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Die ''' [[Salzburger Landesverfassung|Landesverfassung]]''' (Artikel 42 des [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG)] sieht vor, dass die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt werden.
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Die [[Salzburger Landesverfassung|Landesverfassung]] (Artikel 42 des Landes-Verfassungsgesetzes&nbsp;1999<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetzes&nbsp;1999 (L-VG)]</ref>) sieht vor, dass die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt werden.
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Nach dem [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000080 '''Bundesverfassungsgesetz''' vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung], hat der [[Landeshauptmann]], mit Zustimmung der [[Landesregierung]] und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen.
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Nach dem ''Bundesverfassungsgesetz'' vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000080]</ref>, hat der [[Landeshauptmann]], mit Zustimmung der [[Landesregierung]] und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen.
    
In der ''Geschäftseinteilung'' ist die Aufteilung der Geschäfte auf Abteilungen usw. zu regeln. Die ''Geschäftsordnung'' regelt das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung, insbesondere auch inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben ihre Befugnisse an Beamte des Amtes der Landesregierung delegieren können.
 
In der ''Geschäftseinteilung'' ist die Aufteilung der Geschäfte auf Abteilungen usw. zu regeln. Die ''Geschäftsordnung'' regelt das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung, insbesondere auch inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben ihre Befugnisse an Beamte des Amtes der Landesregierung delegieren können.
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* soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes).
 
* soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes).
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Die ''Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung'' ist in einer Rechtsvorschrift, die ursprünglich aus dem Jahr [[1974]] stammt, festgelegt: ''[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000225 Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird]''
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Die ''Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung'' ist in einer Rechtsvorschrift, die ursprünglich aus dem Jahr [[1974]] stammt, festgelegt: ''Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird''<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000225]</ref>.
    
==== Geschäftsordnung====
 
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==Abteilungen==
 
==Abteilungen==
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Abteilungsgliederung und Abteilungszuständigkeiten richten sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, einer (wie oben erwähnt) Verordnung des Landeshauptmannes. Derzeit gilt die [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000771 Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 86/1993 in der geltenden Fassung].
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Abteilungsgliederung und Abteilungszuständigkeiten richten sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, einer (wie oben erwähnt) Verordnung des Landeshauptmannes. Derzeit gilt die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 86/1993 in der geltenden Fassung<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000771]</ref>.
    
Danach bestehen folgende Abteilungen
 
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==Standorte==
 
==Standorte==
 
Das Amt der Salzburger Landesregierung teilt sich auf 10 verschiedene Standorte im ganzen Stadtgebiet auf. Neben dem [[Chiemseehof]] als Sitz der Landesamtsdirektion befinden sich die einzelnen Abteilungen am [[Mozartplatz]], im ehemaligen [[Porschehof]] in der [[Fanny-von-Lehnert-Straße]], in der [[Michael-Pacher-Straße]], [[Sebastian-Stief-Gasse]], [[Alpenstraße]], [[Franziskanergasse]], am [[Südtiroler Platz]] und an zwei Orten in der [[Kaigasse]].
 
Das Amt der Salzburger Landesregierung teilt sich auf 10 verschiedene Standorte im ganzen Stadtgebiet auf. Neben dem [[Chiemseehof]] als Sitz der Landesamtsdirektion befinden sich die einzelnen Abteilungen am [[Mozartplatz]], im ehemaligen [[Porschehof]] in der [[Fanny-von-Lehnert-Straße]], in der [[Michael-Pacher-Straße]], [[Sebastian-Stief-Gasse]], [[Alpenstraße]], [[Franziskanergasse]], am [[Südtiroler Platz]] und an zwei Orten in der [[Kaigasse]].
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==Fußnoten==
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==Weblink==
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* [http://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen.htm Abteilungen des Amtes der Salzburger Landesregierung]
    
==Quellen==
 
==Quellen==
 
* Homepage Land Salzburg
 
* Homepage Land Salzburg
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==Weblink==
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* [http://www.salzburg.gv.at/dienststellen/abteilungen.htm Abteilungen des Amtes der Salzburger Landesregierung]
      
[[Kategorie:Politik]]
 
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[[Kategorie:Verwaltung]]
 
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[[Kategorie:Recht]]
 
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