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Dieser Artikel listet '''ehemalige Luftkurorte''' im heutigen [[Bundesland Salzburg]].  
 
Dieser Artikel listet '''ehemalige Luftkurorte''' im heutigen [[Bundesland Salzburg]].  
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== Hinweis ==
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== Geschichte ==
Dabei handelt es um bestehende sowie nicht mehr bestehende heilklimatische Kurorte im Sinne der heute gültigen rechtlichen Grundlage für die Anerkennung als heilklimatische Kurort im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]], dem ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'', StF: [[LGBl]] Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 vgl. S.HVK (Geltende Fassung; Rechtsinformationssystem)]</ref>
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Zwischen [[1865]] und [[1920]] beginnt der [[Tourismus]], auch in Salzburg. Es entstehen eine Reihe von sogenannten "Sommerfrischen" und die Gasthöfe und  Hotels machen mit "guter Luft" und mit "Höhenlage" rege Werbung. Nach deutschem Vorbild wird bald auch mit der Bezeichnung "Luftkurort" geworben.
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Um die "Erholung zur Stärkung der Gesundheit" von der "''Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilmittels''", d.h. der medizinischen Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterscheidbar abzugrenzen, wurde [[1930]] das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens, BGBL. 88/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=bgb&datum=19300004&seite=00000464 Heilquellen- und Kurortewesen, BGBL. 88/1930]</ref> und in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze erlassen; Für Salzburg wurde [[1930]] das Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930 <ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1930&page=101&size=45 Salzburger Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBL. 59/1930]</ref> erlassen.
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Seither genießt der Begriff "Kur" einen notwendigen (Marken-)Schutz durch diese Gesetze. In der Folge werden medizinische Wirkungen wissenschaftlich erforscht und kann - bei nachgewiesener Wirksamkeit - ein natürlichen Heilvorkommen diese durch die Landesregierung anerkannt werden.
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== Begriffe ==
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Der Gesetzgeber verwendet leider keine Legaldefinition. Die Begriffe ''Luftkurort'', ''Heilklimatischer Kurort'' und ''Bäderkurort (= Bad Gemeindename)''  ergeben sich heute aus einer Kurorte-Richtlinie. <ref>[https://www.oeaw.ac.at/fileadmin/kommissionen/klimaundluft/Kurorte-RL_Druckformat-A4.pdf Kurorte-Richtlinie]</ref>
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=== Luftkurort ===
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Im Luftkurort wird vor allem der aufbauende (roborierende) Effekt von Luft und Klima für die allgemeine Regeneration und Rehabilitation genutzt. Daher
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ist keine spezielle Indikationsliste (Heilanzeigen) erforderlich. Besondere Voraussetzungen für den Luftkurort stellen neben den geforderten klimatischen
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Faktoren vor allem der Nachweis der Einhaltung humanmedizinisch begründeter Richtwerte für Luftschadstoffe und Geruch dar. Luftkurorte zeichnen sich ganz allgemein durch „saubere“ Luft aus, wobei neben den üblichen Schad- und Geruchsstoffen auch biogene Verunreinigungen (aerogene Allergene) gering sein sollten, ohne dass hierfür quantitative Vorgaben in dieser Richtlinie gegeben werden.
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=== Heilklimatischer Kurort ===
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Heilklimatische Kurorte zeichnen sich durch einen klimatischen und lufthygienischen Zustand aus, der eine therapeutische Wirkung für spezifische
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Indikationen entfaltet. Therapeutisch wirksame Faktoren können neben Wirkungen auch Nebenwirkungen besitzen. Ihre Anwendung unterliegt einer
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humanmedizinischen Indikationsstellung bzw. sind ebenso Kontraindikationen zu beachten.
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=== Bäderkurort ===
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In Bäder-Kurorten kommt der ortsgebundenen Nutzung des natürliche Heilmittel, der Heilquelle, die höchste Priorität bei der Bewertung zur Eignung als Kurort zu. Daher können im Vergleich zum Luftkurort oder Heilklimatischen Kurort geringere Anforderungen an die Qualität der Luft toleriert werden.
    
== Liste Stand 1970 ==
 
== Liste Stand 1970 ==
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== Hinweis ==
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Dabei handelt es um bestehende sowie nicht mehr bestehende heilklimatische Kurorte im Sinne der heute gültigen rechtlichen Grundlage für die Anerkennung als heilklimatische Kurort im [[Salzburg (Bundesland)|Bundesland Salzburg]], dem ''Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997'', StF: [[LGBl]] Nr 101/1997 (WV) i.d.g.F. <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001039 vgl. S.HVK (Geltende Fassung; Rechtsinformationssystem)]</ref>
    
== Quelle ==
 
== Quelle ==

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