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Zur besseren Orientierung werden die Bundes- und Landesstraßen ab einer Fahrbahnbreite von 5,5 m außerhalb der Ortsgebiete mit weißen Randlinien ausgestattet.
 
Zur besseren Orientierung werden die Bundes- und Landesstraßen ab einer Fahrbahnbreite von 5,5 m außerhalb der Ortsgebiete mit weißen Randlinien ausgestattet.
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== Nebenfahrbahn ''StVO § 8 (1)'' ==
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== Nebenfahrbahn : ''StVO § 8 (1)'' ==
 
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Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden.
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Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden.
    
== Normverbrauchsabgabe ''KFG § 28 (3b)'' ==
 
== Normverbrauchsabgabe ''KFG § 28 (3b)'' ==
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