Landesordnung für das Herzogtum Salzburg von 1861: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit der Landesordnung erhielt das Herzogtum Salzburg eine neue verfassungsrechtliche Grundlage, die das Verhältnis zwischen dem Kaiser und dem Kronland neu definierte und die föderalen Elemente innerhalb des österreichischen Staatswesens stärkte. Obwohl die Reform eine stärkere Beteiligung der Länder vorsah, blieb die Verwaltung des Kaiserstaates insgesamt weiterhin zentralistisch geprägt. | |||
Die | Die Landesordnung legte Aufbau, Aufgaben und Befugnisse der Landesorgane fest und bestimmte, in welchen Bereichen das Kronland eigenständig tätig werden konnte. Der [[Landtag]] vertrat Salzburg in allen Angelegenheiten, die als Landesangelegenheiten galten. Dazu zählten insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Landeskultur, die Errichtung und Finanzierung öffentlicher Bauten, die Verwaltung von aus Landesmitteln dotierten Wohltätigkeitsanstalten sowie die Erstellung des Landesvoranschlags und die Kontrolle der Landesfinanzen. | ||
Innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze war der Landtag außerdem für Regelungen in Gemeindeangelegenheiten, Kirchen- und Schulfragen sowie für organisatorische Bestimmungen im Zusammenhang mit Vorspanndiensten, Verpflegung und Einquartierung des Heeres zuständig. Darüber hinaus konnten ihm weitere Aufgaben übertragen werden, sofern diese der Wohlfahrt oder den Bedürfnissen des Landes dienten. | |||
Die Landesordnung von 1861 blieb bis zum Ende der Monarchie im Jahr [[1918]] die maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Wirken der Landesorgane in Salzburg. | |||
== Landesangelegenheiten gemäß § 18 der Landesordnung == | |||
:''1. Alle Anordnungen in Betreff: | |||
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:'' 3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten; | |||
:'' 4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes, sowohl | |||
:'' a) hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als | |||
:'' b) rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben. | |||
:''5. Die näheren Anordnungen innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze in Betreff: | |||
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:'' 3. der Vorspannleistungen, dann der Verpflegung und Einquartierung des Heeres; | |||
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:''6. alle Anordnungen sowie sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen der Landesvertretung zugewiesen werden. | |||
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Aktuelle Version vom 1. Juli 2026, 15:30 Uhr
Die Landesordnung für das Herzogtum Salzburg vom 28. Februar 1861 bildete die verfassungsrechtliche Grundlage des Kronlandes Salzburg und gilt als Vorläuferin der heutigen Salzburger Landesverfassung.
Geschichte
Die Landtagswahlordnung, die gleichzeitig erlassen wurde, war die gesetzliche Grundlage für die Wahlen zum Landtag des Herzogtums Salzburg, eines österreichischen Kronlandes.
Mit der Landesordnung erhielt das Herzogtum Salzburg eine neue verfassungsrechtliche Grundlage, die das Verhältnis zwischen dem Kaiser und dem Kronland neu definierte und die föderalen Elemente innerhalb des österreichischen Staatswesens stärkte. Obwohl die Reform eine stärkere Beteiligung der Länder vorsah, blieb die Verwaltung des Kaiserstaates insgesamt weiterhin zentralistisch geprägt.
Die Landesordnung legte Aufbau, Aufgaben und Befugnisse der Landesorgane fest und bestimmte, in welchen Bereichen das Kronland eigenständig tätig werden konnte. Der Landtag vertrat Salzburg in allen Angelegenheiten, die als Landesangelegenheiten galten. Dazu zählten insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Landeskultur, die Errichtung und Finanzierung öffentlicher Bauten, die Verwaltung von aus Landesmitteln dotierten Wohltätigkeitsanstalten sowie die Erstellung des Landesvoranschlags und die Kontrolle der Landesfinanzen.
Innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze war der Landtag außerdem für Regelungen in Gemeindeangelegenheiten, Kirchen- und Schulfragen sowie für organisatorische Bestimmungen im Zusammenhang mit Vorspanndiensten, Verpflegung und Einquartierung des Heeres zuständig. Darüber hinaus konnten ihm weitere Aufgaben übertragen werden, sofern diese der Wohlfahrt oder den Bedürfnissen des Landes dienten.
Die Landesordnung von 1861 blieb bis zum Ende der Monarchie im Jahr 1918 die maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Wirken der Landesorgane in Salzburg.
Landesangelegenheiten gemäß § 18 der Landesordnung
- 1. Alle Anordnungen in Betreff:
- 1. der Landescultur;
- 2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden;
- 3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten;
- 4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes, sowohl
- a) hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als
- b) rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben.
- 5. Die näheren Anordnungen innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze in Betreff:
- 1. der Gemeindeangelegenheiten;
- 2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten;
- 3. der Vorspannleistungen, dann der Verpflegung und Einquartierung des Heeres;
- endlich
- 6. alle Anordnungen sowie sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen der Landesvertretung zugewiesen werden.
Weblink
Quelle
- Google Books: Die Landesordnung für das Herzogthum Salzburg (1861), Vorschauansicht. [1]
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