Stadtrechnungshof der Stadt Salzburg
Der Stadtrechnungshof der Stadt Salzburg ist seit 1. April 2025 die zur Besorgung der städtischen Gebarungskontrolle eingerichtete Organisationseinheit der Landeshauptstadt Salzburg.
Aufgaben
Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung
- der Gebarung
- der Stadt, einschließlich der städtischen Unternehmungen, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches;
- jener Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;
- der Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;
- der Stiftungen, Fonds und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von Organen der Stadt verwaltet werden.
- sonstiger Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist;
- von im Projektstadium befindlichen Bauführungen aller Art, aus der der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen und deren Beschlussfassung dem Gemeinderat zukommt (Projektkontrollen).
Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Stadtrechnungshof nicht zu.
Leitung
Der Leiter des Stadtrechnungshofes wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Stadtrechnungshof ist jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
Der Leiter des Stadtrechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper (also insbesondere nicht dem Gemeinderat, dem Landtag oder dem Nationalrat) angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.
Der Leiter des Stadtrechnungshofes ist abzuberufen, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
Leiter des Stadtrechnungshofes (Stadtrechnungshofsdirektor) ist Alexander Niedermoser.
Neuerungen gegenüber dem vormaligen Kontrollamt
Der Übergang vom Kontrollamt zum Stadtrechnungshof wurde dazu genutzt, die Kompetenzen der Kontrolleinrichtung zu erweitern:
- Gesetzlich ist nun klargestellt, dass der Rechnungshof auch die Subbeteiligungen der Stadt, etwa Flughafen und Messezentrum, prüfen kann. Stiftungen, Anstalten und Fonds sind jetzt ebenso vom Prüfgebiet umfasst. Darunter fallen etwa der Altstadterhaltungsfonds oder der Kulturfonds (nicht auch der Festspielfonds, der ein Fonds des Bundes ist).
- Die Prüfer haben durch die Reform auch mehr Unabhängigkeit erhalten. Ein Prüfer kann nur auf Vorschlag des Stadtrechnungshofdirektors bestellt oder abberufen werden, nicht durch die Politik.
- Das Stadtrecht stellt nun auch klar, dass die geprüften Stellen alle angeforderten Unterlagen unverzüglich vorlegen müssen, nicht häppchenweise wie gelegentlich bislang.
- Die Prüfberichte werden online veröffentlicht, und zwar noch am Tag ihres Erscheinens. Bislang hatte die Gemeinderatskanzlei Prüfberichte den Fraktionen übermittelt (von wo sie dann zuweilen an Journalisten gingen).
Quellen
- § 33 Abs. 2 und 3 sowie §§ 52 bis 52b des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der der am 31. März 2025 und am 1. April 2025 geltenden Fassung
- Salzburger Nachrichten, 4. April 2025: Salzburg hat nun einen Stadtrechnungshof: Prüfaufträge am laufenden Band (Heidi Huber)