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| | Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs. | | Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs. |
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| − | == Verkehrs- und Betriebssicherheit ''KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)'' == | + | == Verkehrs- und Betriebssicherheit : ''KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)'' == |
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| | Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde. | | Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde. |
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| | Der Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. | | Der Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. |
| | Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind verboten) | | Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind verboten) |
| − | Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc. | + | Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc. |
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| | == Warneinrichtung ''KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)'' == | | == Warneinrichtung ''KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)'' == |