Salzburger Landesregierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Salzburger Landesregierung''' ist das oberste vollziehende Verwaltungsorgan des [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Landes Salzburg]]. Ihr unterstehen daher die übrigen Verwaltungsorgane des Landes, soweit diese nicht gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind.  
 
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Seit [[1999]] herrscht dabei die Möglichkeit der freien Mehrheitsbildung, nachdem der [[Proporz]] − die Vergabe der Landesregierungssitze proportional zur Fraktionsstärke − abgeschafft wurde.
 
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== Geschäftsverteilung==
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== Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung ==
  
Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung, welcher ihrer Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegium vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten durch welches ihrer Mitglieder allein wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).  
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Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000296 www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem / Geschäftsordnung der Landesregierung '''GeltendeFassung''']</ref>, welche Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegialorgan (Kollegiale Beschlussfassung) vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten jeweils durch eines ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung (als Ressort) selbstständig wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).  
  
 
In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte „Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung“) wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).
 
In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte „Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung“) wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).
  
== Geschäftsordnung==
 
 
Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 36 Abs. 1 L-VG).
 
Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 36 Abs. 1 L-VG).
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* [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetz 1999 (L-VG)]
 
* [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetz 1999 (L-VG)]
  
==Weblinks==
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== Weblinks ==
 
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== Fußnoten ==
 
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Version vom 23. August 2016, 11:07 Uhr

Begriffsklärung
Dieser Artikel behandelt die Salzburger Landesregierung als verfassungsrechtliche Institution und Spitze der Landesverwaltung. Zu den Personen, die Mitglieder der Salzburger Landesregierung sind oder waren, siehe den Artikel „Salzburger Landesregierungen“.

Die Salzburger Landesregierung ist eine verfassungsrechtliche Institution und die Spitze der Landesverwaltung. Früher wurde sie zeitweise auch Landeshauptmannschaft Salzburg bezeichnet.

Geschichte

Der "Landesausschuss" stand an der Spitze des gewählten Salzburger Landtages und als dessen Vertreter der vom Kaiser eingesetzten Landesregierung gegenüber. Mit der Wahl der Landesregierung durch den Landtag seit 1919 wurde die Funktion des "Landesausschusses" gegenstandslos. Da der Landesausschuss aus dem Landtag hervorging, werden die Landesausschuss-Akten auch Landtagsakten genannt. Aufgrund der partikularen Rechtsnachfolge der Landesregierung ab 1919 nach dem Landesausschuss werden in diesem Bestand auch die Sitzungsprotokolle der Landesregierung (bis 1961) verwahrt[1].

Die Bezeichnung "Landeshauptmannschaft" findet sich unter anderem in den Jahren 1860/1861 oder in den Satzungen des SAMTC vom 17. Oktober 1947.

Allgemeines

Die Salzburger Landesregierung ist das oberste vollziehende Verwaltungsorgan des Landes Salzburg. Ihr unterstehen daher die übrigen Verwaltungsorgane des Landes, soweit diese nicht gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind.

Verschiedentlich ist sie selbst Behörde in Verwaltungsverfahren – manchmal Behörde erster Instanz (und dann meist auch letzter Instanz), manchmal Behörde zweiter Instanz.

Zahlreiche Gesetze (meist: Landesgesetze, seltener Bundesgesetze) berufen sie zur Erlassung von Verordnungen.

Auch in der Verwaltung des Landesvermögens (zB Anteile an Landesgesellschaften) hat sie eine zentrale Stellung.

Sie hat im Salzburger Landtag das Recht der Gesetzesinitiative.

Zusammensetzung und Wahl

Die Salzburger Landesregierung ist ein Kollegialorgan, bestehend aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten.

Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.

Die Landesregierung wird vom Salzburger Landtag für eine Legislaturperiode von fünf Jahren gewählt.

Seit 1999 herrscht dabei die Möglichkeit der freien Mehrheitsbildung, nachdem der Proporz − die Vergabe der Landesregierungssitze proportional zur Fraktionsstärke − abgeschafft wurde.

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung [2], welche Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegialorgan (Kollegiale Beschlussfassung) vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten jeweils durch eines ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung (als Ressort) selbstständig wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).

In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte „Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung“) wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).

Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 36 Abs. 1 L-VG).

Verwaltungsapparat

Der Landesregierung unterstellt ist insbesondere das Amt der Salzburger Landesregierung.

Bilder

 Salzburger Landesregierung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien auf Wikimedia Commons

Quellen

Weblinks

Fußnoten