Landtagswahlrecht 1861 bis 1902

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Das Landtagswahlrecht 1861 bis 1902 war ein kombiniertes Kurien- und Zensuswahlrecht.

Mandate

Jede Kurie wurde durch eine festgesetzte Steuerleistung definiert. Daneben gab es noch die Einordnung nach dem Rechtsstatus der Gemeinde und eine regionale Gliederung. Insgesamt wurden 25 Abgeordnete gewählt und der Fürsterzbischof hatte eine Virilstimme (Einzelstimme eines Stimmberechtigten) inne.

  • Virilstimme: Erzbischof von Salzburg
  • I. Kurie: Großgrundbesitz: 5 Mandate
  • II. Kurie: Städte und Märkte, Handels und Gewerbekammer
Stadt Salzburg: 3 Mandate
Handels- und Gewerbekammer: 2 Mandate
Stadt Hallein: 1 Mandat
Stadt Radstadt: 1 Mandat
Märkte Neumarkt, Seekirchen, Straßwalchen, Oberndorf: 1 Mandat
Märkte Golling, Abtenau, Kuchl: 1 Mandat
Märkte St. Johann, Werfen, Hofgastein, St. Veit, Wagrain: 1 Mandat
Märkte Zell am See, Saalfelden, Mittersill, Lofer, Taxenbach, Rauris (ab 1885): 1 Mandat
Märkte Tamsweg, St. Michael, Mauterndorf: 1 Mandat
  • III. Kurie: Landgemeinden
Gerichtsbezirke Salzburg-Umgebung, Oberndorf, Neumarkt, Mattsee, Thalgau, St. Gilgen, Golling, Abtenau: 3 Mandate
Gerichtsbezirke Werfen, St. Johann, Gastein, Radstadt: 2 Mandate
Gerichtsbezirke Zell am See, Lofer, Saalfelden, Mittersill, Taxenbach: 2 Mandate
Gerichtsbezirke St. Michael, Tamsweg: 1 Mandat

Wahlrecht

Voraussetzung für das Wahlrecht war das Gemeindewahlrecht, das sich aus der Zahlung von direkten Steuern aus Gewerbe, Realitätenbesitz oder Einkommen herleitete. Man musste volljährig (24 Jahre) sein und die österreichische Straatsbürgerschaft sowie das Gemeindewahlrecht besitzen. Für das passive Wahlrecht war ein Mindestalter von 30 Jahren notwendig sowie das Wahlrecht in einer Kurie. Ausgeschlossen vom aktiven wie auch passiven Wahlrecht waren Personen, die sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht hatten sowie "einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit beganngenen Übertretung" schuldig erkannt oder aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurden.

Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen gab es auch für jede Kurie gewisse Voraussetzungen. So musste zum Beispiel in der Kurie Großgrundbesitz eine Mindeststeuerleistung von 100 Gulden erbracht werden.

Statistik

Volkszählung/Wahl Einwohner Stimmberechtigte Prozent
1880/1878 163.570 13 345 8, 16
1890 173.510 14 084 8, 12
1900/1902 192.763 21 158 10,98

Quelle

  • Voithofer, Richard: "… dem Kaiser Treue und Gehorsam …" Ein biografisches Handbuch der politischen Eliten in Salzburg 1861 bis 1918. Wien (Verlag Böhlau) 2011. ISBN 978-3-205-78637-5. S.18 ff