Geschützter Landschaftsteil: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Juni 2012, 18:53 Uhr
Ein Geschützter Landschaftsteil ist ein kleinräumiger Landschaftsteil oder Grünbestand, der besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tiere aufweist, für das Landschaftsbild eine außergewöhnliche Rolle spielt oder als Freiraum für die Erholung der Menschen von Bedeutung ist und durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde geschützt wurde.
Allgemeines
Unter den Begriff Geschützter Landschaftsteil fallen u. a. Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Parkanlagen, Baumgruppen oder Alleen.
In der Verordnung wird auf den jeweiligen Schutzzweck hingewiesen. Eingriffe, die diesem Schutzzweck nicht entsprechen, sind im geschützten Landschaftsteil untersagt. Wobei es Ausnahmen von diesen Beschränkungen gibt, wie beispielsweise die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, sofern sie den Wert des Landschaftsteiles nicht gravierend beeinträchtigt. Diese Ausnahmen müssen aber mittels Bescheid erteilt werden und auf den Schutzzweck Bedacht nehmen.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Als Rechtsgrundlagen gelten die §§ 12 bis 15 NSchG sowie diverse Schutzverordnungen.
Geschützte Landschaftsteile im Land Salzburg
Auswahl:
- Adneter Moos
- Birnen und Kastanienallee Thalgau
- die Wickenburg-Allee, eine Lindenallee in Salzburg-Kasern
- Auwaldreste in der Josefiau
- Kaprun Moor
- Römerweg in Elsbethen
- Tiefsteinklamm