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Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.
 
Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.
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== Warneinrichtung ''KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)'' ==
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== Warneinrichtung : ''KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)'' ==
    
Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben.
 
Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben.
 
Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines Pannendreieckes mit Genehmigungszeichen.  
 
Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines Pannendreieckes mit Genehmigungszeichen.  
 
Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retro-reflektierenden Streifen mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung (Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.  
 
Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retro-reflektierenden Streifen mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung (Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.  
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.  
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Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
 
      
== Warnvorrichtung ''KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)'' ==
 
== Warnvorrichtung ''KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)'' ==
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