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Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das Nichtführen des Unterscheidungszeichens ist innerhalb Österreichs strafbar, da sich diese Bestimmungen nur auf das Verlassen des Bundesgebietes beziehen.
 
Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das Nichtführen des Unterscheidungszeichens ist innerhalb Österreichs strafbar, da sich diese Bestimmungen nur auf das Verlassen des Bundesgebietes beziehen.
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== Verbandzeug ''KFG §§ 102 (10), 103 (1)'' ==
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== Verbandzeug : ''KFG §§ 102 (10), 103 (1)'' ==
    
Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100)  
 
Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100)  
 
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.  
 
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.  
Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.  
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Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.
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== Verkehrs- und Betriebssicherheit ''KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)'' ==
 
== Verkehrs- und Betriebssicherheit ''KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)'' ==
  
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