (Umgebung), Neumarkt, Hallein (Umgebung), Oberndorf, Mattsee, Thalgau, Golling, Abtenau, St. Gilgen; 3. Abgeordneter 
# Abgeordneter: 4. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk [[Pongau|Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt]], Landgemeinden; 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 5. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), 2. Abgeordneter für den Wahlbezirk Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt, Landgemeinden; 2. Abgeordneter
# Abgeordneter: 6. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk [[Pinzgau|Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach]], Landgemeinden; 1. Abgeordneter
# Abgeordneter: 7. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk [[Pinzgau|Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach]], Landgemeinden; 2. Abgeordneter
# Abgeordneter: 8. Mitglied für die Klasse III (Landgemeinden), für den Wahlbezirk [[Lungau|Tamsweg, St. Michael]], Landgemeinden; 1. Abgeordneter


== Rechtsgrundlage ==
== Quelle ==
Die Landesordnung für das Herzogtum Salzburg ist die ''' Beilage II, c) ''' zum Patent vom 28. Februar 1861 (RGBl. Nr. 20/1861) - dem sogenannten ''"Februar-Patent"'' (einem Vorläufer der späteren österreichischen Bundesverfassung bzw. dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920). <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1861&page=99&size=45 alex.onb.ac.at/RGBl. Nr. 20/1861 "Februar-Patent"]</ref>
* Google Books: ''Die Landesordnung für das Herzogthum Salzburg (1861)'', Vorschauansicht. [https://books.google.at/books?id=5LfTf5HYJGEC]
 
== Weblink ==
* [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1861&page=136&size=45 alex.onb.ac.at/RGBl. Nr. 20/1861 Beilage II, c) Landesordnung für das Herzogtum Salzburg]


== Zeitfolge ==
{{Epochen
{{Epochen
|EPOCHE=[[Statut über die Landesvertretung im Herzogtum Salzburg von 1861]]
|EPOCHE=Die Entwicklung des Salzburger Landtags<br />[[Landesordnung für das Herzogtum Salzburg von 1861]]
|VORHER=[[Statut über die Landesvertretung im Herzogtum Salzburg von 1860]]
|VORHER=[[Statut über die Landesvertretung im Herzogtum Salzburg von 1860]]
|NACHHER=[[Landes-Verfassungsgesetz 1999#Geschichte|Landesverfassung]]
|NACHHER=[[Landes-Verfassungsgesetz 1999#Geschichte|Landesverfassung]]
}}
}}
== Fußnoten ==
<references/>


[[Kategorie:Kultur und Bildung]]
[[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Gesetz]]
[[Kategorie:Gesetz]]
[[Kategorie:Geschichte]]
[[Kategorie:Geschichte]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]
[[Kategorie:Herzogtum Salzburg]]

Aktuelle Version vom 1. Juli 2026, 15:30 Uhr

Die Landesordnung für das Herzogtum Salzburg vom 28. Februar 1861 bildete die verfassungsrechtliche Grundlage des Kronlandes Salzburg und gilt als Vorläuferin der heutigen Salzburger Landesverfassung.

Geschichte

Die Landtagswahlordnung, die gleichzeitig erlassen wurde, war die gesetzliche Grundlage für die Wahlen zum Landtag des Herzogtums Salzburg, eines österreichischen Kronlandes.

Mit der Landesordnung erhielt das Herzogtum Salzburg eine neue verfassungsrechtliche Grundlage, die das Verhältnis zwischen dem Kaiser und dem Kronland neu definierte und die föderalen Elemente innerhalb des österreichischen Staatswesens stärkte. Obwohl die Reform eine stärkere Beteiligung der Länder vorsah, blieb die Verwaltung des Kaiserstaates insgesamt weiterhin zentralistisch geprägt.

Die Landesordnung legte Aufbau, Aufgaben und Befugnisse der Landesorgane fest und bestimmte, in welchen Bereichen das Kronland eigenständig tätig werden konnte. Der Landtag vertrat Salzburg in allen Angelegenheiten, die als Landesangelegenheiten galten. Dazu zählten insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Landeskultur, die Errichtung und Finanzierung öffentlicher Bauten, die Verwaltung von aus Landesmitteln dotierten Wohltätigkeitsanstalten sowie die Erstellung des Landesvoranschlags und die Kontrolle der Landesfinanzen.

Innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze war der Landtag außerdem für Regelungen in Gemeindeangelegenheiten, Kirchen- und Schulfragen sowie für organisatorische Bestimmungen im Zusammenhang mit Vorspanndiensten, Verpflegung und Einquartierung des Heeres zuständig. Darüber hinaus konnten ihm weitere Aufgaben übertragen werden, sofern diese der Wohlfahrt oder den Bedürfnissen des Landes dienten.

Die Landesordnung von 1861 blieb bis zum Ende der Monarchie im Jahr 1918 die maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Wirken der Landesorgane in Salzburg.

Landesangelegenheiten gemäß § 18 der Landesordnung

1. Alle Anordnungen in Betreff:
   1. der Landescultur;
   2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden;
   3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten;
   4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes, sowohl
      a) hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als
      b) rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben.
5. Die näheren Anordnungen innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze in Betreff:
   1. der Gemeindeangelegenheiten;
   2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten;
   3. der Vorspannleistungen, dann der Verpflegung und Einquartierung des Heeres;
endlich
6. alle Anordnungen sowie sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen der Landesvertretung zugewiesen werden.

Weblink

Quelle

  • Google Books: Die Landesordnung für das Herzogthum Salzburg (1861), Vorschauansicht. [1]