Visitationsbericht Dr. Franz Duellis, Radstadt 1688
Der Visitationsbericht Dr. Franz Duelli, Radstadt 1688 wurde vom Landschaftsphysikus in Radstadt Dr. Franz Duelli verfasst und gibt einen Einblick in das Medizinalwesen seiner Entstehungszeit. Eine Überzeichnung ins Negative kann nicht ausgeschlossen werden. Vielleicht wollte Duelli ein höheres Gehalt oder die Stelle als Salzburger Stadtphysiker erreichen, was ihm später auch gelang.
Einleitung
"Dr. Duelli nahm in einem ihm "ex decreto" aufgetragenen Bericht vom Jänner 1688 zu den Zuständen im Medizinalwesen auf dem Land in mehreren Punkten Stellung. Darin beschrieb er die ländlichen Bader-Wundärzte als schlecht ausgebildet und nur oberflächlich geprüft, wobei er dem Handwerk unterstellte, dass es "das gelt an statt deß examinis genohmen" und die Kandidaten zu Meistern gemacht habe, ob sie ihr Handwerk beherrscht haben oder nicht. Diese Meister hätten nichts verdienen und Weib und Kind nicht ernähren können, so daß sie sich mit Holzhacken, Botengängen und anderen Tagwerken fortbringen mußten.
Dabei hätten die "Empirici" (gemeint sind hier die ungelernten oder nicht ausgelernten Störer und Stimpler) überhand genommen. Nunmehr aber sei hinsichtlich des Prüfungswesens eine Besserung eingetreten. Viele aber, die schon Meister sind, seien teils sehr liederlich und "verdrunkhen" und nicht einmal mit den geringsten Mitteln für den Bedarfsfall ("im fahl der Noth") ausgestattet. Auch hätten manche von ihnen zuviel Selbstvertrauen, aber nicht genügend Verstand und gründliches Können, doch zu große Nachlässigkeit, womit sie den Leuten sowohl äußerlich wie innerlich Schaden zufügten. Es gäbe aber im ganzen Land keinen Ort, wo sich nicht ein Bader, der sein Handwerk versteht und fleißig ist, ehrlich und gut fortbringen könnte. Allerdings müßten die "Empirici" abgestellt werden, deren sich zu bedienen man keine Ursache habe."
Duellis "Khurze ... Gdigist anbeuolchne notata" (kurze gnädigst anbefohlene Notizen) mochten unter anderem bewirkt haben, dass die städtischen Bader und Wundärzte in der Folge auf hofrätlichen Befehl vom 14. Juni 1690 auf Visitationstour auf das Land geschickt wurden.[1]
Textteile
Damit selbiges obgangeregter gdgister Verordnung und darüberhinergangenen Decret annoch mit rechten gezommende schuldige partition Zulaistn und also vorgezogenes proiect würklich Zuverfassen, auch allda fürderlich einzuraichn wisse, Actum et Decretl. In Con Extrad. Den 18. Juny 1689
Hochwirdiger Fürst hochwürdig hoch und wohlgebohren, --- Herrn.
Demnach Eüer Fürstl ..auch hochv… sub dato 4. Juni negsthin Einem Collegio Medico alhier ad Decretum in gdn auftragen lassen, daß Selbiges Vermitels ordentlicher Verfassung Einer Medicinalisch policeyordnung denen bishero eingerissenen, Und dem Bono publico hegst schädlich Unordnung abhelfen mechte. Daß haben Wür solch beschechenen gdig Auftrag Collegialiter zeittlich überlegt, und befinden, daß alle Obangeführte Verordnungen und Abusus in deme haubtsächlich besteh, daß nemblich Verschiedene Mans und Weibs Persohnen allerley standts sich des Arzneyens gar Zuvil annemmen, und allerley starkhe und gefährliche Mineralische stukh, als daß turbith minerale, mercurius u praecipitatus, od sublimatus, antimonius redandere d gleich violenta medicamenta etc aigens gefallens od bedunkhens ohne ratheines erfahrene Medizdeney Leüthn eingeben, auch selbige (uti notorius) oftermals in augenscheinliche leibs und lebensgefahr stürzen;
Man nun aber sothane Medicamenta nit allein manichmal ganz sinistre praeparirt, unnd adulterirt, sondern auch gar offentlich in denen specerey Cramladen also verkhaufft werden; Alß erachten Wür, iedoch Unmaßgeblich, daß Zu abstellung sothaner hegstschädlich Verordnungen auch Stabilia: Und aufrichtung Einer haylsamen policayordnung vor allen nothwendig wehre, daß man an allen orthen, sowohl in den Stätten, alß auf dem Lande und gleich gefährliche Sach, alß 8lia Und 5lio seindt, ernstlichist bey grosser Straff abstellen thette; Medicienim Docti et experti miessen mit diesen Medicijs caute prodediten, umb sovil mehr soll mans diese Unverständig Manns und Weibern, et Prahertim eiam Chirurgis temerariy sub pana extraordinaria abschaffen, et nun cum proprio et aliorum vitae damno conniuendo practiciren lassen;
Danenhero ohne gehors. Maßgebung sathsamb mehrs, hieriber gehöriger Orth zu maniglichs Wissenschaft sothane ernstliches Mandata und Bevelch zu publician, und auch disfals auf die transgressores solch gdig Verornung scharpfe Obsicht haben zu lassen; Wasdurch hofentlich dem gemeinen Nuz Vil gedient, auch in dem Werkh und erfahrung ein Löbl. Medicinalische poliveiordnung sich bezaigen würdet, massen Wür dahin Unser Mainung Und guetschten gehorsamblich erkhleren, und dergleich sveo Bono publico et salute proximi gerne ausarbeithen helffen wollen; Hieriber zu beharrlichen gden und gehors. Empfelehendt –
Ein gesambtes Collegio Medicum alhiro
Khurze mir gdigist anbevolchne Notata
1 Bader betreffend
Weilen ich die 15. Jahr alß unwürdiger Landschafft medico, fast alle Thäler, diß Lands, durch gdigste Decreten Theilß, Theilß beruffener durchreiset, habe ich von hochfürstl. Obrigkheiten, vil Verordnungen, und da und dorth, geschechene Fähler, discurrendo, vernommen, mehrers selbsten gesechen, und erfahren, daß die meheisten Orth, mit Padern, so schlecht versehechen, das Liederlicher nit sein khundte, wie dan zu Zeiten Ein Ehrammmes Handtwerch, daß gelt an statt, daß examinis genohmen, auch so sie soliche examiniert, nur obenhin, und als schlecht observirt, und sie zu Maister gemacht, sie haben das Handwerch, verstanden, oder nit, die gueten leuth haben darauf geheürath, Khinder bekhumen, mit dem Handwerch (diß sie nit, oder schlecht verstunden.) nichts verdienen khönnen, darbey in begebenten Fählen, ein ganze gemein beschwärdt, gewest, in deme sye mit Ihnen nit versechen warn, die Pader selbst, sich, und Ihrer Kinder und Weib, zu ernehren, Holzhackhen, pottengäng, und andere Tagerch, vor die Handt zunehmen, nothgedrungen worden, darbey die Empirici yberhandt genommen, Sie haben es verstandten, oder nit, seindt sie gleich wohl gewissen Loß, fortgefahren, weilen sonst Niemandt erfahrner, zu haben ware, nunmehr aber Ist ratione examinis ein gdigste, und sehr Nuzbahre Verbesserung, vorgenommen worden, woelen aber solche nach deme Sie Maister seindt, Theils sehr liederlich, und verdrunkhen, ihren nit geringste mitl im Fahl der Noth, versechen zu sein, zu legen, oder verschaffen, Theilß ihnen mitl verschaffen. Auch etwaß selbst praeparieren, etlicher Praeparationen aber nit genugsamen Verstandt, oder gründtlichen Handgriff, haben, selebn zuvil trauen zu Zeiten, nit grossen schaden der armen patienten / zu khöckh und ungegründt appliciern / auch Theilß auß gehr zu grosser nachlässigkheit, und Unverstandt, die leith sowohl in eüserlichen, alß Ihnerlichen, spöttlich zurichten, und vernachläßigen, wie mir dan neben aignen erfahrnen, und bewusten, underschidliche hochfürstl. Herrn Officia, erzellet, mit vermelden, ich solle sollicches, weilen es meiner Profession, und Consequenter obligation, remedieren, weilen ich aber dergleichen, öffters an die hoche Stöll underth. Bericht, und nichts darauf ervolget, habe ich mich fehrners (ohne gdiges anbevolchen, zumahlen manicher grob.) nit in grössere Ungelegenheit einwickhlen wollen, uneracht mir woll wissendt, waß in anern underschidlichen Ländern, gebreüchlich, und ein ordinaria, in seinem districr, oder Viertl, zuthuen habe, es sit khein orth, fast in genzen Landt, wo nit ein Bader (wan er sein Handwerch verstunde, und fleissig sein wollte.) sich nit ehrlcih, und wohl, ernehren khundte, diß ich ieden Obycirenden demonstrirn wollte, so sehr die Empiyrici gdigist abgestölt wurden, deren man sich in sollichen Fahl, zu bedienen, nit Ursach habe.
2 Höbammen
Mit denen Hebamen, ist man an den mehristen orthe sehr schlecht, und elenst, versehen, sich auch zu Zeidten liederlich, versoffene Weiber, ohne einzige recht habende Wissenschaft, gewissenloß darumf annehmen, und nit nur vill arme Khinder ehezeitlich Ihres Lebens, wenigst grosse Ursach, und befürderungen seindr, sonder, zugleich des heyl. Thauffs, und Consequenter der Seeligkeit berauben, sonder sehr vil Weiber elendt zurichten, daß Sie Lebens Zeidt ( diß sich zu Zeiten lang erstreckhen khan) miseronie, und Kripl, seindt und verbleiben miessen, darauß sehr vil, Unheil, und Übl, antspringen, und khan sie niemandt die schlime ervolgente consequention auß dergleichen ruinierung, einbilden, so nit Professionis, und selbe wohl confideriertdt.
3 Materialisten
Deren gehen sehr vil herum, deren Theils liederliche die leüth zukhauffen, offters nöthem, auch nit nur die compositiones (so Sie nit ga verdorben) verfälschen, sonder wenig Simplicia, den Unverstendig, zu verkhauffen, herumb tragen, weßwegen Sie nit allein die leüth umb das gelt, sonder mit dergeleichen verdorbenen, oder verfälschten Warn, erst recht Umb die gesundtheit bringen, Ihre mehriste Verfölschte Warn, seindt Alkermes (deren Syed aß loth umb 6 in 10 Kr. Geben) mastix , Myhren , Edlgestein Pulver, und vil andere. Einßmahl, fande ich bey einen 1 Pf roths Edlgstain pulver, so von Zieglstein, wenigen Bolg und Goldt. Pf 1 graues, von grauer Khreiden, goldt, und wenig gemachten geruch, diß ich ihme nach genauer Besichtigung, zum Fenster hinauß geworffen, dißer entlich auch bestanden nichts anders gewest zu sein.
4 Item Vagiron auch confinuo außländische mit außgebrendten underschidlichen Wäßern, pulver, und Säfften, deren die mehriste verfälscht, und ungerecht, und also die leüthin gelt, und gesundtheit (in deme sie falsche, fergerrchte, Brauchen wollen. Angefierth worden;
5 Item hat man in allem Khramerläden, den mit halben Theil praeparirtem pracsipitat unsaubere dickhe nitrnn antimony, Arsenic, neben vilen schädlichen sachen / feil, darmit unzahlbare Unheil, und Übl begangen werden.
6 Schnidt Arzt
Irren reisen daß Jahr hindurch vil das ganze Landt durch, so sich für Bruch, und Steinschneider, auch oculisten, außgeben, die leuth mit Ihren villfeltigen persuadieren und vorresungen, so sehr anführn, selbe nit nur umb viel gelt, soner gewissenloß erst recht [...]
7 Empyricis stehts in Landt
9 Zauberey vertreibende
10 Schatzgraber
11 Goldteinsetzer
additio in 7 puncten
Quellen
- ↑ Friedrich R. Besl, Die Entwicklung des handwerklichen Medizinalwesens im Land Salzburg vom 15. bis zum 19. Jahrhundert, in: MGSL 138 (1998), 103-296, hier: 156.