Allgemein bildende höhere Schulen
Die allgemein bildenden höheren Schulen (oder, zumindest bis zur Neuen Rechtschreibung von 1996, allgemeinbildenden höheren Schulen, abgekürzt: AHS) sind eine Schulart des österreichischen Schulsystems, die hauptsächlich mit dem Gymnasium und dem Realgymnasium gleichzusetzen ist.
Bildungsziel
Die allgemein bildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife – also zur Matura – zu führen (§ 34 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes [SchOG]).
Schulformen, Aufbau
Folgende Formen und Sonderformen der allgemein bildenden höheren Schulen sind möglich (§§ 36 und 37 SchOG):
- Formen mit Unter- und Oberstufe:
- das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Bildungsinhalte;
- das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und mathematischer Bildungsinhalte;
- das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Bildungsinhalte;
- Form nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung sprachlicher, naturwissenschaftlicher und musisch-kreativer Bildungsinhalte;
- Sonderformen:
- das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium, das ist jeweils eine vierjährige Oberstufe (allenfalls mit einjähriger Übergangsstufe), die vornehmlich für Schüler bestimmt ist, die nach erfolgreichem Abschluss der ersten acht Schulstufen die Matura ablegen wollen;
- das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige; sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, in acht Semestern zur Matura zu führen;
- allgemein bildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung;
- das Werkschulheim, das ist eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
Aufbau (§ 35 SchOG):
- Die allgemein bildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
- Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfasst eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
Allgemein bildende höhere Schulen im Land Salzburg
Im Land Salzburg bestehen folgende allgemein bildende höhere Schulen:
Öffentliche
Träger der öffentlichen allgemein bildenden höheren Schulen ist der Bund.
Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemein bildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen (§ 45 SchOG):
- Bundesgymnasium,
- Bundesrealgymnasium,
- Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
- Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
- Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
- Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,
- Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).
Stadt Salzburg
Historisch:
Flachgau
Tennengau
Pongau
Lungau
Pinzgau
Private
Stadt Salzburg
- Erzbischöfliches Privatgymnasium Borromäum mit Öffentlichkeitsrecht
- Privatgymnasium der Herz-Jesu-Missionare mit Öffentlichkeitsrecht
- Höhere Internatsschule im Spital der Ordensgemeinschaft der Herz-Jesu-Missionare
- Privatgymnasium und Oberstufenrealgymnasium St. Ursula-Salzburg mit Öffentlichkeitsrecht
Flachgau
- Werkschulheim Felbertal Privatgymnasium mit Öffentlichkeitsrecht
Pongau
- Missionsprivatgymnasium St. Rupert der Gesellschaft des göttlichen Wortes mit Öffentlichkeitsrecht
Quellen
- §§ 34 bis 45 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) im Rechtsinformationssystem des Bundes
- Österreichischer Amtskalender (2014/15)