Salzburger Erbämter
Am fürsterzbischöflichen Hof gab es, wie auch an anderen Fürstenhöfen seit karolingischer Zeit üblich, vier Hofämter von nur mehr protokollarischer Bedeutung; sie wurden als "Erbämter" bezeichnet.
Hofämter
- Erblandmarschall (zuerst im Geschlecht der Kuchler, dann seit 1436 der Nußdorfer zu Prünning, seit 1633 (der Zeit des Fürsterzbischofs Paris Graf von Lodron) im Geschlecht der Grafen von Lodron erblich)
- Erbschenk (zuerst im Geschlecht der Herren von Pongau und Goldeck, dann bis 1624 der Herren von Thurn, schließlich seit 1671 (der Zeit des Fürsterzbischofs Max Gandolf von Kuenburg) im Geschlecht der Grafen von Kuenburg erblich)
- Erbkämmerer (bis 1396 bei den Herren von Tann, nach deren Aussterben bis 1574 bei den Wispeck, dann den Kuen-Belasy,[1] dann ab 1618 im Geschlecht der Grafen von Törring und Dengling erblich)
- Erbtruchsess (seit 1408 im Geschlecht der Herren von der Albm, nach deren Aussterben (1561) der Thannhausen[2], nach deren Aussterben (1684) von 1685 an der Fürsten von Lamberg erblich)
Die Erbämter sind zu unterscheiden von arbeitsintensiveren Hofämtern wie Hofkanzler, Hofrat, Kämmerer, Oberst-Kämmerer udgl.
Rechtsstellung
Die vier Hof- oder Erbämter am Hofe des Erzbischofs waren seit Ende des 13. Jahrhunderts an die benachbarten Fürsten verlehnt: das Ehrenamt eines Marschalls an den Herzog der Steiermark, das eines Truchsessen an den Herzog von Kärnten, das eines Schenken an den Herzog von Österreich und das eines Kämmerers an den Herzog von Bayern. Die Herzöge übertrugen die Ämter als erbliche Lehen an Salzburger Dienstleute.[1]
Der Inhaber eines Erbamtes war verpflichtet, in Salzburg ansässig zu sein, um dem Erzbischof zu dienen, dem neuen Erzbischof zu huldigen und hier seinen Dienst auszuüben. Bis zum Ende des Mittelalters beschränkte sich der Dienst auf die Mitwirkung an den den Regierungsantritt eines neuen Erzbischofs umgebenden Zeremonien.[1]
Die Träger der vier Erbämter nahmen aber innerhalb des Salzburger Adels eine Sonderstellung ein, sie besaßen mehr Rechte: z. B. das Recht, selbst Lehen zu verleihen, und weiterreichende Gerichtsrechte über ihre Hintersassen als der übrige Adel.[1]
Andere Erbämter
Auch andere Ämter waren erblich – so das Erbausfergenamt – oder wurden fallweise erblich vergeben, wie das Amt eines Pflegers (dann: "Erbpflege"), zB die Pflege Windisch-Matrei der Herren von Lasser zu Zollheim.
Siehe auch
Quellen
- Lorenz Hübner, Beschreibung der hochfürstlich-erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg und ihrer Gegenden verbunden mit ihrer ältesten Geschichte, Zweiter Band (Statistik), Salzburg 1793, S. 213 ff.
- Salzburgischer Kirchen- und Hof-Kalender 1765, S. 16.
- Die jeweiligen (verlinkten) Salzburgwiki-Artikel
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 Helga Reindel-Schedl: Die Herren von Wispeck, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde, 122. Vereinsjahr, Salzburg 1982, S. 270.
- ↑ Robert Ritter von Raab, Die Thannhausen. Ein Beitrag zur Kunde von Salzburgs Adelsgeschlechtern, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde (MGSLK) 12, 1872, S. 3-33 [S. 21 und 33]