Rettung: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit '''Rettung''' sind alle anerkannten Rettungsorganisationen und Rettungsträger im [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Land Salzburg]] gemeint.
  
Mit '''"Rettung"''' sind alle anerkannten Rettungsorganisationen und Rettungsträger im [[Land Salzburg]] gemeint. <br />
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== Einleitung ==
* '''Notruf 144'''
 
 
Das Hilfs- und Rettungswesen umfasst, so ferne nicht anderes bestimmt ist, nur die Aufgaben des ''allgemeinen'' und des ''besonderen'' Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (''örtlicher'' Hilfs- und Rettungsdienst).
 
Das Hilfs- und Rettungswesen umfasst, so ferne nicht anderes bestimmt ist, nur die Aufgaben des ''allgemeinen'' und des ''besonderen'' Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (''örtlicher'' Hilfs- und Rettungsdienst).
  
 
== Rechtsgrundlage ==
 
== Rechtsgrundlage ==
Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im [[Salzburger Landesgesetz]] über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im [[Bundesland Salzburg|Lande Salzburg]], dem [[Salzburger Rettungsgesetz]], StF: LGBl Nr 78/1981 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)]</ref> geregelt.
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Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im [[Salzburger Landesgesetz]] über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im [[Bundesland Salzburg|Lande Salzburg]], dem [[Salzburger Rettungsgesetz]], StF: [[LGBl]] Nr 78/1981 idgF <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)]</ref> geregelt.
  
== Unterscheide ==
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== Anerkannte Rettungsorganisationen ==
: A) '''Allgemeine''' Hilfs- und Rettungsdienste (= ''Pflichtaufgabe'' von Gemeinden)
 
* Erste Hilfe Leistung <ref>SalzburgWiki [[Sprengelarzt]]</ref>
 
* Krankentransporte
 
* Behindertentransporte
 
* Erste Hilfe Schulungen
 
* Bereitstellung von Erste Hilfe bei Veranstaltungen
 
 
: B) '''Besondere''' Hilfs- und Rettungsdienste (= ''freiwillige Aufgabe'' von Gemeinden)
 
* [[Österreichischer Bergrettungsdienst Landesorganisation Salzburg|Bergrettung]]
 
* [[Österreichische Wasserrettung Landesverband Salzburg|Wasserrettung]]
 
* [[Höhlenrettungsdienst Salzburg|Höhlenrettung]]
 
 
 
:: '''Hinweis''': Wer sich selbst in eine potenziell gefahren-geneigte Situation begibt, muss auch selbst für eine allfällig notwendige Hilfe finanziell und organisatorisch vorsorgen. Auf Hilfeleistungen am Berg, im Wasser und in Höhlen besteht kein Rechtsanspruch.  Bei Gefahr für Leib und Leben eines Verunglückten am Berg, im Wasser und in [[Höhlen]] ist niemand dazu verpflichtet, seine eigene körperliche Integrität und Unversehrtheit, oder sein Leben für einen anderen Menschen zu riskieren. Erste Hilfe ist dort immer freiwillig.
 
 
 
== Flugrettung ==
 
Die Flugrettung war flächendeckend bis [[31. Dezember]] [[2011]] durch eine Gliedstaatsvertrag, eine sog. ''Art.15a B-VG Vereinbarung'', zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Seither gelten je Bundesland unterschiedliche Vereinbarungen und Regelungen.
 
<ref>[http://www.oeamtc.at/portal/die-finanzierung+2500+1576162 www.oeamtc.at/ Flugrettung / Finanzierung ab 1.1.2011]</ref>
 
* Rettungsflüge
 
* Ambulanzflüge
 
* Flüge zur Hilfeleistung
 
::- Katastrophenhilfe
 
::- Zivilschutz
 
::- Suche von Abgängigen
 
::- Alpine Bergungen
 
 
 
In Salzburg ist das Rote Kreuz durch das Land Salzburg beauftragt, die [[Salzburger Flugrettung|Flugrettung im Bundesland Salzburg]] durchzuführen. Pro Jahr werden rund 2.700 Einsätze disponiert und administriert. Dieses geschieht in Kooperation mit privaten Hubschrauberunternehmen (ÖAMTC Österreich - [[Christophorus 6]] Salzburg, [[Heli Austria GmbH]]). <ref>[http://www.roteskreuz.at/sbg/rettungsdienst/flugrettung/ Rotes Kreuz/Flugrettung]</ref>
 
 
 
:: '''Hinweis''': Wer sich selbst in eine potenziell gefahren-geneigte Situation begibt, muss auch selbst für eine allfällig notwendige Hilfe finanziell und organisatorisch vorsorgen.
 
:: Von der Krankenkasse wird ein Flugrettungseinsatz nur übernommen, wenn dieser in Zusammenhang mit einer Krankheit steht (zB jemand erleidet einen Herzinfarkt und muss als lebensrettende Sofortmaßnahme zur akutmedizinischen Krankenbehandlung sofort in eine Fachklinik geflogen werden). Übernommen wird ein Flugrettungstransport auch bei Verlegung von einem Krankenhaus in ein anderes, wenn dies medizinisch begründet ist (z.B. begonnene stationäre Krankenbehandlung und anschließend medizinisch notwendige Verlegung in eine Intensivstation in einem anderen Krankenhaus).
 
:: Von der Unfallversicherung wird ein Flugrettungseinsatz nur übernommen, wenn der Unfall am Arbeitsplatz oder am Weg zur Arbeit passiert. Bei KFZ-Unfall ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zuständig.
 
:: Ansonsten muss man für das Risiko des privaten Unfalls mit einer eigenes vereinbarten privaten Unfallversicherung (z.B. KFZ-Insassen-Unfallversicherung oder allgemeinen privaten Unfallversicherung) vorsorgen.
 
 
 
== anerkannte Rettungsorganisationen ==
 
 
Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:
 
Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:
 
* [[Rotes Kreuz Salzburg|Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg (ÖRK)]]  
 
* [[Rotes Kreuz Salzburg|Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg (ÖRK)]]  
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Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.
 
Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.
  
* [[Arbeiter-Samariterbund-Salzburg]]
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* [[Samariterbund,_Landesgruppe_Salzburg|Samariterbund Salzburg]]
 
* [[Malteser Hospitaldienst Austria]]  
 
* [[Malteser Hospitaldienst Austria]]  
 
* [[Österreichische Wasserrettung Landesverband Salzburg|Wasserrettung]]
 
* [[Österreichische Wasserrettung Landesverband Salzburg|Wasserrettung]]
 
* [[Höhlenrettungsdienst Salzburg]]
 
* [[Höhlenrettungsdienst Salzburg]]
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== Geschichtliche Notizen ==
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[[2021]]: Das Rettungswesen hatte zwischen dem [[Bundesland Salzburg]] und dem benachbarten [[Freistaat Bayern]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]] über Jahrzehnte grenzüberschreitend funktioniert. Laut Rotem Kreuz gab es jährlich mehr als 300 Einsätze, in denen jeweils die Nachbarn gegenseitig aushelfen. Im Sommer 2021 tauchten plötzlich rechtliche Bedenken aus Bayern auf. Die Bayerische Kassenärztliche Vereinigung hatte betroffene Notärzte darüber informiert, dass für solche Einsätze eine schriftliche Mitteilung an die [[Salzburger Ärztekammer|Österreichische Ärztekammer]] notwendig sei. "Im Extremfall kommen die nicht mehr", warnte Landesrettungskommandant [[Anton Holzer (Hallein)|Anton Holzer]] Ende Juli.
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Im Herbst schien sich eine Lösung anzubahnen, wobei die angebliche "Lösung" des Problems nicht minder kurios erscheint wie die Tatsache, dass sich nach Jahrzehnten gelebter Praxis plötzlich eine bürokratische Hürde in den Weg stellte. Gesundheitsreferent [[LH-Stv]]. [[Christian Stöckl]] ([[ÖVP]]) berief sich in der Landtagssitzung am Mittwoch, den [[7. Oktober]] 2021, auf Anfrage von [[Neos]]-Klubchef [[Josef Egger (Zell am See)|Sepp Egger]] auf das Gesundheitsministerium. Dieses habe auf das aus dem Jahr [[1937]] (!) in Kraft getretene "Übereinkommen zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis" verwiesen, das nach wie vor im Gesetzesrang stehe.
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Allerdings gebe es Bedenken aus Bayern, ob dieses zwischenstaatliche Übereinkommen tatsächlich noch gültig sei. "Daher haben wir vier Bundesländer (auch [[Vorarlberg]], [[Tirol]] und [[Oberösterreich]] sind betroffen, Anm.) uns noch einmal im September an Bundesminister Mückstein gewandt und um ein ergänzendes rechtliches Gutachten gebeten, damit diese Diskrepanz gelöst wird. Sollte es nicht gelingen, die rechtlichen Bedenken auszuräumen, haben wir sehr dringend darum ersucht, ein erneutes zwischenstaatliches Abkommen zwischen Österreich und Bayern zu unterfertigen, sodass die notärztliche gegenseitige Hilfe auch in Zukunft gewahrt werden kann", sagte Stöckl.
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Auch für die Salzburger Ärztekammer gab es noch "einige offene Fragen", etwa was eine Berufshaftpflichtversicherung und die Verabreichung von Arzneimitteln betreffe. Dennoch sei man der Rechtsauffassung des Ministeriums gefolgt und erachte eine Registrierung in Bayern beschäftigter Notfallmediziner für nicht notwendig. "Das wurde mit [[19. August]] eingestellt", heißt es aus der Kammer. Bis dahin hätten sich 30 Notärzte gemeldet.<ref>[https://www.sn.at/salzburg/politik/freie-fahrt-fuer-notaerzte-zwischen-salzburg-und-bayern-110515711 www.sn.at] "Freie Fahrt für Notärzte zwischen Salzburg und Bayern", ein Beitrag von [[Thomas Sendlhofer]];
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== Notruf ==
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;  Notruf 144
  
 
== Quellen ==
 
== Quellen ==
 
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)]
 
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)]
* [[Benutzer:xxlstier|Mag. Thomas Schmiedbauer]] nach eigener Recherche; sowie veröffentlichen bzw. freigegebenen Informationen des Amtes der Salzburger Landesregierung.
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* Anonymer Nutzer nach eigener Recherche; sowie veröffentlichen bzw. freigegebenen Informationen des Amtes der Salzburger Landesregierung  
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== Einzelnachweis ==
 
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[[Kategorie:Gesundheit]]
 
[[Kategorie:Gesundheit]]
 
[[Kategorie:Organisation]]
 
[[Kategorie:Organisation]]
[[Kategorie:Rettungsorganisation|!]]
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Aktuelle Version vom 23. August 2024, 21:18 Uhr

Mit Rettung sind alle anerkannten Rettungsorganisationen und Rettungsträger im Land Salzburg gemeint.

Einleitung

Das Hilfs- und Rettungswesen umfasst, so ferne nicht anderes bestimmt ist, nur die Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst).

Rechtsgrundlage

Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im Salzburger Landesgesetz über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg, dem Salzburger Rettungsgesetz, StF: LGBl Nr 78/1981 idgF [1] geregelt.

Anerkannte Rettungsorganisationen

Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:

Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.
Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation für den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst im alpinen Gebiet.

Rettungsträger

Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.

Geschichtliche Notizen

2021: Das Rettungswesen hatte zwischen dem Bundesland Salzburg und dem benachbarten Freistaat Bayern in der Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte grenzüberschreitend funktioniert. Laut Rotem Kreuz gab es jährlich mehr als 300 Einsätze, in denen jeweils die Nachbarn gegenseitig aushelfen. Im Sommer 2021 tauchten plötzlich rechtliche Bedenken aus Bayern auf. Die Bayerische Kassenärztliche Vereinigung hatte betroffene Notärzte darüber informiert, dass für solche Einsätze eine schriftliche Mitteilung an die Österreichische Ärztekammer notwendig sei. "Im Extremfall kommen die nicht mehr", warnte Landesrettungskommandant Anton Holzer Ende Juli.

Im Herbst schien sich eine Lösung anzubahnen, wobei die angebliche "Lösung" des Problems nicht minder kurios erscheint wie die Tatsache, dass sich nach Jahrzehnten gelebter Praxis plötzlich eine bürokratische Hürde in den Weg stellte. Gesundheitsreferent LH-Stv. Christian Stöckl (ÖVP) berief sich in der Landtagssitzung am Mittwoch, den 7. Oktober 2021, auf Anfrage von Neos-Klubchef Sepp Egger auf das Gesundheitsministerium. Dieses habe auf das aus dem Jahr 1937 (!) in Kraft getretene "Übereinkommen zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis" verwiesen, das nach wie vor im Gesetzesrang stehe.

Allerdings gebe es Bedenken aus Bayern, ob dieses zwischenstaatliche Übereinkommen tatsächlich noch gültig sei. "Daher haben wir vier Bundesländer (auch Vorarlberg, Tirol und Oberösterreich sind betroffen, Anm.) uns noch einmal im September an Bundesminister Mückstein gewandt und um ein ergänzendes rechtliches Gutachten gebeten, damit diese Diskrepanz gelöst wird. Sollte es nicht gelingen, die rechtlichen Bedenken auszuräumen, haben wir sehr dringend darum ersucht, ein erneutes zwischenstaatliches Abkommen zwischen Österreich und Bayern zu unterfertigen, sodass die notärztliche gegenseitige Hilfe auch in Zukunft gewahrt werden kann", sagte Stöckl.

Auch für die Salzburger Ärztekammer gab es noch "einige offene Fragen", etwa was eine Berufshaftpflichtversicherung und die Verabreichung von Arzneimitteln betreffe. Dennoch sei man der Rechtsauffassung des Ministeriums gefolgt und erachte eine Registrierung in Bayern beschäftigter Notfallmediziner für nicht notwendig. "Das wurde mit 19. August eingestellt", heißt es aus der Kammer. Bis dahin hätten sich 30 Notärzte gemeldet.<ref>www.sn.at "Freie Fahrt für Notärzte zwischen Salzburg und Bayern", ein Beitrag von Thomas Sendlhofer;

Notruf

Notruf 144

Quellen

Einzelnachweis