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Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
 
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
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== Warnvorrichtung ''KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)'' ==
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== Warnvorrichtung : ''KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)'' ==
    
Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können.  
 
Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können.  
 
Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer bei laufendem Motor abgegeben werden können.  
 
Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer bei laufendem Motor abgegeben werden können.  
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Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.  
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Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.
 
      
== Wiederkehrende Begutachtung ''KFG § 57a'' ==
 
== Wiederkehrende Begutachtung ''KFG § 57a'' ==
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