Bayrisches Platzl: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese damals noch öde Stätte befindet sich heute in dicht verbautem Stadtgebiet. Es wird von der Kreuzung [[Plainstraße]] – [[Bayrisch-Platzl-Straße]] eingenommen und ist von der in der Mitte stehenden Säule gekennzeichnet, die einen Bildstock mit dem Gnadenbild aus der [[Wallfahrtskirche Maria Plain]] trägt.  
  
Gemäß einer im Braunau'schen Ehehaftbuches vom Jahre [[1595]] enthaltenen Urkunde aus dem Jahre [[1594]] handelte es sich bei dabei um eine Freistätte der Bayernherzöge oder deren Gesandten.  
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Gemäß einer im Braunau'schen Ehehaftbuch vom Jahre [[1595]] enthaltenen Urkunde aus dem Jahre [[1594]] handelte es sich bei dabei um eine Freistätte der Bayernherzöge oder deren Gesandten.  
  
 
Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines Flüchtlings — einer todeswürdigen Person — zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen.
 
Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines Flüchtlings — einer todeswürdigen Person — zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen.
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Dieses, auf einem Missverstehen der Urkunde entstandenen Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen Erzstiftes Salzburg und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ widerlegt und als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ gebrandmarkt.  
 
Dieses, auf einem Missverstehen der Urkunde entstandenen Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen Erzstiftes Salzburg und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ widerlegt und als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ gebrandmarkt.  
  
Mit dem Umbruch der Jahre 1803 bis 1809 wurde diese Kontroverse gegenstandslos.
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Mit dem Umbruch der Jahre [[1803]] bis [[1809]] wurde diese Kontroverse gegenstandslos.
  
 
==Quellen==
 
==Quellen==

Version vom 4. September 2010, 11:47 Uhr

Das Bayrische Platzl war eine Stelle in der heutigen Salzburger Elisabeth-Vorstadt, die zur Zeit der Fürsterzbischöfe eine Freistätte der Bayernherzöge (und deren Gesandter) war.

Geschichte

Diese damals noch öde Stätte befindet sich heute in dicht verbautem Stadtgebiet. Es wird von der Kreuzung PlainstraßeBayrisch-Platzl-Straße eingenommen und ist von der in der Mitte stehenden Säule gekennzeichnet, die einen Bildstock mit dem Gnadenbild aus der Wallfahrtskirche Maria Plain trägt.

Gemäß einer im Braunau'schen Ehehaftbuch vom Jahre 1595 enthaltenen Urkunde aus dem Jahre 1594 handelte es sich bei dabei um eine Freistätte der Bayernherzöge oder deren Gesandten.

Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines Flüchtlings — einer todeswürdigen Person — zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen.

Dieses, auf einem Missverstehen der Urkunde entstandenen Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn in seiner 1770 erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen Erzstiftes Salzburg und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „juris regii der Herzoge in Bayern“ widerlegt und als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ gebrandmarkt.

Mit dem Umbruch der Jahre 1803 bis 1809 wurde diese Kontroverse gegenstandslos.

Quellen

  • „Im Namen ihrer Majestät“, in Salzburger StadtAnzeiger 24.2.1999 S. 12.
  • Karl Heinz Ritschel: Rechtsgelehrter und Staatsmann. In: Von Salzburg und Salzburgern. Verlag Alfred Winter, Salzburg 1984, ISBN 3-85380-045-9, S. 154 ff [156].