Landes-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Herzogthum Salzburg: Unterschied zwischen den Versionen

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In der unten folgenden Übersicht werden die Hinweise auf das Reichsgesetz- (und Regierungs-)Blatt grundsätzlich weggelassen; es wird somit aus den Verlautbarungen der Jahre 1850 bis 1852 und aus der Abteilung I der Jahrgänge 1853 bis 1859 nur eine Auswahl geboten.
 
In der unten folgenden Übersicht werden die Hinweise auf das Reichsgesetz- (und Regierungs-)Blatt grundsätzlich weggelassen; es wird somit aus den Verlautbarungen der Jahre 1850 bis 1852 und aus der Abteilung I der Jahrgänge 1853 bis 1859 nur eine Auswahl geboten.
 
   
 
   
Anfang 1860 wurden die Landes-Regierungsblätter überhaupt abgeschafft und wurde im Wesentlichen nur die pauschal die Drucklegung und Verteilung der zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden angeordnet.<ref>§§&nbsp;3 und 4 des Kaiserlichen Patentes, wodurch in der Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen mehrere Abänderungen angeordnet werden, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=18600004&seite=00000004  RGBl.&nbsp;Nr.&nbsp;3/1860.]</ref> Für Österreich ob der Enns und Salzburg erschienen ab August 1860 die "Verordnungen der Landesbehörden für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg“.<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18600004&seite=00000001 Verordnung des k. k. Statthalters für Oesterreich ob der Enns und Salzburg, über die zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden.]</ref> Im Zuge der administrativen Trennung der beiden Kronländer wurden im Laufe des Jahres 1861 die "Verordnungen der Landesbehörden für das Herzogthum Salzburg“ begonnen.
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Anfang 1860 wurden die Landes-Regierungsblätter überhaupt abgeschafft und wurde im Wesentlichen nur die pauschal die Drucklegung und Verteilung der zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden angeordnet.<ref>§§&nbsp;3 und 4 des Kaiserlichen Patentes, wodurch in der Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen mehrere Abänderungen angeordnet werden, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=18600004&seite=00000004  RGBl.&nbsp;Nr.&nbsp;3/1860.]</ref> Für Österreich ob der Enns und Salzburg erschienen ab August 1860 die "Verordnungen der Landesbehörden für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg".<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18600004&seite=00000001 Verordnung des k. k. Statthalters für Oesterreich ob der Enns und Salzburg, über die zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden.]</ref> Im Zuge der administrativen Trennung der beiden Kronländer wurden im Laufe des Jahres 1861 die "Verordnungen der Landesbehörden für das Herzogthum Salzburg" begonnen.
 
   
 
   
 
Zur Herausgabe des eigentlichen Landesgesetzblattes kam es erst im Jahr [[1864]].
 
Zur Herausgabe des eigentlichen Landesgesetzblattes kam es erst im Jahr [[1864]].
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*82: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000209 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters über die Vergütung der Verpflegung der Militärmannschaft auf dem Durchzuge]
 
*82: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000209 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters über die Vergütung der Verpflegung der Militärmannschaft auf dem Durchzuge]
 
*83: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000210 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, in Betreff der Transferirung und Umstaltung der Realgewerbe]
 
*83: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000210 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, in Betreff der Transferirung und Umstaltung der Realgewerbe]
*84: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000211 Erlaß der k. k. Landesschulbehörde in Salzburg, wodurch die Einführung der "Fibel und des ersten deutschen Lesebuches“ in den Volksschulen des Herzogthumes Salzburg angeordnet wird]
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*84: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000211 Erlaß der k. k. Landesschulbehörde in Salzburg, wodurch die Einführung der "Fibel und des ersten deutschen Lesebuches" in den Volksschulen des Herzogthumes Salzburg angeordnet wird]
 
*85: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000211 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, Einfluß der Bestimmungen des neuen Zolltarifs auf den Gränzverkehr zwischen Oesterreich und Baiern]
 
*85: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000211 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, Einfluß der Bestimmungen des neuen Zolltarifs auf den Gränzverkehr zwischen Oesterreich und Baiern]
 
*86: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000215 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters über die genaue Bezeichnung des Ausstellungsortes bei Ausfertigung von Dokumenten zu Händen der Parteien]
 
*86: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000215 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters über die genaue Bezeichnung des Ausstellungsortes bei Ausfertigung von Dokumenten zu Händen der Parteien]
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<!--*114: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000314 Kaiserliche Verordnung, wodurch im Nachhange zur kaiserlichen Verordnung vom 12. Februar 1852 (Nr. 48 des Reichsgesetzblattes) mehrere nachträgliche Bestimmungen hinsichtlich der Organisation der Militär-Bildungsanstalten angeordnet werden]-->
 
<!--*114: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000314 Kaiserliche Verordnung, wodurch im Nachhange zur kaiserlichen Verordnung vom 12. Februar 1852 (Nr. 48 des Reichsgesetzblattes) mehrere nachträgliche Bestimmungen hinsichtlich der Organisation der Militär-Bildungsanstalten angeordnet werden]-->
 
<!--*115: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000315 Kundmachung des Finanzministeriums, womit die vom 1. Jänner und 1. Juli 1849 und vom 1. Jänner 1850 ausgefertigten 3perzentigen Zentralkasse-Anweisungen und die verzinslichen Reichsschatzscheine mit den Ausfertigungstagen vom 1. Jänner 1850 und 1. Jänner. 1851 aus dem Umlaufe gezogen werden]-->
 
<!--*115: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000315 Kundmachung des Finanzministeriums, womit die vom 1. Jänner und 1. Juli 1849 und vom 1. Jänner 1850 ausgefertigten 3perzentigen Zentralkasse-Anweisungen und die verzinslichen Reichsschatzscheine mit den Ausfertigungstagen vom 1. Jänner 1850 und 1. Jänner. 1851 aus dem Umlaufe gezogen werden]-->
*116: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000315 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, die Abänderung der Rubrik "ansäßig“ in jene der Zuständigkeit in den Reisepässen betreffend]
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*116: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000315 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, die Abänderung der Rubrik "ansäßig" in jene der Zuständigkeit in den Reisepässen betreffend]
 
*117: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000316 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, Vorschrift hinsichtlich der Bezeichnungsalt der Jahreszeit der Füllung der Mineralwässer-Krüge]
 
*117: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000316 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, Vorschrift hinsichtlich der Bezeichnungsalt der Jahreszeit der Füllung der Mineralwässer-Krüge]
 
*118: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000317 Erlaß der k. k. Steuerdirektion für das Herzogthum Salzburg, über die Ermächtigung der Universal-Staats- und Banko-Schuldenkasse zur Zinsenüberweisung von vinkulirten oder erst zu vinkulirenden Obligationen auf Länder-Kreditsabtheilungen]
 
*118: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000317 Erlaß der k. k. Steuerdirektion für das Herzogthum Salzburg, über die Ermächtigung der Universal-Staats- und Banko-Schuldenkasse zur Zinsenüberweisung von vinkulirten oder erst zu vinkulirenden Obligationen auf Länder-Kreditsabtheilungen]
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<!--*241: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000583 Zirkular-Verordnung des Kriegsministeriums, wodurch in Folge allerhöchster Entschließung vom 29. August 1852 eine Vorschrift für das Verfahren in Wechselsachen bei den Militärgerichten in und außerhalb der Militärgränze kundgemacht wird]-->
 
<!--*241: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000583 Zirkular-Verordnung des Kriegsministeriums, wodurch in Folge allerhöchster Entschließung vom 29. August 1852 eine Vorschrift für das Verfahren in Wechselsachen bei den Militärgerichten in und außerhalb der Militärgränze kundgemacht wird]-->
 
<!--*242: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000589 Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landeskultur und Bergwesen das Benehmen der Justizbehörden bei ämtlichen Vorladungen der Berg-, Hütten-, Hammer- und Walz-Werks-Arbeiter in strafgenchtlichen Angelegenheiten geregelt wird]-->
 
<!--*242: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000589 Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landeskultur und Bergwesen das Benehmen der Justizbehörden bei ämtlichen Vorladungen der Berg-, Hütten-, Hammer- und Walz-Werks-Arbeiter in strafgenchtlichen Angelegenheiten geregelt wird]-->
<!--*243: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000589 Verordnung des Chefs der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot des Journals: "Fränkischer Courier“]-->
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<!--*243: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000589 Verordnung des Chefs der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot des Journals: "Fränkischer Courier"]-->
 
<!--*244: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000590 Erlaß des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten über die zwischen Oesterreich und Preußen vereinbarte volle Freizügigkeit bei gegenseitigen Vermögens-Exportationen]-->
 
<!--*244: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000590 Erlaß des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten über die zwischen Oesterreich und Preußen vereinbarte volle Freizügigkeit bei gegenseitigen Vermögens-Exportationen]-->
 
<!--*245: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000590 Verordnung des Justizministeriums, womit den Gerichtsbehörden im Einvernehmen mit deck Handelsministerium aufgetragen wird, den Handels- und Gewerbekammern in einigen Fällen den Erfolg von konkurs- und strafrechtlichen Verhandlungen wider Handels- und Gewerbsleute mitzutheilen]-->
 
<!--*245: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000590 Verordnung des Justizministeriums, womit den Gerichtsbehörden im Einvernehmen mit deck Handelsministerium aufgetragen wird, den Handels- und Gewerbekammern in einigen Fällen den Erfolg von konkurs- und strafrechtlichen Verhandlungen wider Handels- und Gewerbsleute mitzutheilen]-->
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<!--*254: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000617 Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, womit angeordnet wird, daß das gesammte österreichische allgemeine Strafrecht einen Gegenstand der Prüfung bei dem ersten Rigorosum zur Erlangung der juridischen Doktorswürde zu bilden habe]-->
 
<!--*254: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000617 Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, womit angeordnet wird, daß das gesammte österreichische allgemeine Strafrecht einen Gegenstand der Prüfung bei dem ersten Rigorosum zur Erlangung der juridischen Doktorswürde zu bilden habe]-->
 
*255: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000617 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns und Salzburg, wodurch bestimmt wird, daß die von den k. k. montanistischen Verwaltungsbehörden über heimgezahlte Bruderlad-Kapitalien ausgestellten Quittungen zu ihrer Eintragung in die öffentlichen Bücher der Ausnahme eines Notariatsaktes und einer authentischen Ausfertigung eines Notars nicht bedürfen]
 
*255: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000617 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns und Salzburg, wodurch bestimmt wird, daß die von den k. k. montanistischen Verwaltungsbehörden über heimgezahlte Bruderlad-Kapitalien ausgestellten Quittungen zu ihrer Eintragung in die öffentlichen Bücher der Ausnahme eines Notariatsaktes und einer authentischen Ausfertigung eines Notars nicht bedürfen]
<!--*256: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000618 Verordnung des Chefs der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot der "Berlinischen Nachrichten von Staatsund gelehrten Sachen“ (Haude-Spennerschen Zeitung)]-->
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<!--*256: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000618 Verordnung des Chefs der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot der "Berlinischen Nachrichten von Staatsund gelehrten Sachen" (Haude-Spennerschen Zeitung)]-->
 
<!--*257: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000618 Erlaß des Finanzministeriums, womit der Zeitpunkt bekannt gemacht wird, mit welchem die Ausgabe der neuen zu zehn Perzent legirten Silbermünzen zu beginnen hat]-->
 
<!--*257: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000618 Erlaß des Finanzministeriums, womit der Zeitpunkt bekannt gemacht wird, mit welchem die Ausgabe der neuen zu zehn Perzent legirten Silbermünzen zu beginnen hat]-->
 
<!--*258: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000619 Kaiserliches Patent, womit die direkten Steuern für das Verwaltungsjahr 1853 ausgeschrieben werden]-->
 
<!--*258: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000619 Kaiserliches Patent, womit die direkten Steuern für das Verwaltungsjahr 1853 ausgeschrieben werden]-->
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<!--*265: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000629 Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen erklärt wird, daß nach dem Gesetze den Entlastungs-Kapitalien das gesetzliche Pfand- und Vorrecht vor allen in dem öffentlichen Buche eingetragenen Hypothekenlasten auch dann zukomme, wenn die aufgehobene oder abgelöste Leistung, an deren Stelle das Entlastungs-Kapital getreten ist, früher in dem öffentlichen Buche unter den Hypothekarlasten in einer späteren Rangordnung oder noch gar nicht eingetragen war]-->
 
<!--*265: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000629 Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen erklärt wird, daß nach dem Gesetze den Entlastungs-Kapitalien das gesetzliche Pfand- und Vorrecht vor allen in dem öffentlichen Buche eingetragenen Hypothekenlasten auch dann zukomme, wenn die aufgehobene oder abgelöste Leistung, an deren Stelle das Entlastungs-Kapital getreten ist, früher in dem öffentlichen Buche unter den Hypothekarlasten in einer späteren Rangordnung oder noch gar nicht eingetragen war]-->
 
<!--*266: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000630 Verordnung des Justizministeriums, womit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Nachhange zu dem §. 5 der Verordnung über die Kosten des Strafverfahrens vom 17. August 1850 die Vergütung der Vorladungen näher bestimmt wird]-->
 
<!--*266: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000630 Verordnung des Justizministeriums, womit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Nachhange zu dem §. 5 der Verordnung über die Kosten des Strafverfahrens vom 17. August 1850 die Vergütung der Vorladungen näher bestimmt wird]-->
<!--*267: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000630 Verordnung der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot des in Turin erscheinenden Wochenblattes: "L'unione sociale“]-->
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<!--*267: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000630 Verordnung der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot des in Turin erscheinenden Wochenblattes: "L'unione sociale"]-->
 
<!--*268: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000631 Erlaß der k. k. Steuerdirektion über die Befreiung der Staats-Eisenbahnen von der Erwerb- und Einkommensteuer]-->
 
<!--*268: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000631 Erlaß der k. k. Steuerdirektion über die Befreiung der Staats-Eisenbahnen von der Erwerb- und Einkommensteuer]-->
 
*269: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000631 Kundmachung der k. k. Grundentlastungs-Landeskommission, womit alle diejenigen, welche im Herzogthume Salzburg Lehen-Obereigenthumsrechte besitzen, zur Anmeldung der Veränderungs-Gebühren-Bezüge bis 15. Dezember 1852 aufgefordert werden]
 
*269: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000631 Kundmachung der k. k. Grundentlastungs-Landeskommission, womit alle diejenigen, welche im Herzogthume Salzburg Lehen-Obereigenthumsrechte besitzen, zur Anmeldung der Veränderungs-Gebühren-Bezüge bis 15. Dezember 1852 aufgefordert werden]
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<!--*286: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000720 Erlaß des Finanzministeriums, womit im Einverständnisse mit dem Justizministerium über die Gebührenbemessung von Urtheilen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Beiurtheilen die Belehrung erlassen wird]-->
 
<!--*286: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000720 Erlaß des Finanzministeriums, womit im Einverständnisse mit dem Justizministerium über die Gebührenbemessung von Urtheilen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Beiurtheilen die Belehrung erlassen wird]-->
 
<!--*287: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000720 Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, womit Pomeranzenblüthen-Wasser im Zolltarife unter die edlen Arznei- und Parfumerie-Stoffe eingereiht wird]-->
 
<!--*287: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000720 Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, womit Pomeranzenblüthen-Wasser im Zolltarife unter die edlen Arznei- und Parfumerie-Stoffe eingereiht wird]-->
<!--*288: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000721 Verordnung der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot der in Berlin erscheinenden Zeitschrift: "Budelmeyer-Zeitung“]-->
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<!--*288: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000721 Verordnung der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot der in Berlin erscheinenden Zeitschrift: "Budelmeyer-Zeitung"]-->
 
<!--*289: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000721 Erlaß des Finanzministeriums, womit der Bezug des Digestivsalzes aus dem Auslande gegen einen begünstigten Zoll von fünf Kreuzern per Zentner auch zur Alaun-Erzeugung gestattet wird]-->
 
<!--*289: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000721 Erlaß des Finanzministeriums, womit der Bezug des Digestivsalzes aus dem Auslande gegen einen begünstigten Zoll von fünf Kreuzern per Zentner auch zur Alaun-Erzeugung gestattet wird]-->
 
*290: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000721 Verordnung des Ministers des Innern, wodurch die nach den §§ 74, 79 und 80 des provisorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849, einem Landesgesetze vorbehaltenen Geschäfte mit Ausnahme der im §. 79 erwähnten, 20 Perzent der direkten Steuern übersteigenden Umlagen und der im §. 80 bemerkten Kredits-Operationen, von der Bewilligung der Statthalter abhängig gemacht werden]
 
*290: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000721 Verordnung des Ministers des Innern, wodurch die nach den §§ 74, 79 und 80 des provisorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849, einem Landesgesetze vorbehaltenen Geschäfte mit Ausnahme der im §. 79 erwähnten, 20 Perzent der direkten Steuern übersteigenden Umlagen und der im §. 80 bemerkten Kredits-Operationen, von der Bewilligung der Statthalter abhängig gemacht werden]
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<!--*407: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000861 Erlaß des Finanzministeriums in Betreff der Tara für Kleidungen und Putzwaaren feinster Art]-->
 
<!--*407: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000861 Erlaß des Finanzministeriums in Betreff der Tara für Kleidungen und Putzwaaren feinster Art]-->
 
<!--*408: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000862 Kundmachung des Finanzministeriums, die Beschränkung der im Artikel 27 des österreichisch- modenesisch-parmensischen Zolleinigungs-Vertrages festgesetzten Vorbereitungs-Periode betreffend]-->
 
<!--*408: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000862 Kundmachung des Finanzministeriums, die Beschränkung der im Artikel 27 des österreichisch- modenesisch-parmensischen Zolleinigungs-Vertrages festgesetzten Vorbereitungs-Periode betreffend]-->
<!--*409: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000862 Verordnung der obersten Polizeibehörde, das Verbot der in Turin erscheinenden periodischen Schrift: "La voce delle Libertà“ betreffend]-->
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<!--*409: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000862 Verordnung der obersten Polizeibehörde, das Verbot der in Turin erscheinenden periodischen Schrift: "La voce delle Libertà" betreffend]-->
 
<!--*410: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000862 Erlaß des kaiserlichen Ministers des Aeußern, womit der Bundesbeschluß vom 24. Juni 1852, betreffend den militärischen Gerichtsstand der in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogenen Bundestruppen in Strafsachen, für die zum deutschen Bundesgebiete gehörigen Theile der Monarchie kundgemacht wird]-->
 
<!--*410: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000862 Erlaß des kaiserlichen Ministers des Aeußern, womit der Bundesbeschluß vom 24. Juni 1852, betreffend den militärischen Gerichtsstand der in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogenen Bundestruppen in Strafsachen, für die zum deutschen Bundesgebiete gehörigen Theile der Monarchie kundgemacht wird]-->
 
*411: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000864 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, die Reorganisirung der wundärztlichen Filial-Gremien betreffend]
 
*411: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000864 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters, die Reorganisirung der wundärztlichen Filial-Gremien betreffend]
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<!--*416: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000871 Erlaß des Kriegsministeriums, betreffend die Bestimmung der geistlichen Jurisdiktion für die in die Heimat entlassene Reserve-Mannschaft]-->
 
<!--*416: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000871 Erlaß des Kriegsministeriums, betreffend die Bestimmung der geistlichen Jurisdiktion für die in die Heimat entlassene Reserve-Mannschaft]-->
 
<!--*417: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000871 Erlaß des Ministeriums des Aeußern hinsichtlich eines getroffenen Uebereinkommens mit dem Königreiche Sachsen wegen gegenseitiger Freizügigkeit der Pensionen und ähnlicher Bezüge]-->
 
<!--*417: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000871 Erlaß des Ministeriums des Aeußern hinsichtlich eines getroffenen Uebereinkommens mit dem Königreiche Sachsen wegen gegenseitiger Freizügigkeit der Pensionen und ähnlicher Bezüge]-->
<!--*418: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000872 Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit die "Slovenske navini“ zu einer ämtlichen Zeitung erklärt werden]-->
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<!--*418: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000872 Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit die "Slovenske navini" zu einer ämtlichen Zeitung erklärt werden]-->
<!--*419: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000873 Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit die "Laibacher Zeitung“ und die "Klagenfurter Zeitung“ zu ämtlichen Zeitungen erklärt werden]-->
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<!--*419: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000873 Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit die "Laibacher Zeitung" und die "Klagenfurter Zeitung" zu ämtlichen Zeitungen erklärt werden]-->
<!--*420: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000873 Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit die "Agramer Zeitung“ zur deutschen ämtlichen Zeitung in den Königreichen Kroatien und Slavonien erklärt wird]-->
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<!--*420: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000873 Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit die "Agramer Zeitung" zur deutschen ämtlichen Zeitung in den Königreichen Kroatien und Slavonien erklärt wird]-->
<!--*421: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000873 Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit die "Gazetta ufficiale di Venezia,das "Foglio di Verona“ und die "Gazetta di Milano“ zu ämtlichen Zeitungen im lombardisch-venezianischen Königreiche erklärt werden]-->
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<!--*421: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000873 Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit die "Gazetta ufficiale di Venezia," das "Foglio di Verona" und die "Gazetta di Milano" zu ämtlichen Zeitungen im lombardisch-venezianischen Königreiche erklärt werden]-->
 
<!--*422: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000874 Verordnung des Ministeriums des Innern, womit in Gemäßheit des a. h. Kabinetschreibens vom 20. November 1852 überall und ohne Ausnahme untersagt wird, daß die in den österreichischen Staaten bestehenden Privatvereine und insbesondere jene für Wohlthätigkeitszwecke Ansuchen um Beiträge, Unterstützungen und dergleichen auch an auswärtige Souveräne und Glieder auswärtiger Regentenhäuser richten]-->
 
<!--*422: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000874 Verordnung des Ministeriums des Innern, womit in Gemäßheit des a. h. Kabinetschreibens vom 20. November 1852 überall und ohne Ausnahme untersagt wird, daß die in den österreichischen Staaten bestehenden Privatvereine und insbesondere jene für Wohlthätigkeitszwecke Ansuchen um Beiträge, Unterstützungen und dergleichen auch an auswärtige Souveräne und Glieder auswärtiger Regentenhäuser richten]-->
 
*423: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000874 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters über den Erlag der Militärbefreiungs-Taxe]
 
*423: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18520004&seite=00000874 Erlaß des Statthalters-Stellvertreters über den Erlag der Militärbefreiungs-Taxe]
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<!--*28: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000091 Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ausübung des Zivilgerichtsbarkeit der k. k. Konsulate über die österreichischen Unterthanen und Schutzgenossen im osmanischen Reiche]-->
 
<!--*28: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000091 Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ausübung des Zivilgerichtsbarkeit der k. k. Konsulate über die österreichischen Unterthanen und Schutzgenossen im osmanischen Reiche]-->
 
<!--*29: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000093 Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Uebertragung der Einzahlungen auf das National-Anlehen von einer Anlehenskasse auf eine andere]-->
 
<!--*29: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000093 Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Uebertragung der Einzahlungen auf das National-Anlehen von einer Anlehenskasse auf eine andere]-->
<!--*30: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000097 Verordnung der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot der in Vercelli 1854 erschienenen Druckschrift: "Comenti e riflessioni sulle condizioni della Lombardia e Venezia von Vicenzo Cesati;und der in Turin 1854 erschienenen Druckschrift: Avvisi agli Italiani et agli emigrati per la futura riscossa von Raffaela Garagnani]-->
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<!--*30: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000097 Verordnung der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot der in Vercelli 1854 erschienenen Druckschrift: "Comenti e riflessioni sulle condizioni della Lombardia e Venezia von Vicenzo Cesati;" und der in Turin 1854 erschienenen Druckschrift: Avvisi agli Italiani et agli emigrati per la futura riscossa von Raffaela Garagnani]-->
 
<!--*31: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000099 Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird]-->
 
<!--*31: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000099 Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird]-->
 
<!--*32: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000159 Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slavonien, die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat, über die Aufhebung des dem Erzbischofe von Gran, dem Bischofe nunmehrigen Erzbischofe von Agram, als Abte von Thobußka, dem Bischofe von Raab, dem Erzabte von St. Martin und dem Raaber Domkapitel zugestandenen Heimfallrechtes]-->
 
<!--*32: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000159 Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slavonien, die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat, über die Aufhebung des dem Erzbischofe von Gran, dem Bischofe nunmehrigen Erzbischofe von Agram, als Abte von Thobußka, dem Bischofe von Raab, dem Erzabte von St. Martin und dem Raaber Domkapitel zugestandenen Heimfallrechtes]-->
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<!--*86: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000290 Erlaß des Finanzministeriums, mit welchem die Bestimmungen über die Steuerborgungen bei der Erzeugung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, Bier und Zucker aus Rüben oder ausländischem Zuckermehl erläutert werden]-->
 
<!--*86: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000290 Erlaß des Finanzministeriums, mit welchem die Bestimmungen über die Steuerborgungen bei der Erzeugung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, Bier und Zucker aus Rüben oder ausländischem Zuckermehl erläutert werden]-->
 
<!--*87: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000293 Verordnung des Justizministeriums, in Betreff des Benehmens der Gerichte bei Todfällen von Unterthanen der jonischen Inseln]-->
 
<!--*87: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000293 Verordnung des Justizministeriums, in Betreff des Benehmens der Gerichte bei Todfällen von Unterthanen der jonischen Inseln]-->
<!--*88: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000294 Verordnung der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot der Druckschrift: "La Russie et le vieux monde par Alexandre Hertzen“']-->
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<!--*88: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000294 Verordnung der obersten Polizeibehörde, betreffend das Verbot der Druckschrift: "La Russie et le vieux monde par Alexandre Hertzen"']-->
 
<!--*89: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000294 Verordnung des Ministeriums des Innern, wodurch die Bedingungen und die Zeit der Verjährung der Uebertretungen des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852 festgesetzt werden]-->
 
<!--*89: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000294 Verordnung des Ministeriums des Innern, wodurch die Bedingungen und die Zeit der Verjährung der Uebertretungen des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852 festgesetzt werden]-->
 
<!--*90: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000295 Zirkular-Verordnung des Armee-Oberkommando, betreffend: A) die administrativen Obliegenheiten und die hieraus entspringende Haftung der Truppenkommandanten, und B) die Richtigkeitspflege mit in Abgang kommenden Militär-Individuen]-->
 
<!--*90: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000295 Zirkular-Verordnung des Armee-Oberkommando, betreffend: A) die administrativen Obliegenheiten und die hieraus entspringende Haftung der Truppenkommandanten, und B) die Richtigkeitspflege mit in Abgang kommenden Militär-Individuen]-->
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<!--*148: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000312 Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Einhebung der, von verschiedenen Körperschaften, Gemeinden oder Privaten rechtmäßig bezogenen, nicht ärarischen Zimentirungsgebühren, Standgelder, Marktgelder u. dgl., dann Privat-Weg-, Brücken-, Pflastermauth- und Ueberfuhr-Gebühren vom 1.November 1858 angefangen]-->
 
<!--*148: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000312 Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Einhebung der, von verschiedenen Körperschaften, Gemeinden oder Privaten rechtmäßig bezogenen, nicht ärarischen Zimentirungsgebühren, Standgelder, Marktgelder u. dgl., dann Privat-Weg-, Brücken-, Pflastermauth- und Ueberfuhr-Gebühren vom 1.November 1858 angefangen]-->
 
<!--*149: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000315 Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, mit einer Erläuterung des §. 187 des Militär-Strafgesetzbuches (Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1855, Nr. 19) bezüglich des Verbrechens der Desertion für die Militärgränze]-->
 
<!--*149: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000315 Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, mit einer Erläuterung des §. 187 des Militär-Strafgesetzbuches (Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1855, Nr. 19) bezüglich des Verbrechens der Desertion für die Militärgränze]-->
<!--*150: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000316 Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz, betreffend die Gebarung mit den, auf die Unterthanen einer vormaligen Grundherrschaft oder in anderer Weise, mit dem Beisatze "pro rusticali“ cumulativ ausgefertigten Kriegsprästations- und Zwangsanlehens-Obligationen]-->
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<!--*150: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000316 Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz, betreffend die Gebarung mit den, auf die Unterthanen einer vormaligen Grundherrschaft oder in anderer Weise, mit dem Beisatze "pro rusticali" cumulativ ausgefertigten Kriegsprästations- und Zwangsanlehens-Obligationen]-->
 
<!--*151: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000318 Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausschluß der Militärgränze, womit aus Anlaß der, am 1. November 1858 eintretenden österreichischen Landeswährung, die durch das Gesetz vom 26. Jänner 1853 festgesetzten Verwahrungsgebühren in österr. Währung bestimmt werden]-->
 
<!--*151: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000318 Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausschluß der Militärgränze, womit aus Anlaß der, am 1. November 1858 eintretenden österreichischen Landeswährung, die durch das Gesetz vom 26. Jänner 1853 festgesetzten Verwahrungsgebühren in österr. Währung bestimmt werden]-->
 
<!--*152: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000320 Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, über die Bestrafung der minderjährigen, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters freiwillig assentirten, oder imperativ betrüglich gestellten Soldaten, für die während ihrer Militärdienstleistung verübten Militär-Verbrechen und Vergehen]-->
 
<!--*152: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000320 Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, über die Bestrafung der minderjährigen, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters freiwillig assentirten, oder imperativ betrüglich gestellten Soldaten, für die während ihrer Militärdienstleistung verübten Militär-Verbrechen und Vergehen]-->
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<!--*239: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000511 Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer mit Ausnahme Dalmatiens, über die Ermittlung des Nettogewichtes der in einer geschlossenen Stadt der Eingangsverzollung unterzogenen Waaren behufs der Verzehrungssteuer-Bemessung]-->
 
<!--*239: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000511 Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer mit Ausnahme Dalmatiens, über die Ermittlung des Nettogewichtes der in einer geschlossenen Stadt der Eingangsverzollung unterzogenen Waaren behufs der Verzehrungssteuer-Bemessung]-->
 
<!--*240: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000513 Verordnung des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, betreffend einige Bestimmungen über die zollämtliche Behandlung von ausländischem rohen oder fabricirten Tabak, dann über die Giltigkeitsdauer und Form der hierüber auszustellenden ämtlichen Ausfertigungen]-->
 
<!--*240: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000513 Verordnung des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, betreffend einige Bestimmungen über die zollämtliche Behandlung von ausländischem rohen oder fabricirten Tabak, dann über die Giltigkeitsdauer und Form der hierüber auszustellenden ämtlichen Ausfertigungen]-->
<!--*241: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000514 Kundmachung des Handelsministeriums, giltig in jenen Gebietstheilen von Kroatien und Slawonien, in denen das Hausirgesetz vom 4. September 1852 kundgemacht ist, über die, durch Allerhöchste Entschließung von 8. December 1858 bewilligte ausnahmsweise Gestattung des Verschleißes des kroatischen Kalenders: "Sostar“ durch Hausirer]-->
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<!--*241: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000514 Kundmachung des Handelsministeriums, giltig in jenen Gebietstheilen von Kroatien und Slawonien, in denen das Hausirgesetz vom 4. September 1852 kundgemacht ist, über die, durch Allerhöchste Entschließung von 8. December 1858 bewilligte ausnahmsweise Gestattung des Verschleißes des kroatischen Kalenders: "Sostar" durch Hausirer]-->
 
<!--*242: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000515 Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und das Großfürstenthum Siebenbürgen, womit die, neu entstehenden landwirtschaftlichen Ansiedlungen zu gewährenden Begünstigungen und die Bedingungen zu deren Erlangung festgestellt werden]-->
 
<!--*242: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000515 Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und das Großfürstenthum Siebenbürgen, womit die, neu entstehenden landwirtschaftlichen Ansiedlungen zu gewährenden Begünstigungen und die Bedingungen zu deren Erlangung festgestellt werden]-->
 
<!--*243: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000518 Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, wegen Ausdehnung der Borgung der Verbrauchsabgabe für Zucker aus Runkelrüben auf die Dauer Eines Jahres]-->
 
<!--*243: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000518 Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, wegen Ausdehnung der Borgung der Verbrauchsabgabe für Zucker aus Runkelrüben auf die Dauer Eines Jahres]-->
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<!--*114: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000261 Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, in denen das Mauthsystem eingeführt ist, über die bedingte Mauthbefreiung der Diener, Kutscher oder Reitknechte der Generale]-->
 
<!--*114: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000261 Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, in denen das Mauthsystem eingeführt ist, über die bedingte Mauthbefreiung der Diener, Kutscher oder Reitknechte der Generale]-->
 
<!--*115: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000263 Verordnung des Justizministeriums, über den Beginn der Wirksamkeit der Notariatsordnung in Kroatien und Slawonien]-->
 
<!--*115: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000263 Verordnung des Justizministeriums, über den Beginn der Wirksamkeit der Notariatsordnung in Kroatien und Slawonien]-->
<!--*116: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000263 Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit der Bestimmung des Courses der "Krone“ und der "Halben Krone,, bei den Staatscassen]-->
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<!--*116: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000263 Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit der Bestimmung des Courses der "Krone" und der "Halben Krone,, bei den Staatscassen]-->
 
<!--*117: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000264 Erlaß des Finanzministeriums, über die Beschränkung des Ausfuhrverbotes von Eisen nach Serbien, Bosnien und den Donaufürstenthümern auf Roheisen in Blöcken und Masseln]-->
 
<!--*117: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000264 Erlaß des Finanzministeriums, über die Beschränkung des Ausfuhrverbotes von Eisen nach Serbien, Bosnien und den Donaufürstenthümern auf Roheisen in Blöcken und Masseln]-->
 
<!--*118: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000265 Kaiserliche Verordnung, giltig für Ungarn, Kroatien und Slawonien und für die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, über die Austragung von privatrechtlichen Forderungen gegen die vormaligen Domisticalcassen der Comitate in den genannten Kronländern]-->
 
<!--*118: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18590004&seite=00000265 Kaiserliche Verordnung, giltig für Ungarn, Kroatien und Slawonien und für die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, über die Austragung von privatrechtlichen Forderungen gegen die vormaligen Domisticalcassen der Comitate in den genannten Kronländern]-->

Aktuelle Version vom 1. März 2023, 21:28 Uhr

Der Artikel Landes-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Herzogthum Salzburg dient in erster Linie der digitalen Erschließung der Vorläufer des Salzburger Landesgesetzblattes, insbesondere auch durch ein ausführliches Inhaltsverzeichnis.

Historische Einleitung und Überblick

Als Kaiser Franz Joseph I. im Jahr 1849 die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter anordnete, wurde das Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt auch zur Kundmachung der Landesgesetze bestimmt. Die Landes-Gesetz- und Regierungsblätter hingegen hatten vor allem Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten, im betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften, außerdem aber die Landesgesetze des betreffenden Landes im vollen Wortlaut sowie alle von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten zu enthalten.[1]

In den Jahren 1853 bis 1859 waren diesen mehreren Gruppen von Inhalten der – nunmehr so bezeichneten – Landes-Regierungsblätter zwei gesonderte Abteilungen gewidmet:[2]

  • Die Abteilung I enthielt die Landesgesetze (des eigenen Landes) und die Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten Gesetze und Verordnungen;
  • Die Abteilung II enthielt die von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen (soweit diese zur Verlautbarung geeignet waren) und überdies Erlässe der Minister und obersten Behörden des Reiches, wenn die Verlautbarung im Landes-Regierungsblatt eigens angeordnet worden war.

In der unten folgenden Übersicht werden die Hinweise auf das Reichsgesetz- (und Regierungs-)Blatt grundsätzlich weggelassen; es wird somit aus den Verlautbarungen der Jahre 1850 bis 1852 und aus der Abteilung I der Jahrgänge 1853 bis 1859 nur eine Auswahl geboten.

Anfang 1860 wurden die Landes-Regierungsblätter überhaupt abgeschafft und wurde im Wesentlichen nur die pauschal die Drucklegung und Verteilung der zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden angeordnet.[3] Für Österreich ob der Enns und Salzburg erschienen ab August 1860 die "Verordnungen der Landesbehörden für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg".[4] Im Zuge der administrativen Trennung der beiden Kronländer wurden im Laufe des Jahres 1861 die "Verordnungen der Landesbehörden für das Herzogthum Salzburg" begonnen.

Zur Herausgabe des eigentlichen Landesgesetzblattes kam es erst im Jahr 1864.

Jahrgänge

1850

1851

1852

1853

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1854

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1855

Abteilung II:

1856

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1857

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1858

Abteilung II:

1859

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1860

1861

Verordnungen der Landesbehörden für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg (Jänner bis Juli)

Verordnungen der Landesbehörden für das Herzogthum Salzburg (September bis Dezember)

  • Inhaltsregister[1]
  • 1: Kundmachung der k. k. Landesbehörde in Salzburg vom 21. August 1861, Z. 2266, über die Trennung der Ortsgemeinde Neumarkt in die 2 Ortsgemeinden Neumarkt und Köstendorf[2][3]
  • 2: Verordnung der prov. k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 3. September 1861, Z. 2695, betreffend die Herstellung eines geregelten Verfahrens zum Zwecke der Besteuerung von Gewerbsunternehmungen[4][5]
  • 3: Verordnung der prov. k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 3. September 1861, Z. 2695, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die der Militär-Mannschaft auf dem Durchzuge für die vom 1. November 1861 bis zum 31. Oktober 1862 zu verabreichende Verpflegung[6][7]
  • 4: Erlaß der k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 19. Oktober 1861, Z. 3741, betreffend die Ausschreibung der Rekrutierung für das Jahr 1862 und die Bekanntmachung der für selbe aufgerufenen Altersklassen[8][9]
  • 5: Kundmachung der k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 27. Oktober 1861, Z. 3971, betreffend die Erleichterung für die Bevölkerung und zur Geschäftsverkürzung für die Behörden bei der Heeresergänzung für das Jahr 1862 getroffenen Bestimmungen[10][11]
  • 6: Kundmachung des k. k. Landeschefs im Herzogthume Salzburg vom 27. Oktober 1861, Z. 930/pr., betreffend die Wiedererrichtung einer l. f. Rechnungs-Kontrollsbehörde in Salzburg[12][13]
  • 7: Kundmachung der k. k. politischen Landesbehörde Salzburg vom 11. Dezember 1861, Z. 4397, betreffend die Aufhebung des Brod- und Fleischsatzes im Herzogthume Salzburghhhp://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1861&page=59http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18610008&seite=00000009
  • 8: Kundmachung des k. k. Landeschefs im Herzogthume Salzburg vom 23. Dezember 1861, Z. 1330/pr., betreffend den Zeitpunkt der Amtswirksamkeit der wieder errichteten k. k. Steuer-Direktion in Salzburg[14][15]
  • 9: Kundmachung der k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 20. Dezember 1861, Z. 4983, hinsichtlich der Aufnahme von Kranken in das St. Johanns-Spital Salzburg[16][17]
  • 10: Kundmachung des k. k. Landes-Präsidiums Salzburg vom 23. Dezember 1861, Z. 1323/Pr., betreffend die Bestellung eines scientifisch-technischen und eines technisch-ökonomischen Departements bei der k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg[18][19]

1862 und 1863

(auch Inhaltsverzeichnisse nur Scans verfügbar)

Weiter zu den Jahrgängen 1864 bis 1918

→ Salzburger Landesgesetzblatt – digital

Quellen, Einzelnachweise

  • §§ 2 und 5 des Kaiserlichen Patentes, wodurch die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes, sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter angeordnet wird, RGBl. 1849, Einleitung.
  • § 9 des Kaiserlichen Patentes, wodurch mehrere Abänderungen an der Einrichtung des Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes und der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter, sowie neue Bestimmungen über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen angeordnet werden, RGBl. Nr. 260/1852.
  • §§ 3 und 4 des Kaiserlichen Patentes, wodurch in der Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen mehrere Abänderungen angeordnet werden, RGBl. Nr. 3/1860.
  • Verordnung des k. k. Statthalters für Oesterreich ob der Enns und Salzburg, über die zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden.