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=====Zur Durchführung der Sterilisation ermächtigte Anstalten und Ärzte=====
 
=====Zur Durchführung der Sterilisation ermächtigte Anstalten und Ärzte=====
 
Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Sterilisationen vorgenommen haben.  
 
Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Sterilisationen vorgenommen haben.  
In Salzburg wurden nachweislich im Landeskrankenhaus Sterilisationen durchgeführt. Im benachbarten Reichsgau Oberdonau wurde aber praktisch in jedem Bezirkskrankenhaus sterilisiert. Wie weit das auch für Salzburg mit den Krankenhäusern in [[Tamsweg]], in [[St. Johann im Pongau]], in [[Hallein]] und in [[Zell am See]] zutrifft, bleibt zu untersuchen. Wenn im Reichsgau Oberdonau neun Krankenanstalten befugt waren Sterilisationen durchzuführen, ist aber anzunehmen, dass im Reichsgau Salzburg nicht nur das [[St.Johanns-Spital]] in der Stadt Salzburg dazu ermächtigt war. Wenig wahrscheinlich erscheint es, dass in Ordenskrankenhäusern wie in [[Schwarzach]] oder in der Stadt Salzburg sterilisiert wurde.  
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In Salzburg wurden nachweislich im Landeskrankenhaus Sterilisationen durchgeführt. Im benachbarten Reichsgau Oberdonau wurde aber praktisch in jedem Bezirkskrankenhaus sterilisiert. Wie weit das auch für Salzburg mit den Krankenhäusern in [[Tamsweg]], in [[St. Johann im Pongau]], in [[Hallein]] und in [[Zell am See]] zutrifft, bleibt zu untersuchen. Wenn im Reichsgau Oberdonau neun Krankenanstalten befugt waren Sterilisationen durchzuführen, ist aber anzunehmen, dass im Reichsgau Salzburg nicht nur das St.Johanns-Spital in der Stadt Salzburg dazu ermächtigt war. Wenig wahrscheinlich ist, dass in Ordenskrankenhäusern wie in [[Schwarzach]] oder in der Stadt Salzburg sterilisiert wurde. (Im Landeskrankenhaus waren die Ordensschwestern angewiesen, bei solchen Eingriffen nicht zu assistieren.)
Laut Reichsministerium des Inneren kamen für die Eingriffe ausschließlich chirurgisch ausgebildete Ärzte im Status eines Primars sowie deren Assistenten, für Unfruchtbarmachung mittels Strahlen nur Röntgenfachärzte und Radiologen in Frage. Die Übertragung von Operationsaufträgen auf Ober- oder Assistenzärzte war verboten. Im Reichsgau Oberdonau ist kein einziger Fall bekannt, in dem sich ein Arzt gegen diese Ermächtigung verwehrt hätte.  
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Laut Reichsministerium des Inneren kamen für die Eingriffe ausschließlich chirurgisch ausgebildete Ärzte im Status eines Primars sowie deren Assistenten, für Unfruchtbarmachung mittels Strahlen nur Röntgenfachärzte und Radiologen in Frage. Die Übertragung von Operationsaufträgen auf Ober- oder Assistenzärzte war verboten. Im Reichsgau Oberdonau ist kein einziger Fall bekannt, in dem sich ein Arzt gegen diese Ermächtigung verwehrt hätte.
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=====Der Amtsarzt – Kläger, Richter, Berufungsrichter und Vollstrecker in einer Person=====
 
=====Der Amtsarzt – Kläger, Richter, Berufungsrichter und Vollstrecker in einer Person=====
 
Es gab zwar im Erbgesundheitsgesetz ein formales Verbot, die verschiedenen Betätigungsbereiche im Rahmen der Unfruchtbarmachung in Personalunion auszuüben, dennoch sind aber Fälle bekannt, in denen ein Arzt als Amtsarzt Begutachter und Antragssteller, als Beisitzer im Erbgesundheitsgericht in Richterfunktion, als Entscheidungsträger im Berufungsgericht und mitunter auch noch als Operateur tätig wurde. Wieweit das auch für den Reichsgau Salzburg zutrifft, muss derzeit offen bleiben. Gehörte ein Amtsarzt sowohl dem Erbgesundheitsgericht als auch dem Erbgesundheitsobergericht an, war es ihm möglich, über Berufungen gegen eigene Urteile zu entscheiden.
 
Es gab zwar im Erbgesundheitsgesetz ein formales Verbot, die verschiedenen Betätigungsbereiche im Rahmen der Unfruchtbarmachung in Personalunion auszuüben, dennoch sind aber Fälle bekannt, in denen ein Arzt als Amtsarzt Begutachter und Antragssteller, als Beisitzer im Erbgesundheitsgericht in Richterfunktion, als Entscheidungsträger im Berufungsgericht und mitunter auch noch als Operateur tätig wurde. Wieweit das auch für den Reichsgau Salzburg zutrifft, muss derzeit offen bleiben. Gehörte ein Amtsarzt sowohl dem Erbgesundheitsgericht als auch dem Erbgesundheitsobergericht an, war es ihm möglich, über Berufungen gegen eigene Urteile zu entscheiden.
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