Benutzer:Motorradrecht/Motorradrecht
Motorradrecht von A - Z in Österreich
Rechtsstand: 23. Jänner 2012
Vorwort
MotorradfahrerInnen werden immer wieder mit scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das Motorrad konfrontiert; manchmal besteht Unsicherheit darüber ob Kurzparkzonen für einspurige Kraftfahrzeuge gebührenfrei sind, oft entsprechen auch im Moto-Cross-, Enduro-, oder Renn-Sport eingesetzte Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer grundsätzlich auf die Befolgung maßgeblicher Rechtsvorschriften vertrauen. Schließlich sind Gesetzesänderungen zu beachten, denn eine Berufung auf Unwissenheit schützt nicht vor "Strafe".
Auf Grund dieser Erfahrungen sind hier für den praktischen Gebrauch:
- spezielle Gesetzesbestimmungen mit relevanten Judikaturen, die für: Motorräder der Klassen L3e und L4e, bzw. Lenkberechtigungen der Klassen A1, A2 und A, in Österreich gelten, wörterbuchartig zusammengestellt;
- generelle, gesetzliche Regelungen nicht berücksichtigt zumal diese für alle Verkehrsteilnehmer und Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten. (Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugwesens sowie Strafenkatalog)
Der vom Herausgeber Mag. Dr. jur. Heinz Kraschl 1998 in Salzburg erstmals definierte und publizierte Titel "Motorradrecht" wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen.
Unter Bedachtnahme auf die Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle personenbezogenen Bezeichnungen im Text gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Die alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden laufend aktualisiert und geben so einen vereinfachten Überblick der jeweils geltenden Fassung von:
- EU-Richtlinien,
- Führerscheingesetz (FSG),
- Kraftfahrgesetz (KFG) einschließlich
- Durchführungsverordnung (KDV) mit
- Mängelkatalog,
- Straßenverkehrsordnung (StVO), etc.
Die in Kursiveschrift zitierten §§ mit den in Klammerausdruck gesetzten Absätzen beziehen sich grundsätzlich auf den jeweiligen Gesetzes- bzw. Verordnungstext, jedoch ohne Fundstellenverweis auf im Kontext zu lesende Rechtsquellen.
Da die in Salzburg edierten Printauflagen dieser Rechts-Info als handliche Broschüre (Dokumente-Format) teilweise überholt und vergriffen sind, wird dieser Service bis auf weiteres in elektronischer Form via salzburgwiki.at fortgesetzt; die Online-Publikation an der Universität Salzburg wird seit 4. April 2007 nicht mehr bearbeitet!
- Mag. Dr. jur. Heinz Kraschl
Abschleppen : KFG § 105; KDV § 58
Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben.
Das Abschleppen eines Motorrades, auch wenn dieses nicht zugelassen ist, mit einem Kfz ist nur erlaubt wenn:
- die Lenkvorrichtung und mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam sind,
- der Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse A besitzt,
- die Verbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil oder Stange) nicht länger als 8 m ist und
- diese für andere Straßenbenützer durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht wird.
Der Lenker des Zugfahrzeuges hat Abblendlicht zu verwenden; Notbeleuchtung ist erforderlich.
Die Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ist zu beachten.
Auf Autobahnen und Schnellstraßen (Mindestgeschwindigkeit 60 km/h) darf daher die Abschleppung nur bis zur nächsten Ausfahrt erfolgen. Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
Das Schieben eines Motorrades mit einem Kfz ist nur zulässig:
- auf ganz kurzen Strecken,
- in Schrittgeschwindigkeit (5 km/h),
- bei Vorliegen zwingender Gründe,
- wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
- wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkberechtigung besitzen.
Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrädern sind Schäden, die beim Abschlepp- oder Schiebevorgang entstehen, nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Diese Bestimmungen sind vom Abschleppen mit Anhänger oder dem kostenpflichtigen Entfernen eines Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsbehinderung (z.B. Parken in Abschlepp-Zone) und auch vom Schieben mit Muskelkraft zu unterscheiden.
Absperrvorrichtung : KFG § 4 (4)
Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt. Diebstahlsicherung durch Lenkersperre (bei Neufahrzeugen EU-Erfordernis), Ketten- oder Bügelschloss, Bremsscheibenverriegelung, elektronische Wegfahrsperre etc.
Alkohol am Steuer : FSG §§ 4 (7), 14 (8), 31 (5); StVO § 5
- Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet.
- Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
- Sonst gilt für die Lenkberechtigung der Klassen A und B die 0,5 Promille-Regelung. (Fahruntauglichkeit)
- Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen und Anzeige erstattet.
- Weitere Sonderfälle gelten für Blutalkoholwerte zwischen 1,2 und 1,6 Promille, die die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung zur Folge haben können.
Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiters sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen.
Anhänger : KFG § 104 (5); KDV § 58
Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein.
Beim Ziehen eines leichten Anhängers darf die Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden (Autobahn).
Auspuffanlage : KFG § 33; KDV §§ 1d (10), 8
Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.
- Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
- Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas geben, Laufen lassen des Motors am Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm-Abgasgrenzwerte und Dezibel-Geräuschpegel sind einzuhalten. (Pickerl)
Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen L, für die keine EU-Genehmigung erteilt worden ist, dürfen ab dem 1. Jänner 2009 nicht mehr feilgeboten, verkauft oder in ein Fahrzeug eingebaut werden.
Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie dB-Killer, dB-Eater oder dB-Absorber ist eine Verwaltungsübertretung.
Schallpegel (Lärmmessung):
- Das Fahr- bzw. Betriebsgeräusch wird zyklisch bei Überprüfung anlässlich des EU-Typengenehmigungsverfahrens - Grenzwert 80 dB(A) - gemessen.
- Das Stand- bzw. Nahfeldpegelgeräusch wird punktuell bei Betriebstemperatur entsprechend den im Zulassungsschein angegebenen Nennwertdrehzahlbereichen gemessen.
Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels die Demontage von Teilen für den freien Zugang zum Motor und zum Anschluss des Drehzahlmessers erforderlich sein.
Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:
- die deutlich lesbare Aufschrift des Fabriks- und Handelsnamens des Herstellers (z.B. Remus, Sebring),
- die deutlich lesbare e-Nummer, die Zahl nach der E-Kennzeichnung steht nur für das genehmigende EU-Land (z.B. Prüfzeichen E12, Österreich) und
- der schriftliche Nachweis der Bewilligung für die spezielle Motorradtype im entsprechenden Modelljahr in Österreich oder durch EU-Genehmigungsverfahren.
- Eine Kopie des Dokumentes (Typisierungs- bzw. EU-Genehmigungsbroschüre) ist stets mitzuführen.
Beladung : KFG § 101 (1)
Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Tankrucksack, Gepäckrolle etc. müssen mit dem Motorrad fest verbunden sein.
Der Lenker darf in Bewegungsfreiheit und Sicht nicht behindert werden.
Ob durch das Anhängen eines Rucksackes mit Trägerriemen an der Brust (statt am Rücken) des Lenkers eines Motorrades dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden.
Beleuchtung : KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff
Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1 oder 2 Scheinwerfer für Fernlicht
- 1 oder 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
- 2 Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite
- 1 oder 2 Bremsleuchten
- 1 oder 2 Begrenzungsleuchten (Stadt-, Stand-, bzw. Parklicht)
- 1 oder 2 Schlussleuchten
- 1 Kennzeichenleuchte
- 1 nicht dreieckiger Rückstrahler hinten (rot)
Kontroll-Leuchte für Fernlicht: Farbe: blau; Symbol: nach links gerichteter Scheinwerfer mit 5 Streifen.
Kontroll-Leuchte für Blinklicht: Farbe: grün; Symbol: 2 Pfeile nach links bzw. rechts gerichtet, Blinkfrequenz: phasengleich 1-2 mal pro Sekunde (gelbrot).
Seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern sind nicht mehr obligatorisch. (Zusatzbeleuchtung)
Anordnung der Fahrtrichtungsanzeiger (Auszug EU-Richtlinie)
vorne:
- Mindestabstand zwischen den leuchtenden Flächen 240 mmm,
- außerhalb der senkrechten Längsebenen die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren;
- Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung dürfen mitvollzogen werden,
- Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
hinten:
- Mindestabstand zwischen den Innenrändern der leuchtenden Flächen 180 mm,
- Höhe mindestens 350 mmm und höchstens 1200 mm über den Boden.
Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
- 1 oder 2 Scheinwerfer für Fernlicht
- 1 oder 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
- 2 Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite
- 2 oder 3 Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
- 2 oder 3 Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
- 2 oder 3 Schlussleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf
- 1 Kennzeichenleuchte
- 1 nicht dreieckiger Rückstrahler hinten
Bereifung : KFG §§ 7 (1), 102 (8a), (9); KDV § 4
Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten.
Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertige, freigegebene Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet werden.
Der Bestätigungsnachweis für andere, genehmigte Räder oder Reifen ist vom Fahrzeuglenker auf Fahrten mitzuführen.
Stahl- und Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart.
An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!)
Alternativbereifung ist eintragungspflichtig, bei Verwendung einer dieser Reifenpaarungen müssen diese nachträglich in den Typenschein, bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eingetragen werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers für die Verwendung dieser Bereifung in Verbindung mit den Serienfelgen vorliegt.
Keine Markenbindung, aber die Reifendimension, der Load- und Speedindex müssen passen. Die Eintragung wird beim zuständigen Amt der Landesregierung vorgenommen. (Reifenlisten für Serien- und Alternativbereifungen beachten!)
Reifendimensionen und deren Kennzeichnung z.B.: 130/90-16 67 H
- 130 = Reifenbreite in mm
- /90 = Querschnittverhältnis von Höhe zu Breite (90 : 100 in %)
- -16 = Felgendurchmesser in Zoll
- 67 = Loadindex (Tragfähigkeitskennzahl / Einzelreifen, 67 = 307 kg)
- H = Speed-(Geschwindigkeits-)index: 210 km/h; (S bis 180 km/h, W bis 270 km/h etc.)
Eine Reifenprofiltiefe von mindestens 1,6 mm ist in der Laufflächenmitte auf 75 % der Laufflächenbreite durchgehend erforderlich.
Der Tiefenwertindikator ist durch verschiedene Symbole oder Buchstaben am Reifen gekennzeichnet.
Der Laufrichtungspfeil an der Reifenseitenwand muss in Drehrichtung des Rades zeigen.
Der Reifenluftdruck (Maßeinheitszeichen : bar) soll der Betriebsanleitung entsprechen und regelmäßig kontrolliert werden. (TL = schlauchlos, TT = mit Schlauch)
Reifenbeschädigungen wie Risse, Schnitte, Stiche, etc. widersprechen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Nachgeschnittene, runderneuerte und Spike-Reifen sind bei Motorrädern verboten; keine Verwendungspflicht für Winterreifen oder Schneeketten.
Neue Reifen sollen wegen des Haftungsvermögens der Lauffläche schonend eingefahren werden.
Bodenmarkierung : StVO § 23 (2)
Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
Zur Vermeidung von Behinderungen und Überholvorgängen können verschiedene Fahrzeugarten getrennt werden, z.B. durch eigene Fahrspuren für einspurige Krafträder und Busse.
Bremsanlage : KFG § 6 (5); KDV § 3b (5)
Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw. Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahrgeschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand zu verringern.
Die Bremsleuchtenfunktion (rot) ist wegen des nachfolgenden Verkehrs für beide voneinander unabhängigen Bremssysteme zu beachten.
Das Beiwagenrad des Motorrades mit Beiwagen (Boot, Gespann, Seitenwagen) muss nicht gebremst sein. Eine Bremsanlage muss jedoch so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des mehrspurigen Kraftrades auch in Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. (Feststellbremse)
Einordnen : StVO §§ 9 (4a), 12 (5)
Müssen Fahrzeuge vor
- Kreuzungen,
- Straßenengen,
- schienengleichen Eisenbahnübergängen und
- dergleichen
angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)
Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.
Der Gesetzesbegriff "und dergleichen" bezieht sich auf:
- Schutzwege,
- Radfahrerüberfahrten,
- geregelte Baustellen,
- Staus etc.
aber nicht auf Schnellstraßen und Autobahnen.
- Motorräder dürfen bei Bildung einer Rettungsgasse nicht am Stau vorbeifahren.
Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit "Vor- und Rück-Sicht" im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver vermeiden!
Fahren mit Licht am Tage : KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8)
Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten!
Keine Verwendungspflicht beim Schieben und beim Abstellen von Krafträdern.
Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Abblendlicht auf. (Tagfahrlicht)
Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber:
Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) kann während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
Wird Abblendlicht oder Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen.
(In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht.)
Fahrverbot : StVO § 52
Das Verkehrszeichen:
- "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern" zeigt an, dass das Fahren nur mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.
- "Fahrverbot für Motorräder" zeigt an, dass das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen (d.h. auch für Motorfahrräder) verboten ist.
Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen ist jedoch gestattet.
Zu beachten sind auch Nachtfahrverbote für Motorräder (Lärmschutz) etc.
Forststraße : StVO § 1 (2)
Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. einspurige Kraftfahrzeuge) freigegeben werden.
Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände ist durch Landesgesetze geregelt.
Fußraste : KFG § 26 (4)
Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen (klappbare) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein.
Die zur Abstützung der Füße dienenden Einrichtungen sind in bestimmungsgemäßer Weise zu benützen.
Geschwindigkeitsmesser : KFG § 24 (1)
Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein.
(1Meile = 1.760 Yards = 1,609 Kilometer)
Armaturenbeleuchtung ist wegen Ablesbarkeit der analogen oder digitalen Geschwindigkeitsanzeige (km/h) bei Dunkelheit (Tunnel etc.) erforderlich.
Haltegriff : KFG § 26 (4); KDV § 54a (8)
Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person (Sozius) muss vorgesorgt sein, dass sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise am Motorrad anhalten kann.
Ausrüstung: Haltegurte, Haltegriffe, Gepäckträger oder Topcase mit Anhalte-Einrichtungen etc.
Die Anhaltemöglichkeit des Beifahrers am Körper des Lenkers allein genügt nicht!
Sind bei Motorrädern mit Beiwagen Sicherheitsgurte montiert, besteht Verwendungspflicht, jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung.
Halten und Parken : StVO § 23 (2)
Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen.
Auf Gehsteigen ist das Abstellen nur erlaubt, wenn Parkplatzmarkierungen vorhanden sind.
Die Regelung bei Bodenmarkierung ist zu beachten.
(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt nicht schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)
Historisches Kraftrad : KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1)
Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug das:
- erhaltungswürdig, nicht zur ständigen Verwendung bestimmt,
- mit Baujahr bis 1955, oder
- älter als 25 Jahre und
- in der vom zuständigen Bundesministerium approbierten Liste eingetragen ist.
Weiters können Fahrzeuge (Oldtimer),
- die mindestens 20 Jahre alt und
- von denen nicht mehr als 200 Stück zugelassen sind, zertifiziert werden.
Ab 2005 gelten nur mehr Fahrzeuge
- mit Baujahren bis 1980 und
- ab 2010 nur noch solche die zumindest 30 Jahre alt sind, als erhaltungswürdig.
Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch) zu führen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden.
Historische Kraftfahrzeuge deren Erhaltungszustand nachzuweisen ist, werden bei Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ausnahmegenehmigung) in eine behördlich approbierte Liste eingetragen. In diesem Zusammenhang hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben.
Im offiziellen Nachschlagewerk für "Historische Kraftfahrzeuge" werden im 3. Teil die Motor-Zweiräder behandelt.
Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kfz auch ohne Änderung am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kfz erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen, wenn eine Änderung durch einschlägige Rechtsvorschriften begründet ist, und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet werden.
Die wiederkehrende Begutachtung historischer Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 ist nur alle 2 Jahre erforderlich.
Die Altfahrzeuge-Verordnung, wonach Kfz-Importeure nicht mehr funktionstüchtige Autos zurückzunehmen und einer Wiederverwertung zuzuführen haben, gilt nicht für Motorräder und (vierrädrige) Oldtimer.
Kennzeichentafel : KFG §§ 48a ff; KDV § 26 (6)
Die behördliche Kennzeichentafel muss
- hinten, senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd lotrecht (Neigungswinkel maximal 30°) und
- so angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist und
- durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.
- Die Anbringung seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigter Fahrzeugumbau) gerechtfertigt. Die maximale Fahrzeugbreite darf durch eine seitlich versetzte Kennzeichentafel nicht überschritten werden, ebenfalls muss deren Ausleuchtung gewährleistet sein.
- Die Kennzeichentafel muss mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein und ist kein Ersatz für eine unzureichende Radabdeckung.
- In Einzelfällen kann es sein, dass an Motorrädern einzeilige Kennzeichentafeln besser montiert werden können. Eine entsprechend gute Ausleuchtung der einzeiligen Kennzeichentafel muss dann durch zwei Kennzeichenleuchten erfolgen.
- Die Kennzeichentafel (weiß und zweizeilig) darf weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigen Materialien, abgedeckt sein. Auch das Anbringen von Klebefolien, z.B. A-Zeichen auf blauem Balken mit 12 EU-Sternen, ist verboten, (Öffentliche Urkunde) wird aber toleriert, wenn Buchstaben und Ziffern des amtlichen Kennzeichens dadurch nicht verdeckt werden.
- Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen.
Die Kennzeichentafel muss frei von Schmutz sein, damit sie auf eine Entfernung von 10 m einwandfrei lesbar ist.
Bei EU-Kennzeichentafeln muss
- am linken Rand in einem blauen Feld mit 12 gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift angegeben sein.
- In Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dann die zusätzliche Führung des oval umrandeten ( A ) am Fahrzeugheck als internationales Unterscheidungszeichen nicht mehr erforderlich. Dies gilt weiters für (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro.
- Bei Kennzeichen mit EU-Emblem muss in jedem Fall auch die Umrandung vollständig sichtbar sein; bei der Befestigung mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig verdeckt werden. Die Halterung soll den Beanspruchungen des normalen Fahrbetriebes standhalten. Ein weitergehender Schutz vor Diebstahl oder Herunterfallen im Geländebetrieb ist nicht notwendig. Das Anschrauben (Annieten) der Tafel ist als Sicherungsmaßnahme zulässig.
- Das Umbiegen der Kennzeichentafel-Randfläche ist nunmehr verboten! (Die nach der alten Rechtslage gemäß Erlass geregelte Erlaubnis zum Umbiegen der seitlichen Kennzeichentafelränder wurde rückwirkend aufgehoben; der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen!)
Ab 1. April 2005 werden Kennzeichentafeln für Motorräder nur mehr mit dem Format 210 x 170 mm ausgegeben, wobei die Anzahl der Vormerkzeichen bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen beträgt.
Der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel (250 x 200 mm) ausgegeben worden ist, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung einer neuen (kleineren) Kennzeichentafel zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel mit dem bisherigen Kennzeichen (Schriftzeichen) beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel (9,80 €) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen.
Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsbescheinigung abzuliefern.
Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller 6 Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.
Ein Wunschkennzeichen kann sofort zugewiesen oder vorerst für die Dauer bis zu 5 Jahren reserviert werden. Die frei wählbare Buchstaben- / Ziffernkombination hat je nach Menge der verfügbaren Zeilen der Kennzeichentafel 3 - 6 Zeichen, muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden, die blockweise zusammengefasst sind. (Kostenersatz)
Der Antragsteller muss mit dem Zulassungsbesitzer ident sein, da das Führen eines Wunschkennzeichens als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges nicht übertragbar. Das Recht zur Führung erlischt nach Ablauf von 15 Jahren, dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu.
Eine Kennzeichentafel mit erloschenem Wunschkennzeichen darf nicht weiter am Fahrzeug geführt werden, sie ist unverzüglich der Zulassungsstelle zurückzugeben und es wird ein Standardkennzeichen zugewiesen.
Ein Wechselkennzeichen kann auf Antrag für 2 oder 3 Krafträder (Klassen L3e, L4e) zugewiesen werden. Wechselkennzeichen für Krafträder und Kraftwagen sind wegen der unterschiedlichen Obergruppenzugehörigkeit wie auch Abmessungen (Format) der Kennzeichentafeln nicht möglich. ("Kfz-Steuer")
Bei Verlust der Kennzeichentafel besteht umgehend Meldepflicht bei der nächsten Polizeiinspektion, die eine Verlustbestätigung ausstellt. Mit dieser und einem anzufertigenden Ersatzkennzeichen darf eine Woche gefahren werden, eine neue Kennzeichentafel ist sogleich zu beantragen.
Die Hinterlegung von Kennzeichentafel und Zulassungsbescheinigung, mindestens 45 Tage, ist bei den mit Zulassungsagenden betrauten Behörden bzw. Versicherungen möglich. Durch die Kennzeichenhinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr nicht berührt, es ruht nur der Versicherungsvertrag.
Dadurch kann die Haftpflichtversicherungsprämie, die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kaskoprämie anteilig eingespart werden. Während dieser vereinbarten Zeit ist auch ein Wechsel der Versicherung möglich.
Als Alternative bieten die meisten Versicherer bei Verzicht auf die zeitlich befristete Hinterlegung des Kennzeichens für Motorräder, z.B. während der Wintermonate, Rabatte und Vergünstigungen.
Von der Hinterlegung ist die Freihaltung des Kennzeichens, längstens 6 Monate, die nach Abmeldung erfolgt, zu unterscheiden. Für freigehaltene Kennzeichen werden neue EU-Tafeln zugewiesen bzw. ausgefolgt.
Kettenschutz : KDV-Mängelkatalog
Bei Motorrädern sind gefährliche bewegliche Teile wie Kettenendantriebe und dergleichen durch geeignete Vorrichtungen (Verkleidungen z.B. Kettenkasten für Sekundärantrieb) so zu schützen, dass weder Lenker noch beförderte Personen durch unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit einem Kleidungsstück gefährdet werden.
Kilometergeld : EStG § 26
Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen.
Die amtlichen Kilometergeldsätze sind nach Hubraum gestaffelt und betragen je km ab 1. Juli 2008:
- bis 250 ccm 0,14 €,
- über 250 ccm 0,24 € sowie
- für jede dienstlich mitbeförderte Person 0,05 € pro Kilometer.
- (Pkw und Kombi 0,42 € je km)
Kilometerleistung : Eurotaxe
Als durchschnittliche Jahreskilometerleistung für (gebrauchte) Motorräder gelten:
- bis 125 ccm - 4.000 km
- bis 500 ccm - 5.000 km
- bis 750 ccm - 6.000 km
- bis 1.000 ccm - 7.000 km
- ab 1.000 ccm - 7.500 km
Nach diesen Werten können sich die Preisverhältnisse richten
Körpergröße : FSG-GV § 4
Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus.
Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und Anpassung des Fahrzeuges ausgeglichen werden.
(Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit Beiwagen etc.)
Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen.
Die Körper- bzw. Muskelkraft betreffende Eignung einer Person zum Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden.
Die Führung eines Kraftrades erfordert die volle Aktionsfähigkeit beider Arme sowie Beine und insbesondere den beiderseitigen Faustschluss.
Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein:
- ihren Sturzhelm einzustellen,
- das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen oder von diesem herunterzunehmen,
- das Kraftrad durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen und in Form eines Halbkreises zu wenden,
- das Gleichgewicht des Fahrzeuges bei verschiedenen Geschwindigkeiten sowie
- in unterschiedlichen Fahrsituationen einschließlich der Beförderung eines Beifahrers zu wahren und
- beim Durchfahren einer Kurve die Schräglage einzuhalten.
Kraftrad : KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)
Begriff: Krafträder sind Kraftfahrzeuge mit 2 oder 3 Rädern, mit oder ohne Doppelrad.
Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die an einer Seite (links bzw. rechts) mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden sind.
Einteilung (Ober- und Untergruppen, Klassen L1e - L7e):
- Code 910 zweirädrige Kleinkrafträder mit Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h und Hubraum bis 50 ccm, Klasse L1e,
- Code 911 dreirädrige Kleinkrafträder, Klasse L2e,
- Code 912 Motorräder, Klasse L3e,
- Code 913 Kleinmotorräder mit Hubraum bis 50 ccm, Klasse L3e,
- Code 914 Leichtmotorräder mit Motorleistung bis 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht bis 0,16 kW/kg, Klasse L3e,
- Code 915 Motorräder mit Beiwagen, Klasse L4e,
- Code 916 Kleinmotorräder mit Beiwagen, Klasse L4e,
- Code 917 Leichtmotorräder mit Beiwagen, Klasse L4e,
- Code 918 dreirädrige Kraftfahrzeuge, Klasse L5e,
- Code 919 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Klasse L6e,
- Code 920 vierrädrige Kraftfahrzeuge, Klasse L7e.
Die Fahrzeugklasse, die der Fahrzeugart zugeordnet wird, ist aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlich.
Durch die Trennung eines als Motorrad mit Beiwagen zugelassenen Motorrades vom Beiwagen wird die Zulassung des Motorrades nicht berührt. Sofern diese beantragt wird, ist nur im Zulassungsschein die Untergruppe zu berichtigen.
Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsbegrenzung auf 400 kg nicht als Begrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen; diese Definition wird daher geändert bzw. die Gewichtsgrenze aufgehoben.
Kraftfahrzeuge mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen.
B-Führerschein taugliche Krafträder mit Hubraum bis 125 ccm und Motorleistung bis 11 kW (15 PS) werden der Klasse L3e zugeordnet.
Die freiwillige Ausrüstung von Krafträdern mit einem Rückwärtsgang ist zulässig.
Umrechnung der Motorleistung: 1 kW (Kilowatt) = 1,36 PS (Pferdestärken)
Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabriksschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben enthalten:
- 1. Name des Herstellers
- 2. Betriebserlaubniszeichen
- 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- 4. Standgeräusch
Kraftstoff : KFG § 11 (1), (3)
Kraftstoffen, auch Benzin der Sorte Super-Plus (98 ROZ), ist in Österreich kein Verschleißschutz-Additiv mehr beigemengt!
Bei älteren Fahrzeugen, die auf Grund nicht gehärteter Ventilsitze etc. einen derartigen Bleiersatz benötigen, muss das Additiv nunmehr beim Tanken, unabhängig von der Oktanzahl, individuell beigemischt werden.
Verschleißschutzmittel sind in entsprechend dosierbaren Fläschchen im Handel erhältlich und bieten so die Möglichkeit oktanrichtig, (billiger) zu tanken.
(1 Gallone = 4 Quarts = 4,55 Liter in Großbritannien GB)
Im Gegensatz zu bleifreiem Benzin ist bei schwefelfreiem Kraftstoff kein Ersatz-Additiv notwendig.
Diese umweltschonende Entschwefelung von Treibstoff wird in Österreich ab 2004 flächendeckend eingeführt.
Ab Oktober 2007 wird Normalbenzin (91 ROZ) und Superbenzin (95 ROZ) Bioethanol beigemischt.
Kraftstofftanks müssen betriebssicher angebracht sein und Kraftstoff leicht sowie gefahrlos eingefüllt werden können. Benzinhähne bei Kraftstoffleitungen zu Vergasern müssen vom Lenker aus leicht betätigt werden können.
Kurzparknachweis : StVO § 25 (4a)
In Kurzparkzonen (blau) sind für einspurige Kraftfahrzeuge Parkscheiben, Parkscheine oder andere Kontrollnachweise nicht vorgesehen.
Es besteht deshalb auch keine überprüfbare Gebührenpflicht für einspurige Krafträder. (Maximale Parkdauer beachten!)
Dies gilt aber nicht für Motorräder mit Beiwagen, zweispurigem Anhänger, Trikes und Quads.
Lenkberechtigung : FSG §§ 2 ff
Eine von einem EWR-Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz in Österreich hat.
Lenkberechtigungen für die Klassen A1, A2, A und B, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von 2 Jahren.
EU-Bürger können den Führerschein in dem EU-Staat (Europäische Union) in dem sie sich nachweislich mindestens 185 Tage im Jahr aufgehalten haben, erlangen.
Ein Internationaler Führerschein ist außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)
Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt.
Umfang der Lenkberechtigung
1. Klasse AM:
- a) Motorfahrräder,
- b) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
2. Klasse A1:
- a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
- b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;
3. Klasse A2:
- Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
4. Klasse A:
- a) Motorräder mit oder ohne Beiwagen,
- b) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW;
5. Klasse B
- c) Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- aa) seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- bb) sich nicht mehr in der Probezeit befindet,
- cc) nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
- dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.
Äquivalenzen
- 1. die Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,
- 2. die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klassen A1 und A2,
- 3. die Lenkberechtigung der Klassen A1, A2, A oder B umfassen auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.
Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese anerkannt haben:
- 1. die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken,
- 2. die Berechtigung für die Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken.
Zweite Ausbildungsphase
Anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A haben deren Besitzer eine 2. Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die 2. Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer dieser Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die 2. Ausbildungsphase für beide Klassen (A (A1, A2) und B) zu durchlaufen.
Im Rahmen der 2. Ausbildungsphase sind:
- 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
- 2. ein Fahrsicherheitstraining, das
- a) ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
- b) bei den Klassen A1, A2, oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet, zu absolvieren.
Die 2. Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von 2 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
- 2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 4 bis 14 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten zu liegen.
Mindestalter
- 1. Klasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,
- 2. Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,
- 3. Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,
- 4. Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr, bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
- 5. Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr, ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2.
Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen
Ein Führerschein, der für die Klasse AM, A1, A2, A und B ausgestellt wurde, darf nur für die Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung dar.
Diese Frist ist vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen.
Lenkberechtigung der Klasse AM
Eine Lenkberechtigung für diese Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller:
- 1. das 15 Lebensjahr vollendet hat,
- 2. 6 Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule, einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern sofern dieser im Kraftfahrbeirat vertreten ist oder einer Schule absolviert hat,
- 3. eine theoretische Prüfung, die erfolgreich abgelegt hat,
- 4. 6 Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz sowie
- 5. 2 Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
- 6. die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
- 7. verkehrszuverlässig ist,
- 8. eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- 9. ein ärztliches Gutachten beibringt.
Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
Die praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad oder vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang der Klasse AM ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Diese ist im Führerschein mittels nationalem Zahlencode zu vermerken.
Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A
Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens 2 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die 2. Ausbildungsphase absolviert hat und entweder:
- 1. eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 erfolgreich abgelegt hat oder
- 2. eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A2 im Ausmaß von 7 Unterrichtseinheiten absolviert hat.
Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens 2 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die 2. Ausbildungsphase absolviert hat und entweder:
- 1. eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat oder
- 2. eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von 7 Unterrichtseinheiten absolviert hat.
Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Weiters wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens 4 Jahren im Besitz der Klasse A1 ist,
- die 2. Ausbildungsphase absolviert hat und
- eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat.
Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein jedenfalls bis zum 20. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2.
Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte
- Eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, gilt nach dem 19. Jänner 2013 als Lenkberechtigung für die Klasse A2.
- Führerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, soferne nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen erforderlich ist, spätestens zum 19. Jänner 2033 umzuschreiben. Mopedausweise, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.
- (Lenk-)Berechtigungen, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurden und Berechtigungen enthalten haben, die nach der ab 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr bestehen, bleiben in der ursprünglichen Form aufrecht. Wenn der Führerschein nach dem 19. Jänner 2013 neu ausgestellt wird, ist zwecks Beibehaltung der jeweiligen Berechtigung die Eintragung des entsprechenden Zahlencodes erforderlich.
- Das Lenken von Leichtmotorrädern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 bleibt auch nach dem 19. Jänner 2013 bestehen.
- Im Fall der Neuausstellung der Lenkberechtigung gehen die vor dem 19. Jänner 2013 bestehenden Berechtigungen, die nach diesem Datum nicht mehr existieren, verloren. Ebenso ist die Wiedererteilung einer erloschenen Klasse A nur dann möglich, wenn der Bewerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.
- Im Fall der Neuausstellung eines Führerscheines, der (auch) die Lenkberechtigung für die Klasse A (Vorstufe A) enthält, ist die Klasse A1 (A2) mit dem Erteilungsdatum der Klasse A (Vorstufe A) miteinzutragen.
- Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Prüfung oder Schulung nicht erforderlich.
- Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
- Ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, gilt bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.
- Besitzer einer vor dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigung der Vorstufe A oder A haben die 2. Ausbildungsphase nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu absolvieren.
- Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem 19. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum 30. April 2013 nach der bis 13. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten über Mopedausweise die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem 19. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.
Lenkstange : KFG § 33; KDV § 6 (1)
Lenk(er)-stangen deren Breite verkürzt, verlängert , oder deren Höhe geändert wird, können einen schweren Mangel des Kraftrades darstellen.
Mautvignette : BStMG § 12
Die zeitabhängige Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu entrichten.
Der Preis (einschließlich Umsatzsteuer) für einspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Beiwagen beträgt gemäß Vignettenverordnung 2011 für die:
- Jahresvignette: € 31,00 ab 1. Jänner 2012 und berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres sowie im Jänner des Folgejahres (insgesamt 14 Monate),
- Zweimonatsvignette: € 11,70 ab 1. Dezember 2011 und gilt ab dem Ausstellungstag für den Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Monaten; die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats,
- Zehntagesvignette: € 4,60 ab 1. Dezember 2011 und gilt für insgesamt 10 aufeinanderfolgende Tage mit frei wählbarem Beginntag (von 00 Uhr des Ausstellungstages - 24 Uhr des 9. Folgetages).
Es sollen nicht mehr als 2 österreichische Mautvignetten gleichzeitig am Kfz aufgeklebt sein.
Die Vignettenquittung (perforierte Allonge) ist als Nachweis aufzubewahren.
Die Mautvignette ist fahrzeugbezogen und deshalb auch für jedes mit Wechselkennzeichen benützte Fahrzeug erforderlich.
Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben.
Anbringungsmöglichkeiten linksseitig am Gabelholm, Scheinwerfergehäuse oder Tank etc.
Bei nicht entsprechend gelochter oder aufgeklebter Vignette wird eine Ersatzmaut bzw. Geldstrafe eingehoben.
Die fahrleistungsabhängige Maut gilt neben der Maut- und Korridorvignettenpflicht weiters für Tunneldurchfahrten, Panoramastraßen etc.
Mitzuführende Dokumente : KFG § 102 (5); FSG § 14 (1)
Der Lenker hat auf Fahrten:
- den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung) sowie,
- den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Bei Wechselkennzeichen werden Zulassungsbescheinigungen ausgestellt, in denen alle Fahrzeuge (2 - 3 Motorräder) für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, eingetragen sind.
- Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich, ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) ist mitzuführen; dies ist auch bei älteren Führerscheinfotos als Identitätsnachweis empfehlenswert.
- Bescheide über Typenänderungen, Ausnahme- und Einzelgenehmigungen sowie
- für legalisierte Austausch- oder Nachrüstanlagen (Schalldämpfer etc.) schriftliche Nachweise über deren Typisierung in Österreich oder deren EU-Genehmigungsverfahren sind mitzuführen (Zulassungsbescheinigung Teil II).
- Ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) bei Auslandreisen (auch in EU-Länder!) und
- die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr für die auf dieser grünen Karte näher bezeichneten Staaten sind erforderlich. Bei Unfällen ist zur Schadensregulierung eine Kundenkarte der Haftpflichtversicherung mit Polizzenummer zweckdienlich.
- Die grüne Versicherungskarte ist für EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr vorgeschrieben, die Mitnahme aber bei allfälliger Schadensabwicklung empfehlenswert.
- Ein Internationaler Führerschein ist für Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erforderlich. Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)
- Die Mitnahmepflicht der Rundfunkbewilligung für Fahrzeug-Radios entfällt.
Straf- bzw. Organmandate können österreichweit in bar oder mittels Kreditkarte (Bankomatfunktion) bezahlt werden.
Motorbezogene Versicherungssteuer : VersStG § 5 (1)
Für Krafträder (über 100 ccm) bezieht sich die motorbezogene Versicherungssteuer auf den Hubraum und beträgt abhängig von der Zahlungsweise jährlich gerundet € 0,264 pro ccm.
Zuschläge bei unterjähriger Zahlung:
- halbjährlich 6%,
- vierteljährlich 8% oder
- monatlich 10%
Hubraumsteuer z.B. für ein Motorrad mit 942 ccm bei jährlicher Zahlungsweise: 942 x 0,264 = 248,69 €
Wird für 2 oder 3 Krafträder ein Wechselkennzeichen zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten, für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu bemessen ist.
Krafträder deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, sind von der Versicherungs- und Kfz-Steuer befreit.
Motorsportveranstaltung : StVO § 64
Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wie Wettfahrten (Motorrad-Rennen) etc. bedürfen der behördlichen Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche Vorschriften (Fahrgeschwindigkeit, Fahrregeln etc.) nicht eingehalten werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu erwarten sind.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
- durch die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird sowie
- schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung als auch die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
Bei der Bewilligung können von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen (Risiko-Versicherung etc.) erteilt und wenn die Verkehrslage es zulässt, Straßen ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr gesperrt werden. (Kostenersatz)
Die Anwendung von FSG, KFG sowie StVO ist für die Dauer von kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ausgenommen.
Nicht unter den Begriff der "kraftfahrsportlichen Veranstaltung" fallen z.B. Oldtimer-Rallyes.
Motortausch : KFG § 42 (2)
Für ausgetauschte Motoren ist bei typengleichen Hubraum- und Leistungsdaten keine Neutypisierung erforderlich. EU-genehmigte Kraftfahrzeuge haben nur mehr eine Motortypennummer, es entfällt daher die Meldeverpflichtung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde .
Nebeneinanderfahren : StVO § 7 (3)
Grundsätzlich gilt die allgemeine Fahrordnung des Rechtsfahrgebotes.
Nebeneinanderfahren auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist lediglich gestattet, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, was bei dichtem Verkehrsaufkommen oft nicht vermeidbar ist; im Ortsgebiet gilt freie Wahl des Fahrstreifens.
Außer auf Einbahnstraßen darf die Fahrbahnmitte hierbei nicht überfahren werden.
Durch diese Regelung werden ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr unterschiedlich behandelt.
Der Seiten- sowie Sicherheitsabstand berechnet sich bei einspurigen Fahrzeugen nicht von der Fahrspur, sondern vom Ende der Lenkerstange. Für das Ausmaß des Abstandes sind die Umstände des Einzelfalles, vor allem örtliche Verhältnisse maßgebend.
Zur besseren Orientierung werden die Bundes- und Landesstraßen ab einer Fahrbahnbreite von 5,5 m außerhalb der Ortsgebiete mit weißen Randlinien ausgestattet.
Nebenfahrbahn : StVO § 8 (1)
Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden.
Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
Normverbrauchsabgabe : KFG § 28 (3b)
Bei Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor, statt dessen wird der um 100 ccm verminderte Hubraum als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der NoVA-Steuersatz beträgt für Motorräder 0,02 % vervielfacht mit dem um 100 ccm verminderten Hubraum in Kubikzentimetern. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm beträgt der Steuersatz 0 %. Die Abgabe beträgt höchstens 16 % der Bemessungsgrundlage. (Entgelt) NoVA-Tarif z.B. für ein Motorrad mit 750 ccm: 0,02 % x (750 - 100) = 0,02 % x 650 = 13 % Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf- oder abzurunden.
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Beim Eigenimport gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage. Unter bestimmten Voraussetzungen sind historische Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit.
Pannenstreifen : StVO § 46 ff
Der Pannenstreifen ist zwar Teil der Straße nicht aber Fahrbahn und darf zum Anhalten eines Fahrzeuges nur benutzt werden, wenn es durch Verkehrslage oder äußere Umstände zwingend notwendig ist.
- Ab 1. Jänner 2012 kann zur Bildung einer Rettungsgasse der Pannenstreifen benützt werden; auch Motorräder dürfen am Stau nicht vorbeifahren.
Beim Befahren des Pannenstreifens auf der Autobahn ist eine damit verbundene Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verboten.
Das Anhalten auf dem Pannenstreifen soll möglichst kurzfristig gestaltet werden, etwa um eine Regenschutzkleidung anzulegen, wenn sonst unwetterbedingt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre und der nächstgelegene Parkplatz deshalb nicht mehr erreichbar ist. (Notstand)
Personenbeförderung : KFG § 106 (12)
Mit Motorrädern und
- Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden.
Mit Motorrädern und
- dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie
- vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen,
- dürfen nur Personen befördert werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und
- die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können.
Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn:
- sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert werden und
- die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und
- der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt.
Bei der Personenbeförderung mit einem Motorrad mit Beiwagen darf die in der Typen- bzw. Einzelgenehmigung festgesetzte Personenanzahl (auch je Sitzbank des Beiwagens) nicht überschritten werden. Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.
Probefahrt : KFG §§ 45, 46
Ein Motorrad mit einem Probefahrtkennzeichen (blau) darf auch von einem Kaufinteressenten gelenkt werden. Die Probefahrt eines Kaufinteressenten kann auch gleichzeitig der Überstellung oder Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen.
(Vor der Probefahrt den Selbstbehalt der Kasko-Versicherung beachten!)
Der Bewilligungsinhaber hat einen genauen Nachweis über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zu führen.
Überstellungskennzeichen (grün) werden nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung (Kaution) zeitlich befristet, höchsten jedoch 3 Wochen, ausgegeben. (Überstellungsfahrtschein)
Radabdeckung : KFG § 7 (1)
Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.)
Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise nur durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage) entsprechend ersetzbar.
Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen.
- Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt.
- Am Hinterrad von Krafträdern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt.
Radarwarnung : KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22
Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen (Lichthupe) die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten.
Strafbar ist aber die Abgabe (kurzer) Blinkzeichen durch längere Zeit.
Es ist auch eine Warnung zur Vorsicht durch Handzeichen möglich, z.B. bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung des zu Warnenden, zumal wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation jederzeit mit dem Eintritt einer besonderen Gefahrenlage gerechnet werden muss. Die Abgabe von Handzeichen könnte dann nicht nur als bei Motorradfahrern üblicher Gruß interpretiert werden.
Die Verwendung von Radar- oder Laserwarngeräten, die zur Ortung von verkehrspolizeilichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen, ist verboten.
Derartige Warngeräte werden im Sinne des Fernmeldegesetzes als Funkanlagen qualifiziert, Besitz und Betrieb sind daher bewilligungspflichtig. (Beschlagnahme, Verfall)
Wird eine (Durchschnitts)-Geschwindigkeitsüberschreitung (Section Control) nach Messung durch automatische Kontroll- und Geschwindigkeitsmess-Systeme (Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen) angezeigt, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, der Behörde unverzüglich bzw. über schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen, Auskunft zur Person des Lenkers des betreffenden Fahrzeuges unter Angabe des Namens sowie der Anschrift zu erteilen. (Auskunftspflicht, Verfassungsbestimmung)
Nur bei einer Anonymverfügung wird der tatsächliche Fahrzeuglenker nicht ausgeforscht - sie ist (noch) nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet - und auch keinerlei Vormerkung in die Strafkartei aufgenommen.
Eine nicht fristgerechte, unrichtige oder unvollständige Beantwortung kann als Nichterteilung einer Lenkerauskunft qualifiziert und Tätervermutung des Zulassungsbesitzers abgeleitet werden. (Beweiswürdigung)
Die behördliche Lenkererhebung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden, insbesondere nicht daran, dass seit dem im Verlangen angeführten Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsstrafgesetz (6 Monate) noch nicht verstrichen ist.
Die Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen. (Zeuge, Schadensersatz etc.)
Rückblickspiegel : KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1)
Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
Eine allfällige Nachrüstverpflichtung ist zu beachten.
Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein.
Seitenständer : KDV § 54a (6)
Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen. Bei Bewegung des vom Motor angetriebenen Fahrzeuges müssen Kipp- bzw. Seitenständer selbsttätig in die eingeklappte Stellung gelangen (Rückzugfeder) oder nur in der eingeklappten Stellung den Antrieb des Fahrzeuges durch den Motor ermöglichen (Zündstromunterbrechung).
Dies gilt nicht für Motorräder die nur mit Haupt- bzw. Mittelständer ausgerüstet sind.
Kein Schadensersatzanspruch wenn ein ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad etwa durch Wind oder Sturm umgestoßen wird, da:
- für die Kfz-Haftpflicht der Betrieb des Fahrzeuges und
- nach bürgerlichem Recht (ABGB) ein Verschulden des Motorradbesitzers als Verursachung, Voraussetzung sind.
Sitz : KFG § 26 (4), (5), (6)
Sitze (Sattel, Sitzbank) auf Motorrädern müssen sicher befestigt sein. Das Anbringen von Kindersitzen die der Größe des Kindes entsprechen (Kinder unter 8 Jahren) ist nur auf Motorfahrrädern (Klasse L1e) erlaubt! Die Demontage des Beifahrersitzes z.B. bei einem Chopper ist ohne Anzeige zulässig.
Die Sitzhöhe muss dem Fahrer die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen. (Körpergröße) Die Sitzposition des Beifahrers soll den Körperkontakt zum Lenker sowie das Festhalten an dessen Taille (Umklammerung) ermöglichen.
Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.
Sturzhelmgebrauch : KFG §§ 5 (1), 106 (7), (8); KDV § 1e; VOEG § 7 (1), (2), (3)
Der Lenker
- eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oder
- eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
- eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist und
- eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes (z.B. Prüfzeichen ECE-R 22.05) verpflichtet; dunkel getönte oder verspiegelte Helmvisiere müssen auch dieser EU-Norm entsprechen.
Keine Sturzhelmpflicht besteht bei:
- Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
- ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
- Unmöglichkeit der Helmbenützung wegen körperlicher Beschaffenheit (Kopfgröße etc.),
- Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist.
Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Schadenersatzrechtes. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht:
- der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre.
Keine Verkehrsopferentschädigung, wenn:
- Schadenersatzansprüche nach anderen Haftpflichtbestimmungen gedeckt sind oder zustehen, die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oder
- Leistungen gegen Sozialversicherungsträger, die denselben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche bestehen.
- Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, etwa indem das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde, oder
- das Fahrzeug wissentlich gegen den Willen des Halters benützt wurde.
Typenänderung : KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a
- Für wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffende Änderungen am Motorrad, wie die im Typenschein (Typenscheinformular / Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichneten, ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde etc.) erforderlich.
Bei der Genehmigung ist nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, vom Sachverständigen zu beurteilen, ob das Kfz den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Genehmigungsdaten und Zulassungssperren von Fahrzeugen sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
Der Bescheid über die genehmigte Typenänderung (Ausnahme-, Einzelgenehmigung etc.), muss mitgeführt werden.
Bei getunten (manipulierten) Fahrzeugen ohne Genehmigung (Abgas-, Lärm-, und Leistungsgutachten) kann bei Unfallschaden versicherungsrechtlich wegen Gefahrenerhöhung Leistungsfreiheit eingewendet werden und bei Motorschaden gewährleitungsrechtlich die Herstellergarantie (2 Jahre) entfallen.
Der Tuner wird nur sehr schwer zur Haftung heranzuziehen sein.
Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen (unbefugte Eingriffe) soweit wie möglich verhindert werden.
- Für nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen am Motorrad, wie die vorschriftsmäßige Anbringung von seriengemäß genehmigtem Zubehör (Zusatzbeleuchtung, Windschild, Packtasche etc.) mit entsprechendem E-Prüfzeichen ist nur eine Anzeige und Eintragung bei der zuständigen Behörde (Landesprüfstelle) erforderlich.
Die geänderten Daten sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, ein neuer Zulassungsschein auszustellen und dies in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen wie die Demontage des Beifahrersitzes bei Chopper-Motorrädern, die Lackierung des Motorrades in einer anderen Farbe (Eintragung durch die Versicherung im Zulassungsschein ist kostenlos) etc.
Unterscheide:
- ABE "Allgemeine Betriebserlaubnis",
- EG- bzw. EU-"Betriebserlaubnis" und
- COC "Certificate Of Conformity".
Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis kann bei Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und Prüfung des Fahrzeuges auf Übereinstimmung vom Landeshauptmann (Landesprüfstelle) eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt werden. Diese Bestätigung (Zulassungsbescheinigung Teil II) ersetzt den Typen- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid und ist bei der Zulassung vorzulegen.
Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
- Da die Möglichkeiten des Umbaues (Umrüstung) von Fahrzeugen sehr vielfältig sind, hat der Sachverständige (SV) jeden Fall individuell zu prüfen ob eine Genehmigung erteilt werden darf.
Die nachstehende Übersicht (Zubehör) ist weder vollständig noch rechtsverbindlich sondern nur als Arbeitsbehelf für die Sachverständigen bei den Landesprüfstellen gedacht.
Liste der derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Motorrädern:
- Motorleistung, Kraftstoffbehälter, Auspuffanlage, Rahmen, Radaufhängung, Schwinge, Gabel, Kraftübertragung, Radabdeckung, Verkleidung, Beiwagen, Bremsanlage, Lenkstange, Bereifung, Felge, Windschild, Rückblickspiegel, Beleuchtungseinrichtung, Schutzgitter, Haltesystem, Gepäckträger, Fußraste, Ständer, Absperrsicherung, Kennzeichenanbringung, Geschwindigkeitsmesser, Schallzeichen, Körperausgleichsvorrichtung etc.
Als nachzuweisende Erfordernisse gelten:
- die Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten,
- das Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer geeigneten neutralen Prüfstelle (Technischer Dienst),
- die Bestätigung einer Vertragsfachwerkstätte etc.
Überholverbot : StVO § 16 (2)
Das Verkehrszeichen "Überholen verboten" bezieht sich lediglich auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, sohin auch auf Motorräder mit Beiwagen.
Es dürfen daher einspurige Kraftfahrzeuge sowohl von mehr- als auch einspurigen Kraftfahrzeugen überholt werden.
Ein einspuriges überholendes Fahrzeug darf mit einem Motorrad (als Drittes) überholt werden, wenn der Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.
Übungsfahrt : KFG § 122; KDV § 63b; FSG § 10 (2)
Eine Ausbildung ohne Fahrschule mittels Übungsfahrt-Tafel (L) ist gesetzlich weder für Motorräder noch für Motorräder mit Beiwagen zulässig.
Unterscheidungszeichen : KFG § 80
Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar außer dem Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A) führen.
Dieses hat aus einem 80 mm hohen lateinischen Buchstaben A (schwarz) mit 10 mm Strichstärke auf einer 175 mm breiten und 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen.
Die Tatsache, dass bei Motorrädern für Unterscheidungszeichen mit diesen gesetzlichen Mindestmaßen sowie Anbringungsvorschriften nicht genügend Platz vorhanden ist, stellt keine Befreiung davon dar.
Die Verwendung ausländischer neben österreichischen Nationalitätszeichen ist strafbar.
- EU-Kennzeichentafeln haben am linken oberen Rand in einem blauen Feld 12 gelbe Sterne und das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift für Österreich.
- Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das Nationalitätszeichen führen. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union; ferner: (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro.
Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das Nichtführen des Unterscheidungszeichen ist innerhalb Österreichs strafbar, da sich diese Bestimmungen nur auf das Verlassen des Bundesgebietes beziehen.
Verbandzeug : KFG §§ 102 (10), 103 (1)
Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100)
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.
Verkehrs- und Betriebssicherheit : KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)
Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde.
Motorradfahrer haben insbesondere bei schlechter Witterung auch für eine ihre Lenksicherheit nicht beeinträchtigende Schutzkleidung zu sorgen.
Fahrzeugprüfungen durch Behörden-Organe betreffend die Verkehrs- und Betriebssicherheit können jederzeit an Ort und Stelle bei fließendem oder ruhendem, öffentlichem Verkehr durchgeführt werden.
Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel abzunehmen.
Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwischenzeitiger Unfall etc.)
Bei Mängeln für die Verkehrssicherheit von fahr(un)fähigen Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines.
Unbefugt abgestellte Fahrzeuge ohne Kennzeichen können entfernt (abgeschleppt) werden.
Für die Aufstellung des 2. oder 3. Fahrzeuges bei Vorhandensein eines Wechselkennzeichens ist eine gebührenpflichtige Bewilligung erforderlich.
Vorspringende Teile, Außenkanten und zusätzliche Vorrichtungen wie Aufbauten bzw. Ausrüstungen an Krafträdern, durch die die Gefahr schwerer körperlicher Verletzungen bei Unfällen erhöht wird, sind unzulässig und müssen, wenn sie nicht vermeidbar sind, durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt werden.
Die Anbringung von Kennzeichentafeln an Motorrädern seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigte Fahrzeugumbauten) gerechtfertigt.
Der Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten.
Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind verboten).
Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.
Warneinrichtung : KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)
- Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben.
Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines Pannendreieckes mit Genehmigungszeichen.
Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retro-reflektierenden Streifen mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung (Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
Bei Auslandsreisen sind für Motorräder in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Slowakei und Ungarn Warnwesten mitzuführen.
Warnvorrichtung : KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)
Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können.
Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer abgegeben werden können.
Die Vorrichtung muss so ausgerüstet sein, dass sie vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält.
Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.
Wiederkehrende Begutachtung : KFG § 57a; PBStV § 10 (2) ff
Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird.
Die Neuregelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.
- Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen, oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
- Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle festgestellt, so sind Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
Allfällige zu behebende Mängel werden urkundlich auf einem Begutachtungsformblatt ausgewiesen. Dieses muss auf Fahrten nicht mitgeführt werden, sondern ist lediglich bei Verkauf des Fahrzeuges weiterzugeben. Der Käufer benötigt es zur Vorlage bei der neuerlichen Anmeldung (Zulassung).
Die Begutachtungsplakette (grün, geregelter Kat weiß) mit aufgeschriebenem Fahrzeugkennzeichen ist bei Krafträdern ohne karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer außen so anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtungsfrist stets leicht festgestellt werden kann.
Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwischenzeitiger Unfall etc.)
Die Entfernung abgelaufener Pickerl ist vorgeschrieben, ein Überkleben ist unzulässig.
Zulassung : KFG §§ 37, 43
Für die Anmeldung von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind vom Antragsteller beizubringen:
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
- Hauptwohnsitz-Meldebestätigung (Meldezettel)
- Fahrzeug-Besitznachweis (Kauf-, Leasing-Vertrag)
- Typenschein (Zulassungsbescheinigung Teil II) oder Einzelgenehmigung (Bescheid)
- Kfz-Versicherungsantrag (Haftpflicht)
- Finanzamtsbestätigung (NoVA)
- Begutachtungsformblatt (Pickerl)
Bei der Zulassung durch private Haftpflicht-Versicherungen wird anstelle des Zulassungsscheines eine zweifache Zulassungsbescheinigung ausgestellt:
- Teil I ist mit dem Kraftfahrzeug mitzuführen,
- Teil II ist aufzubewahren, da bei Abmeldung des Kraftfahrzeuges nur beide Teile zusammen als ordnungsgemäße Zulassungsbescheinigung gelten.
Ab 3. Jänner 2011 sind neue Kfz-Zulassungsscheine im Scheckkartenformat auf freiwilliger Basis erhältlich. Eine Antragstellung ist bereits ab 1. Dezember 2010 möglich. Die Mehrkosten betragen € 19,80.
Bei Motorrädern mit Beiwagen ist die Trennung des Beiwagens vom Motorrad nicht als Änderung am Fahrzeug anzusehen.
Das nach der Genehmigung vom Beiwagen getrennte Motorrad kann aber auch auf Grund des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung für das Motorrad mit Beiwagen als Motorrad (Solomaschine) zugelassen werden.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist es nicht von Belang, ob ein Motorrad mit oder ohne Beiwagen verwendet wird, da hiefür dieselben Mindestversicherungssummen und Prämiensätze vorgeschrieben sind.
Bei der Abmeldung des Fahrzeuges sind Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichentafel abzuliefern.
In den vorzulegenden Typenschein (Typenscheinformulare, Fahrzeugdatenblätter) wird die Abmeldung und das Datum eingetragen.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen sind bei Behörden nicht mehr mit Stempelmarken sondern in bar oder mittels Kreditkarte (Bankomatfunktion) zu entrichten.
Zusatzbeleuchtung : KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff
An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen (Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
- 1 oder 2 Nebelscheinwerfer (Breitstrahler)
- 1 oder 2 Nebelschlussleuchten
- Warnblinkanlagen durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinker)
- 1 oder 2 nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite
Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.
Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
Nebelschlussleuchten dürfen nur rotes Licht ausstrahlen und nur hinten am Fahrzeug angebracht sein.
Werden 2 Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene liegen.
Das Anbringen von mehr als 2 Nebelschlussleuchten ist unzulässig.
Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind. (Kontroll-Lampe)
Nachwort
Die Geschichte des Motorrades begann 1885 als der Kraftfahrzeugpionier Gottlieb Daimler in seiner Werkstatt einen Verbrennungsmotor baute und im weltweit ersten Kraftrad erprobte.
Die konsequente, technische Weiterentwicklung und der Bedeutungswandel des motorisierten, einspurigen Zweirades erschließt Motorradfahrern vor allem auch Lebensfreude.
Es gibt viele Beweggründe und Arten Motorrad zu fahren. In der Gesellschaft der Motorradfahrer spielen soziale Unterschiede kaum eine Rolle - "Motorradfahrer-Gruß", "Du-Wort" - und neben dem Fahrspaß ist die Mobilität im Stadtverkehr ein wichtiges Argument.
Die Beziehungseinheit "Mensch-Maschine" und die Gesetzmäßigkeit "Materie-Energie" wird von der Industrie für jeden Einsatzzweck mit einer vielfältigen Modell- und Produktpalette (Motorräder mit Zubehör und Fahrerausstattung) berücksichtigt.
Genügt das Angebot am Zweiradmarkt nicht ganz den persönlichen Nachfragewünschen, sind noch entsprechende Umbauten durch profilierte "Schrauber" möglich.
Die europaweite Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung (zwei Jahre Mängelhaftung) für Konsumgüter wirkt sich auch auf Motorradfahrer positiv aus, wenngleich viele Hersteller bei ihren Produkten darüber hinausgehend, freiwillige Garantie einräumen.
Jeder Motorradfahrer muss schließlich auf seine Weise mit den besonderen Anforderungen von Verkehr und Maschine (ungeschützt) zurecht kommen, zumal manchmal akrobatische Balanceakte ohne Netz bewältigt werden müssen, die bei undisziplinierter Fahrweise lebensbedrohend sein können.
(Motorradunfälle: 90% Personen- und 10% Sachschäden!)
Medizinische Untersuchungen an Universitätskliniken haben ergeben, dass beim Motorradfahren auf Straßen Belastungen wie im Leistungssportbereich nachweisbar sind.
Selbst ein unabwendbarer Sturz ist keine "Schande" und rechtfertigt den sorgfältigen Lenker, wenn dadurch bewusst ein größeres Risiko reduziert wird.
Für optimales Fahrerlebnis müssen die Wechselbeziehungen zwischen "Denken-Fühlen-Wollen" koordiniert bzw. harmonisiert werden.
Da jede "Kette" nur so belastbar ist wie ihr schwächstes Glied, kann es bei Überbeanspruchung, nicht allein in Grenzsituationen wie beim Schreck - plötzliches, unvorhersehbares, gefährliches Ereignis (z.B. Reifenpanne) - zu unabwendbaren Folgen kommen.
Voraussetzung für entspanntes und sicheres Motorradfahren ist auch eine realistische Selbsteinschätzung, weshalb der Lenker subjektive sowie objektive Sichtweisen situationsgerecht synchronisieren muss. Im Idealfall sind "Soll und Ist" ausgeglichen bzw. deckungsgleich. (Übereinstimmung von Blick- und Fahrtrichtung, eingeschätzter und tatsächlicher Schräglage etc.).
Gefühlsmenschen fahren eher vom Bauch heraus (emotional), Vernunftmenschen mehr mit dem Kopf (rational). In beiden Fällen kann das Wahrnehmungsverhalten beeinträchtigt werden.
Bewusst sollte immer wieder aus Fehlern gelernt werden, um auf dem Weg, der das Ziel ist, einen geistesgegenwärtigen und antizipierenden Fahrstil zu erreichen.
Dazu können in Theorie und Praxis gefährliche Fahrsituationen (auch Unfallberichte in Medien) analysiert werden, um Schwachstellen beim denkenden Fühlen bzw. fühlenden Denken zu minimieren.
Geistige und körperliche Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers, ein entsprechend zumutbarer Zustand des Fahrzeuges (Beladung) sowie auch adäquate Wetter- und Sturz-Schutzbekleidung (Protektoren) sind wegen den erhöhten Anforderungen beim Motorradfahren unbedingt notwendig.
Nicht allein dem Schutzengel vertrauend, sollte niemals riskant oder aggressiv über die eigenen Verhältnisse und Fähigkeiten gefahren werden. Als meditative Alltagsdevise mit und ohne Motorrad kann gelten: "Wenn man nicht kann was man will, muss man wollen was man kann!"
Bei realistischer Selbsteinschätzung von Geschwindigkeit und Schräglage (Schwerkraft-Fliehkraft) kann die Kunst des Motorradfahrens als Faszination individueller Freiheit erlebt werden.
Da Unfallstatistiken leider nur mehr zahlenmäßig an tödlich verunglückte MotorradfahrerInnen erinnern, schließlich als Motto der Sinnspruch vom Fresko des Ziffernblattes einer Sonnenuhr: "Hör nie auf anzufangen, fang nie an aufzuhören."
- Dimensionen von Zeit und Raum
- die Grenzen erfahren
- beim Motorradfahren
- ein sehnsuchtserfüllender Traum
Gute Fahrt
Quellen
- Mag. Dr. jur. Heinz Kraschl, Herausgeber
- Straßenverkehrsverordnung Österreich
- Kraftfahrgestz Österreich
- Führerscheingesetz Österreich