Franz de Paula Elixhauser

Aus SALZBURGWIKI
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Franz de Paula[1] Elixhauser, genannt Franz (* 20. Jänner 1764; † 3. April 1793 in der Stadt Salzburg, begraben auf dem Friedhof Sankt Sebastian) war Bierbrauer, "Bierbräu am Höllbräuhaus", dem Gasthaus Höllbräu. Der Vater Johann Ambros Elixhauser, selbst Stieglbräuer, überließ ihm in einem detailliert ausgearbeiteten Übergabevertrag vom 10. Oktober 1791 das Höllbräu, das er 1788 gekauft hatte. Franz heiratete am 30. Jänner 1792 Franziska Hofmann, und in einem ebenfalls detaillierten Ehevertrag vom 16. Jänner 1792 werden alle denkbaren Einzelheiten festgelegt, im Paragraph 9 auch, dass, falls der Ehemann vor der Ehefrau ohne Erben sterben sollten, die Ehefrau das gesamte Höllbräu allein erben sollte. Franz starb bereits nach kurzer Ehe 1793 ohne Erben, und die Witwe übernahm nach erfolglosem Rechtsstreit der Geschwister von Franz das Höllbräu allein. Sie heiratete am 25. August 1794 den Bierbrauer Serafin Kobler, behielt aber Gast- und Brauhaus als Alleineigentum. Die Tochter aus dieser Ehe, Franziska Kobler (* 1796; † 1886), war dann Besitzerin des Gasthauses und jahrzehntelang "Höllbräuin".

Übergabevertrag vom 10. Oktober 1791

Übergabevertrag Elixhauser, Salzburg 10. Oktober 1791

Übergabevertrag zwischen Johann Ambros Elixhauser und seinem Sohn Franz Elixhauser (* 1764; † 1793), die Höllbräu betreffend. Aktenformat 30,5 x 20 cm, gemusterter Papierumschlag, fadengebunden mit roten Lacksiegeln, vier Bögen; / = Seitenwechsel; // = Absatz; Leseabsätze eingefügt; [Ergänzung]; [?] fraglich; XX = unleserlich[2]:
Uebergabs Vertrag. Zu vernehmen seye hiemit der Uebergabs-Vertrag, welcher zwischen Herrn Johann Ambros Elixhauser, bürgerlicher sogenannter Stieglbräu und Innhaber der Höllbräu Behausung allhier, als Uebergebend an einem, und deßen volljährigen Herrn Sohn Franz Elixhauser als Uebernehmere mit Einverständniß und Beyziehung der unterzeichneten Herrn Vormünder am andern Theile in Anhoffung gnädig Obrigkeitlicher Ratifikation und Erlangung des Grundherrlichen Consenses in Güte abgerecht, und geschlossen worden ist. [von anderer Handschrift eingefügt:] Salzburg im Stadtrathe Kommission den 31 octobr 1791 ratifizirt / 1 ts Es hat zwar Herr Uebergeber die Höllbräu-Behausung und Zugehörde laut Kommissions-Protokoll vom 11 ten Hornung 1788 um 25000 fl: [Gulden] erkaufet, seitdem aber durch Bau- und Reparierungen, dann Anschaffung nöthiger Fahrnisse bey 5000 fl: in dieses Anwesen verwendet, nebstdem, daß er über den Inventarial-Schätzungs-Betrag noch eine Quantität Gelds nachzahlen mußte. // Ueberdas hat übergebender Vater dieße Höllbräustatt die 4 harten Jahre her, wo die Gersten in hochen Preisen, und ihr schwere Akzis zu bestreiten war, und ohne daß weder bey dieser noch der eigenen Stieglbraustatt bey beide weitschichtigen Gewerben sich eine Haußfrau befand, besessen: der Sohn / Franz betrieb das Höllbräu-Gewerb auf Risiko des Vaters, und so gingen auch die Schäden, die jedem Anfänger zuzustoßen pflegen, und wodurch er klüger werden muß, auf väterliche Kosten.[3] // Er will aber von allen diesen Beträgen seinen übernehmenden Sohn aus väterlicher Liebe Nichts aufrechnen, da ihm einerseits dieser durch getreue und tadellose Führung des Gewerbes seither vollständige Zufriedenheit geleistet, und andererseits er als Vater hiedurch hoffet, daß der übernehmende Sohn diese väterliche Güte mit Dankbarkeit, und kindlicher Ehrerbietung, und gebührender Hochschätzung erkennen wird; um so mehr, als er bey diesem Zutrauen und Gewerbs-Ueberlassung nur allein zur Absicht hatte, an den Sohn einen häußlichen Menschen / zu bilden, und der Stadt einen guten rechtschaffenen Bürger zu stellen. //

Es übergiebt daher voriger Herr Ambros Elixhauser ermeldet [?] seinem Sohn Franz die bisher besessene Höllbräu-Behausung, Fahrnisse, die sowohl im Extraditions-Protokoll vom 18 te Februar 1788 enthalten, als seither beigeschaft, und in nebengesezter Aufschreibung angemerkt sind, samt allen rechtlichen Ein- und Zugehörungen um die genannte Summe per 25000 fl: schreibe Fünf und zwanzig tausend Gulden also und dergestalten, daß erwähnt sein Sohn Franz von heute an hievon vollständiger Eigenthümer seyn solle. // 2 ts Uebernimmt oft gesagter Franz Elixhau- / ser dieses Anwesen mit allen Schulden herein, und hinaus, wie selbe darauf haften, und überhaupts hinach genannt sind, um vorige 25000 fl: und verspricht hiebey die über schon vom Vater bezahlte 12000 fl: noch darauf haftende Schulden pr: 13000 fl: gegen Leistung der vorhin habenden Sicherheit noch ferner getreulich zu verzinsen, oder nach vorgängig berechtigter Aufkündung anheim zu bezahlen. //

Drittens: Ein mütterliches Erbe von 10.000 Gulden, der Bruder Johann Elixhauser und dessen Anspruch auf 3.000 Gulden für dessen "Versorgung" werden genannt. / Das mütterliche Erbteil für den Bruder Johann beträgt 7.000 Gulden. Viertens: Falls der Vater stirbt, ohne dass vorher das Stieglbräuhaus übergeben worden ist, so hat Franz als Erstgeborener / das Recht, dieses zu übernehmen, muss aber dem Bruder Johann dann die "Höllbräu-Behausung" überlassen, und zwar in dem Umfang, wie er sie jetzt erhält. / Fünftens: Damit diese mögliche Übergabe eine Grundlage hat, wird in die vorliegende Abmachung ein Inventar "wörtlich eingeschaltet". / Folgend wird ein "außergerichtliches Inventar" vom 10. Oktober 1791 aufgelistet: Gerste, Malz, Hopfen mit Mengenangaben, Heu und Stroh "nicht viel" / Holz, "vorräthiges Bier 127 Eimer" und Hafer. Dem gegenüber stehen Schulden bzw. Verbindlichkeiten, u.a.: Hauszins für einen "geistlichen Herrn", für einen Kupferschmied und einen Schmied "im Grieß", ein Seifensieder und ein Schlosser. / Die Anzahl der Fässer wird verrechnet; Steuern sind zu "Martini" und "Georgi" zu zahlen, / und etliche weitere Posten werden jeweils mit Geldsummenangaben aufgelistet, u.a. "Bürstenbinder", "Stockfischkonto", "Malzbrecher" und "Schleifmüller". / dito / Die Hausknechte und deren (vereinbarter) Lohn werden erwähnt, u.a.: Oberbrauknecht, Hausknecht, Oberkellner, Köchin, Kuchlmensch. /

6 ts Behaltet sich der übergebende Vater noch besonders und ausdrücklich bevor, daß, wenn ihm der Sohn Franz wider alles Vermuthen /: da er sich bisher gegen ihn Vater als ein rechtschaffener, folgsamer, fleissig, und liebtragender Sohn betragen hat :/ künftig für unanständig und lieblos begegnen würde, er als Vater in diesem Falle befuget seyn solle, das im 4 t Paragraph dem Sohn Franz eingeräumte Vorzugsrecht auf das Stieglbräuhaus wieder zu entziehen, und solches dem Sohne Johann zuzuwenden. // Dessen zu wahrer Urkund dann stäter Darobhaltung sind von diesen Uebergabs- / Vertrage, bis auf erfolgende gnädig Obrigkeitliche Ratifikation 2 gleichlautende Exemplarien von den Theilen ausgestellt, und selbe von ihnen dann der Vormünder und Zeugen unterschrieben worden. // Beschehen Salzburg den 10 te Oktober 1791. [sieben Siegel und Unterschriften:] // Joseph Virgil PoppXX Vormuntter [?] // Joh. Ambrosius Elixhauser Stiegl Brauer // Samuel Egger als Vormunder[4] // Johan Elixhauser // Franz Elixhauser // Jakob Zimmermann von Mettenberg als Zeuge // Lit. SchaberXX [?] als Zeuge.


Ehevertrag vom 16. Jänner 1792

Quellen

Einzelnachweise

  1. bei E. Marx, Hrsg., Das "Höllbräu" zu Salzburg, 1992, "Franz de Paul", im Ehevertrag von 1792 "Franz de Paula"
  2. Es ist eine handgeschriebene Akte mit weitgehend einheitlicher Schrift (im Gegensatz zum feierlichen Ehevertrag vom 16. Jänner 1792). Der Text wird hier nur teilweise übertragen, aber vollständig referiert. Abgebildet werden die beiden letzten Seite 6 und 7 (Seite 8 ist leer), durchgehend das Höllbräu betreffend. Die letzte Seite zeigt die Unterschriften und die Siegel, sieben an der Zahl wie auch im Ehevertrag Elixhauser – Hofmann / Kobler, Salzburg 16. Jänner 1792.
  3. Vgl. Marx, Erich; Weidenholzer, Thomas: Das »Höllbräu« zu Salzburg. Geschichte eines Braugasthofes., Stadtgemeinde Salzburg, 1992, S. 78. Dort auch weitere Hinweise.
  4. Offenbar sein Sohn Rupert Egger ist Trauzeuge bei der Hochzeit mit (der späteren) Franziska Kobler am 30. Jänner 1792.