Salzburger Landeswappen

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Das 'Salzburger Wappen' oder 'Salzburger Landeswappen'
Blick zur Decke im großen Saal des Stieglkellers: Das Salzburger Landeswappen.

Das Salzburger Wappen, das Wappen des Landes Salzburg, ist bestimmt durch Artikel 8 des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (LGBl. Nr. 25/1999) und wird durch das Salzburger Landeswappengesetz 1989, StF: LGBl. Nr. 89/1989 idgF[1] gesetzlich geschützt und ist seine Verwendung durch dieses Landesgesetz geregelt.

Das Wappen

Das Wappen des Landes Salzburg ist das historische Wappen. Es besteht aus einem gekrönten gespaltenen Schild: rechts in Gold ein aufrechter, nach rechts gewendeter schwarzer Löwe, links in Rot ein silberner Balken. Am oberen Schildrand ruht außerdem der Fürstenhut mit fünflappigem Hermelinstulp samt purpurner Haube, darauf drei perlenbesetzte Spangen, inmitten der goldene Reichsapfel.[2]

Herkunft

Als eine derzeit wahrscheinliche Erklärung wird die Übernahme des persönlichen Siegels von Herzog Philipp von Kärnten, der von 1246 bis 1256 erwählter Erzbischof Philipp von Spanheim von Salzburg war, angegeben. Da die Spanheimer jedoch bis 1269 einen schwarzen Panther in Silber, die Staufer aber einen rotbewehrten schwarzen Löwen in Gold führten, ist eine Ableitung des Wappens von letzteren naheliegender.

Der silberne Balken in Rot ist von ungeklärter Herkunft, zumal die Farben des Erzstiftes später schwarz-gelb-rot-weiß waren. Der silberne Balken in Rot ist wohl nicht der Bindenschild der Babenberger und Habsburger.

Mit dem Fürstenhut wird der Bezug zum Fürsterzbistum Salzburg und zum Kurfürstentum Salzburg (1803 bis 1805, von Kurfürst Ferdinand III. von Toskana regiert) hergestellt. [3]

Geschichte

Wenn das Wappen auf Herzog Philipp von Spanheim zurückgehen würde, dann würde er ursprünglich doch auf den (babenbergischen) Bindenschild zurückgehen der in seinen Ursprüngen auf die Eppensteiner zurückgeht, ebenso wie der Löwe auf das ursprüngliche Löwenwappen der Babenberger, der möglicherweise mit dem Löwenwappen der Staufer in Zusammenhang steht. Philipp von Spanheims Bruder, Herzog Ulrich III. von Kärnten, ebenfalls aus dem Geschlecht der Spanheimer, legte nämlich 1246, als das babenbergische Erbe (Österreich) infolge des Aussterbens der Babenberger freigeworden war, sein ursprüngliches Wappen, einen schwarzen Panther auf silbernem Grund, ab, um seinen Anspruch auf das babenbergische Erbe in einem dazu geeigneten neuen Wappen zum Ausdruck zu bringen. Sein Vater, der Spanheimer Herzog Bernhard von Kärnten, war nämlich der Sohn der Babenbergerin Agnes von Österreich. Das neue Wappen war gespalten und zeigte vorne drei mal den Babenberger Löwen, hinten den österreichischen Bindenschild, wie ihn die Babenberger übernommen hatten. Später hatten die Meinhardiner als neue Herzöge von Kärnten dieses Wappen als ihr Familienwappen übernommen.

Möglicherweise hatte Philipp von Spanheim, der selbst noch den Pantherschild weiterführte, den einfachen Babenberger Löwen in die vordere Schildhälfte des Salzburger Wappens gesetzt, um eine Unterscheidung vom Wappen seines Bruders Ulrich zu gewährleisten.

Salzburger Landeswappengesetz

Das Salzburger Wappen ist durch das Salzburger Landeswappengesetz 1989, StF: LGBl. Nr. 89/1989 idgF [4] geschützt und seine Verwendung gesetzlich geregelt.

Recht zur Führung des Landeswappens

Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Präsidenten des Salzburger Landtages, den Präsidenten-Stellvertretern und den Landtagsklubs, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amt der Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften und den sonstigen Ämtern und Einrichtungen des Landes zu.

Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hierzu auf Grund einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift berechtigt oder wem das Recht hierzu von der Landesregierung verliehen worden ist.

Unter "Führung" des Landeswappens ist die Verwendung desselben in einer Form zu verstehen, dass dadurch der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung u.dgl. entsteht. Dies ist insbesondere bei der Verwendung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, Verlautbarungen und Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, auf Abzeichen, die nicht nur das Landeswappen enthalten, sowie in Siegeln und Stempeln der Fall.

Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens

Das Recht zur Führung des Landeswappens kann einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist. [5]

Mit einer Verleihung des Landeswappens wird die Bewilligung zur Führung des Landeswappens im Geschäftsbereich (auf Brief- und Geschäftspapier für die Korrespondenz sowie auf der Homepage) erteilt.

Verwendung des Landeswappens

Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, dass dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für: a) das Tragen von Abzeichen, die nur das Landeswappen enthalten;
b) die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes (Art. 10 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945) mit dem Landeswappen;
c) die Verwendung auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Land Salzburg ausgegeben worden sind.

Bilder

 Salzburger Landeswappen – Sammlung von weiteren Bildern, Videos und Audiodateien im Salzburgwiki

Quellen

Einzelnachweise