Salzburger Stadtrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Salzburger Stadtrecht''' wurde erstmals im [[Sühnebrief]] schriftlich festgehalten.
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Das '''Salzburger Stadtrecht''' ist die rechtliche Grundlage für die [[Stadt]] Salzburg.  
  
 
== Geschichte ==
 
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[[Erzbischof]] [[Rudolf I. von Hohenegg]] schlichtete mit Urkunde vom [[20. April]] [[1287]] einen Streit, der zwischen armen und reichen [[Bürger der Stadt Salzburg|Bürgern der Stadt Salzburg]] ausgebrochen war. Dieses älteste schriftlich  überlieferte Stadtrecht sollte nicht nur in der Haupt- und Residenzstadt  Salzburg, sondern auch in allen anderen Städten des geistlichen Fürstentums Salzburg Geltung besitzen.
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Unter dem [[Römer|römischen]] Kaiser Claudius (41 - 54) war [[Iuvavum]], als eine von fünf Siedlungen in [[Noricum]], das Stadtrecht verliehen worden. Iuvavum wurde später weitestgehend zerstört.
  
Erst in der zweiten Hälfte des [[14. Jahrhundert]]s wurde es durch ein umfangreiches neues Recht ersetzt, das in 130 Artikeln zahlreiche Bestimmungen aus dem Wiener Stadtrecht von 1221 übernommen hat. Das waren auch die ersten Merkmale einer Loslösung Salzburgs von der geistlichen Metropole [[Bayern]] hin zum [[Habsburger in Salzburg|Habsburger]]-Österreich.
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Den entscheidenden Anstoß zur Stadtwerdung erhielt Salzburg, als Kaiser Otto III. im Jahre [[996]] dem [[Erzbischof]] das Recht gewährte, einen täglichen [[Salzburger Märkte|Markt]] einzurichten und [[Salzburger Münze|Münzen]] zu schlagen.
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Mit Urkunde vom [[20. April]] [[1287]] schlichtete [[Erzbischof]] [[Rudolf I. von Hohenegg]] einen Streit, der zwischen armen und reichen [[Bürger der Stadt Salzburg|Bürgern der Stadt Salzburg]] ausgebrochen war.
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:Dem [[Sühnebrief]] fügte er erstmals ein in zehn Artikel gegliedertes "Stadtrecht" hinzu, das die Rechte und Pflichten der Bürger, Bestimmungen über die Verteidigung der [[Befestigung der Stadt Salzburg|Stadtmauern]], den Liegenschaftsverkehr und das Bauwesen enthielt. Für die kommunale Verwaltung ist neben den ausführlichen Bestimmungen über die Verwahrung des [[Stadtsiegel der Stadt Salzburg|Siegels]] jener Passus von Bedeutung, der die Rechte der "Genannten" regelte. Die Genannten, die Beisitzer im Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters, durften keine wichtigen Entscheidungen in städtischen Angelegenheiten treffen, wenn nicht alle sowie der erzbischöfliche Stadtrichter versammelt waren.
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Dieses älteste schriftlich  überlieferte Stadtrecht sollte nicht nur in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg, sondern auch in allen anderen Städten des geistlichen Fürstentums Salzburg Geltung besitzen.
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[[1368]]/[[1371]] wurde der mit "Gunst, Rat und Hilfe" der Erzbischöfe erlangte Rechtsstand durch ein umfangreiches, neues Recht ersetzt.
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:Dieses Salzburger Stadtrecht belegt eine relative städtische Autonomie. An bürgerlichen Freiheitsrechten sind Steuerfreiheit, Maut- und Zollfreiheit in der Stadt, die Lehensfähigkeit sowie die freie Heirat in Städte anderer Fürsten zu nennen. Die kommunale Emanzipation wird mit der Nennung des Rates signalisiert, der für Salzburg erstmals terminologisch fassbar wird. Über nachgewiesene Vergehen sollte das Stadtgericht, das mit den Genannten und den Mitgliedern des Stadtrates besetzt war, urteilen. Die insgesamt zwölf Genannten sollten einmal wöchentlich zu den Ratssitzungen zusammentreten. Zu den Aufgaben der Bürger zählte es auch, die vier Türme auf dem Mönchsberg und alle Stadttore in Verteidigungsbereitschaft zu halten. Außerdem durfte die Bürgerschaft eigene Amtleute anstellen.
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Das waren auch die ersten Merkmale einer Loslösung Salzburgs von der geistlichen Metropole [[Bayern]] hin zum [[Habsburger in Salzburg|Habsburger]]-Österreich.
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Die [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Stadt Salzburg]] ist seit [[1850]] eine Stadt mit eigenem Statut. <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1850&page=697&size=45 Österreichische Nationalbibliothek/[[LGBl]] Nr 322/1850 Erlass des Statthalters vom 15. Juni 1850, Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, Seite 542 ff]</ref>
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Als Stadt mit eigenem Stadt ist sie auch in Art. 116 der Bundesverfassung (B-VG) und Art. 51 der [[Landes-Verfassungsgesetz 1999|Landesverfassung]] verankert.
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: Aus dem Salzburger Stadtrecht in der gültigen Fassung ergibt sich die rechtliche Stellung der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)]].  
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
* [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrSbg&Dokumentnummer=LSB11000140 Salzburger Stadtrecht von 1966]
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* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000140 Salzburger Stadtrecht 1966, StF: [[LGBl]] Nr 47/1966 (geltende Fassung)]
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* [https://www.salzburg.gv.at/bildung_/Documents/572-pdf-lehrbuch_stadtrecht_2005-07.pdf Salzburger Stadtrecht und Gemeindewahlordnung, Lehrbuch, Dr. [[Werner Mayer]], Stand: August 2005]
  
== Quelle ==
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== Quellen ==
 
* [http://www.aeiou.at/aeiou.stamp.1987.870424a www.aeiou.at]
 
* [http://www.aeiou.at/aeiou.stamp.1987.870424a www.aeiou.at]
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* [http://salzburg-geschichte-kultur.at/salzburger-stadtrecht-von-136871/?print=pdf salzburg-geschichte-kultur.at]
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* SALZBURGWIKI [[Römer]], [[Stadt]]
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== Einzelnachweise ==
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<references/>
  
 
[[Kategorie:Kultur und Bildung]]
 
[[Kategorie:Kultur und Bildung]]

Aktuelle Version vom 28. August 2024, 18:31 Uhr

Das Salzburger Stadtrecht ist die rechtliche Grundlage für die Stadt Salzburg.

Geschichte

Unter dem römischen Kaiser Claudius (41 - 54) war Iuvavum, als eine von fünf Siedlungen in Noricum, das Stadtrecht verliehen worden. Iuvavum wurde später weitestgehend zerstört.

Den entscheidenden Anstoß zur Stadtwerdung erhielt Salzburg, als Kaiser Otto III. im Jahre 996 dem Erzbischof das Recht gewährte, einen täglichen Markt einzurichten und Münzen zu schlagen.

Mit Urkunde vom 20. April 1287 schlichtete Erzbischof Rudolf I. von Hohenegg einen Streit, der zwischen armen und reichen Bürgern der Stadt Salzburg ausgebrochen war.

Dem Sühnebrief fügte er erstmals ein in zehn Artikel gegliedertes "Stadtrecht" hinzu, das die Rechte und Pflichten der Bürger, Bestimmungen über die Verteidigung der Stadtmauern, den Liegenschaftsverkehr und das Bauwesen enthielt. Für die kommunale Verwaltung ist neben den ausführlichen Bestimmungen über die Verwahrung des Siegels jener Passus von Bedeutung, der die Rechte der "Genannten" regelte. Die Genannten, die Beisitzer im Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters, durften keine wichtigen Entscheidungen in städtischen Angelegenheiten treffen, wenn nicht alle sowie der erzbischöfliche Stadtrichter versammelt waren.

Dieses älteste schriftlich überlieferte Stadtrecht sollte nicht nur in der Haupt- und Residenzstadt Salzburg, sondern auch in allen anderen Städten des geistlichen Fürstentums Salzburg Geltung besitzen.

1368/1371 wurde der mit "Gunst, Rat und Hilfe" der Erzbischöfe erlangte Rechtsstand durch ein umfangreiches, neues Recht ersetzt.

Es wurde in Form eines Weistums aufgezeichnet. In 131 Artikeln - das zahlreiche Bestimmungen aus dem Wiener Stadtrecht von 1221 übernommen hat - hielt es das geltende Gewohnheitsrecht fest und wurde jährlich öffentlich verlesen, um die Genannten in ihre Aufgaben einzuführen und den Bürgern das geltende Recht zu vermitteln. [1]
Dieses Salzburger Stadtrecht belegt eine relative städtische Autonomie. An bürgerlichen Freiheitsrechten sind Steuerfreiheit, Maut- und Zollfreiheit in der Stadt, die Lehensfähigkeit sowie die freie Heirat in Städte anderer Fürsten zu nennen. Die kommunale Emanzipation wird mit der Nennung des Rates signalisiert, der für Salzburg erstmals terminologisch fassbar wird. Über nachgewiesene Vergehen sollte das Stadtgericht, das mit den Genannten und den Mitgliedern des Stadtrates besetzt war, urteilen. Die insgesamt zwölf Genannten sollten einmal wöchentlich zu den Ratssitzungen zusammentreten. Zu den Aufgaben der Bürger zählte es auch, die vier Türme auf dem Mönchsberg und alle Stadttore in Verteidigungsbereitschaft zu halten. Außerdem durfte die Bürgerschaft eigene Amtleute anstellen.

Das waren auch die ersten Merkmale einer Loslösung Salzburgs von der geistlichen Metropole Bayern hin zum Habsburger-Österreich.

Die Stadt Salzburg ist seit 1850 eine Stadt mit eigenem Statut. [2]

Als Stadt mit eigenem Stadt ist sie auch in Art. 116 der Bundesverfassung (B-VG) und Art. 51 der Landesverfassung verankert.

Aus dem Salzburger Stadtrecht in der gültigen Fassung ergibt sich die rechtliche Stellung der Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft).

Weblinks

Quellen

Einzelnachweise

  1. salzburg-geschichte-kultur.at/salzburger-stadtrecht-von-1368/1371
  2. Österreichische Nationalbibliothek/LGBl Nr 322/1850 Erlass des Statthalters vom 15. Juni 1850, Gemeindeordnung für die Stadt Salzburg, Seite 542 ff