Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Änderung der Größe ,  21:53, 27. Apr. 2007
Zeile 821: Zeile 821:  
Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.
 
Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.
   −
== Wiederkehrende Begutachtung ''KFG § 57a'' ==
+
== Wiederkehrende : Begutachtung ''KFG § 57a'' ==
    
Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird.  
 
Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird.  
Zeile 830: Zeile 830:  
Die Begutachtungsplakette (grün, geregelter Kat weiß) mit aufgeschriebenem Fahrzeugkennzeichen ist bei Krafträdern ohne karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer außen so anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtungsfrist stets leicht festgestellt werden kann.  
 
Die Begutachtungsplakette (grün, geregelter Kat weiß) mit aufgeschriebenem Fahrzeugkennzeichen ist bei Krafträdern ohne karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer außen so anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtungsfrist stets leicht festgestellt werden kann.  
   −
Die Entfernung abgelaufener Pickerl ist vorgeschrieben, ein Überkleben ist unzulässig.  
+
Die Entfernung abgelaufener Pickerl ist vorgeschrieben, ein Überkleben ist unzulässig.
 
      
== Zulassung ''KFG §§ 37, 43'' ==
 
== Zulassung ''KFG §§ 37, 43'' ==
2.845

Bearbeitungen

Navigationsmenü