Tierartenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus SALZBURGWIKI
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Schmetterlinge: Einrückung korrigiert)
K
Zeile 6: Zeile 6:
 
* Tierarten, die nach [[EU]]-Recht (Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie) geschützt werden müssen, und
 
* Tierarten, die nach [[EU]]-Recht (Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie) geschützt werden müssen, und
 
* im Land Salzburg frei lebenden, gefährdeten Tierarten.
 
* im Land Salzburg frei lebenden, gefährdeten Tierarten.
Diese Tiere, einschließlich aller ihrer Entwicklungsformen sowie ihre Brutstätten und Nester dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet oder in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben oder verkauft werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.
+
Diese Tiere, einschließlich aller ihrer Entwicklungsformen, sowie ihre Brutstätten und Nester dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet oder in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben oder verkauft werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.
  
 
Aber auch jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden, nicht [[jagd]]baren Tieren sowie ihrer Brutstätten und Nester ist untersagt.
 
Aber auch jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden, nicht [[jagd]]baren Tieren sowie ihrer Brutstätten und Nester ist untersagt.
Zeile 55: Zeile 55:
 
***[[Puppenräuber]] (''Calosoma sp.''), alle Arten (B)
 
***[[Puppenräuber]] (''Calosoma sp.''), alle Arten (B)
 
***[[Goldglänzender Laufkäfer]] (''Carabus auronitens'') (B)
 
***[[Goldglänzender Laufkäfer]] (''Carabus auronitens'') (B)
***[[Goldschmied=Goldhenne]] (''Carabus auratus'') (B)
+
***[[Goldschmied]]=Goldhenne (''Carabus auratus'') (B)
 
***[[Bockkäfer]] (''Cerambycidae''):
 
***[[Bockkäfer]] (''Cerambycidae''):
 
****[[Eichenbock]] (''Cerambyx cerdo'') (A)
 
****[[Eichenbock]] (''Cerambyx cerdo'') (A)
Zeile 64: Zeile 64:
 
***[[Hirschkäfer]] (''Lucanus cervus'') (A)
 
***[[Hirschkäfer]] (''Lucanus cervus'') (A)
 
***[[Eremit]] (''Osmoderma eremita'') (A)
 
***[[Eremit]] (''Osmoderma eremita'') (A)
**[[Schmetterlinge]] (''Lepidoptera''):
 
 
**[[Schmetterlinge]] (''Lepidoptera''):
 
**[[Schmetterlinge]] (''Lepidoptera''):
 
***[[Widderchen]] (''Zygaenidae''):
 
***[[Widderchen]] (''Zygaenidae''):

Version vom 9. Dezember 2016, 08:18 Uhr

Der Tierartenschutz ist ein Teilgebiet des Natur- und Artenschutzes.

Regelung im Land Salzburg

Allgemeines

Der Tierartenschutz umfasst primär den Schutz von

  • Tierarten, die nach EU-Recht (Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie) geschützt werden müssen, und
  • im Land Salzburg frei lebenden, gefährdeten Tierarten.

Diese Tiere, einschließlich aller ihrer Entwicklungsformen, sowie ihre Brutstätten und Nester dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet oder in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben oder verkauft werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

Aber auch jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden, nicht jagdbaren Tieren sowie ihrer Brutstätten und Nester ist untersagt.

Das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung ebenfalls verboten.

Rechtsgrundlagen sind §§ 31 bis 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 sowie die Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung der Salzburger Landesregierung.

Katalog der geschützten Arten

Schutzkategorien:

  • A: Richtliniengeschützte Tierarten
  • B: Andere vollkommen geschützte Tierarten

Familien und Arten:

Quellen

Weblinks