Luftsteuer

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Luftsteuer ist die Volksbezeichnung einer Abgabe, die das Grundamt einfordert, wenn Anrainer Gegenstände über öffentlichem Grund anbringen wollen.

Allgemeines

Diese Gegenstände können Blumentöpfe, Ansichtskartenständer, Tische vor oder Markisen oder Reklameschilder an Geschäftslokalen sein, in Salzburg aber auch nachträglich angebrachte Wärmeisolierungen! Allerdings meinte Bürgermeister Heinz Schaden (SPÖ) im Oktober 2010 in einem Interview mit der apa[1], dass ihm noch kein Fall bekannt sei, in dem für eine Wärmeisolierung diese Steuer tatsächlich eingefordert worden wäre.

Grund für diese Aussage war die Absicht von ÖVP-Gemeinderat Josef Weiser, sein Firmengebäude mit Vollwärmeschutz sanieren. Damit begeht er aber eine (gemeindeöffentliche) "Luftraumverletzung", weil das Haus direkt an der Grundgrenze steht. In seiner Bewilligung hat daher das Grundamt einen wertgesicherten Pauschalbetrag von 50 Euro pro Jahr vorgeschrieben. Weise wusste auch zu berichten, dass "einer internen Vereinbarung zufolge werden von der Stadt zehn Euro pro Laufmeter im Jahr verrechnet".

Entgegen oben zitierte Antwort des Bürgermeisters bestätigte Kurt Wallmann, stellvertretender Leiter des Grundamtes, dass für derartige "klassische Fremdgrund-Inanspruchnahmen" Gebühren eingehoben werden. Und ergänzte, da jetzt das Land die thermische Sanierung fördere, komme diese Besteuerung nun "relativ oft" vor.

Claudia Schmidt, die Fraktionschefin der ÖVP im Salzburger Gemeinderat sprach sich nur wenige Tage nach Bekanntwerden dieses Falles für eine Entrümpelung der Luftsteuerbestimmungen in der Landeshauptstadt Salzburg aus.

2009 nahm die Stadt Salzburg von der Salzburg AG rund 10,6 Mill. Euro an Lufsteuer ein, die sie allerdings in Form von Verlustabdeckungen (2003 - 9,01 Mill. Euro, 2008 - 9,94 Mill. Euro) wieder postwendend an den Steuerzahler zurück bezahlte<ref>"Salzburger Nachrichten", 16. Februar 2011


Geschichtliches

Am 1. August 1950 trat die vom Salzburger Gemeinderat beschlossene Gebrauchsgebührenordnung in Kraft: für die Nutzung von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes (z. B. durch Reklameschilder oder Leitungen) ist nun eine Gebühr − eine Luftsteuer − zu entrichten.

Fußnoten

  1. austria presse agentur

Quelle