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Die '''Ärztekammer für Salzburg''' ist die Standesvertretung aller im [[Bundesland Salzburg]] tätigen Ärztinnen und Ärzte.
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Die '''Ärztekammer für Salzburg''' ist die Standesvertretung aller im [[Bundesland Salzburg]] tätigen Ärzte.
    
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Nach dem [[Anschluss]] Österreichs an das Deutsche Reich wurden mit [[1. Mai]] [[1938]] die Bestimmungen der deutschen Reichsärzteordnung auch in Österreich in Geltung gesetzt. Die Reichsärzteordnung sah eine Reichsärztekammer sowie, als deren Untergliederungen, Ärztekammern und ärztliche Bezirksvereinigungen vor. Leiter und Mitglieder wurden nicht gewählt, sondern ernannt.<ref>Wikipedia-Artikel "[https://de.wikipedia.org/wiki/Reichs%C3%A4rztekammer Reichsärztekammer]" und ''Reichsärzteordnung'', deutsches Reichsgesetzblatt [https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1935&page=1579&size=45 Teil I S.&nbsp;1433]</ref><!--auskommentiert, weil nicht im Einklang mit den vorangehenden Ausführungen:  Während der [[NS|nationalsozialistischen]] Herrschaft führte ein Gau-Ärzteführer die Geschäfte des Kammerpräsidenten. [[Salzburger Nachrichten]], 29. März 1950, [ https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=san&datum=19500329&query=%22Gau-Ärzteführer%22&ref=anno-search&seite=3 S.&nbsp;3]<ref>--> In diesem Sinne bestand auch eine Ärztekammer Salzburg.<ref>[https://anno.onb.ac.at/anno-suche/simple?query=%22%C3%A4rztekammer%20Salzburg%22&from=1&sort=date%20asc&selectedFilters=place:Salzburg&selectedFilters=date:%5B1938%20TO%201944%5D ANNO-Suche, Suchbegriff "Ärztekammer“ (Erscheinungsort Salzburg, 1938-1944)]</ref>
 
Nach dem [[Anschluss]] Österreichs an das Deutsche Reich wurden mit [[1. Mai]] [[1938]] die Bestimmungen der deutschen Reichsärzteordnung auch in Österreich in Geltung gesetzt. Die Reichsärzteordnung sah eine Reichsärztekammer sowie, als deren Untergliederungen, Ärztekammern und ärztliche Bezirksvereinigungen vor. Leiter und Mitglieder wurden nicht gewählt, sondern ernannt.<ref>Wikipedia-Artikel "[https://de.wikipedia.org/wiki/Reichs%C3%A4rztekammer Reichsärztekammer]" und ''Reichsärzteordnung'', deutsches Reichsgesetzblatt [https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1935&page=1579&size=45 Teil I S.&nbsp;1433]</ref><!--auskommentiert, weil nicht im Einklang mit den vorangehenden Ausführungen:  Während der [[NS|nationalsozialistischen]] Herrschaft führte ein Gau-Ärzteführer die Geschäfte des Kammerpräsidenten. [[Salzburger Nachrichten]], 29. März 1950, [ https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=san&datum=19500329&query=%22Gau-Ärzteführer%22&ref=anno-search&seite=3 S.&nbsp;3]<ref>--> In diesem Sinne bestand auch eine Ärztekammer Salzburg.<ref>[https://anno.onb.ac.at/anno-suche/simple?query=%22%C3%A4rztekammer%20Salzburg%22&from=1&sort=date%20asc&selectedFilters=place:Salzburg&selectedFilters=date:%5B1938%20TO%201944%5D ANNO-Suche, Suchbegriff "Ärztekammer“ (Erscheinungsort Salzburg, 1938-1944)]</ref>
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Nach dem Ende des [[Zweiten Weltkrieg]]s und der Wiederherstellung der Republik Österreich blieben die erwähnten deutschen Bestimmungen aufgrund des Rechtsüberleitungsgesetzes weiter in Geltung, doch bildeten sich in allen Bundesländern in Anlehnung an die Vorschriften des österreichischen Ärztekammergesetzes von 1891/92 vorläufige Ärztekammern. Diese wurden dann im Wesentlichen durch das Ärztegesetz von 1949<ref>Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz), [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1949_92_0/1949_92_0.pdf BGBl. Nr.&nbsp;92/1949]</ref> legalisiert und in die neugeschaffene Österreichische Ärztekammer eingebunden. Eine Funktionsperiode dauerte fortan vier Jahre.
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Nach dem Ende des [[Zweiten Weltkrieg]]s und der Wiederherstellung der [[Republik Österreich]] blieben die erwähnten deutschen Bestimmungen aufgrund des Rechtsüberleitungsgesetzes weiter in Geltung, doch bildeten sich in allen Bundesländern in Anlehnung an die Vorschriften des österreichischen Ärztekammergesetzes von 1891/92 vorläufige Ärztekammern. Diese wurden dann im Wesentlichen durch das Ärztegesetz von 1949<ref>Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz), [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1949_92_0/1949_92_0.pdf BGBl. Nr.&nbsp;92/1949]</ref> legalisiert und in die neugeschaffene Österreichische Ärztekammer eingebunden. Eine Funktionsperiode dauerte fortan vier Jahre.
    
Eine Neustrukturierung der Ärztekammern erfolgte durch das Ärztegesetz 1998:<ref>Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl.&nbsp;I [https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1998_169_1/1998_169_1.pdf Nr.&nbsp;169/1998]</ref> Es wurden Kurienversammlungen je für die angestellten Ärzte, die niedergelassenen Ärzte und die Zahnärzte geschaffen, die Befugnisse des Kammervorstandes wurden auf kurienübergreifende Agenden eingeschränkt.
 
Eine Neustrukturierung der Ärztekammern erfolgte durch das Ärztegesetz 1998:<ref>Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl.&nbsp;I [https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1998_169_1/1998_169_1.pdf Nr.&nbsp;169/1998]</ref> Es wurden Kurienversammlungen je für die angestellten Ärzte, die niedergelassenen Ärzte und die Zahnärzte geschaffen, die Befugnisse des Kammervorstandes wurden auf kurienübergreifende Agenden eingeschränkt.

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