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Version vom 23. März 2011, 23:23 Uhr
Geschützter Landschaftsteil sind kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände, die besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tiere aufweisen, für das Landschaftsbild eine außergewöhnliche Rolle spielen oder als Freiräume für die Erholung der Menschen von Bedeutung sind und durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde geschützt wurden.
Allgemeines
Unter den Begriff Geschützter Landschaftsteil fallen u. a. Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Parkanlagen, Baumgruppen oder Alleen.
In der Verordnung wird auf den jeweiligen Schutzzweck hingewiesen. Eingriffe, die diesem Schutzzweck nicht entsprechen, sind im geschützten Landschaftsteil untersagt. Wobei es Ausnahmen von diesen Beschränkungen gibt, wie beispielsweise die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, sofern sie den Wert des Landschaftsteiles nicht gravierend beeinträchtigt. Diese Ausnahmen müssen aber mittels Bescheid erteilt werden und auf den Schutzzweck Bedacht nehmen.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Als Rechtsgrundlagen gelten die §§ 12 bis 15 NSchG sowie diverse Schutzverordnungen.
Geschützter Landschaftsteil
- Adneter Moos
- Birnen und Kastanienallee Thalgau
- die Wickenburg-Allee, eine Lindenallee in Salzburg-Kasern
- Auwaldreste in der Josefiau
- Kaprun Moor
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