Salzburger Munizipalrat: Unterschied zwischen den Versionen
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Das [[Salzburg (Bundesland)|Land Salzburg]] gehörte von [[1810]] bis [[1816]] zum Königreich [[Bayern]]. Dementsprechend wurde auch in Salzburg die bayrische Gemeindeverfassung von 1808 – Edikt über die Bildung der Gemeinden vom 28. Juli 1808 und Edikt über das Gemeinde-Wesen vom 24. September 1808 – eingeführt. Deren Vorbild war die französische Gemeindeorganisation, zumal der bayrische König ein enger Verbündeter [[Napoleon Bonaparte|Napoleon]]s war. § 60 des Ediktes vom 24. September 1808 sah vor, dass in den Städten und größeren Märkten die Gemeinde | Das [[Salzburg (Bundesland)|Land Salzburg]] gehörte von [[1810]] bis [[1816]] zum Königreich [[Bayern]]. Dementsprechend wurde auch in Salzburg die bayrische Gemeindeverfassung von 1808 – Edikt über die Bildung der Gemeinden vom 28. Juli 1808 und Edikt über das Gemeinde-Wesen vom 24. September 1808 – eingeführt. Deren Vorbild war die französische Gemeindeorganisation, zumal der bayrische König ein enger Verbündeter [[Napoleon Bonaparte|Napoleon]]s war. § 60 des Ediktes vom 24. September 1808 sah vor, dass in den Städten und größeren Märkten die Gemeinde "durch einen aus ihrem Mittel gewählten Munizipal-Rath vertreten“ wurde, welcher wenigstens aus 4 und höchstens aus 5 Gemeindegliedern zu bestehen hatte. So kam auch die Stadt Salzburg zu ihrem Munizipalrat. | ||
Zu den Aufgaben des Munizipalrates gehörte es, eine Person für das Amt des Bürgermeisters vorzuschlagen, die der Bestätigung durch das General-Kreis-Kommissariat bedurfte (§ 103 des Edikts). Eine solche Bestellung erfolgte in Salzburg nicht. | Zu den Aufgaben des Munizipalrates gehörte es, eine Person für das Amt des Bürgermeisters vorzuschlagen, die der Bestätigung durch das General-Kreis-Kommissariat bedurfte (§ 103 des Edikts). Eine solche Bestellung erfolgte in Salzburg nicht. | ||