Nach dem [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000080 '''Bundesverfassungsgesetz''' vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung], hat der [[Landeshauptmann]], mit Zustimmung der [[Landesregierung]] und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen. | Nach dem [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000080 '''Bundesverfassungsgesetz''' vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung], hat der [[Landeshauptmann]], mit Zustimmung der [[Landesregierung]] und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen. |