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Schon im Paragraf 1 konnte unter "Grundlagen" ein Schritt vom "Regionalpark" zu einem international bedeutsamen Schutzgebiet gesetzt werden. Prägte bislang die pathetische Beschreibung der Hohen Tauern als "''Teil der Österreichischen Alpen, der in den bewirtschafteten Bereichen seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung geprägt und gegen Naturgewalten behauptet worden ist''" quasi alleine die Einleitung des Gesetzes, so wird künftig auch die Bedeutung des Nationalparks als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Natura 2000-Netzwerkes gemäß Fauna-Flora-Habitat-Schutzrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie sowie als Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalpark) entsprechend der Richtlinien der ''International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources'' (IUCN) gesehen. Ebenso wird das Bekenntnis zur Vereinbarung der Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol mit dem Bund festgeschrieben, mit welcher der Nationalpark Hohe Tauern als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse gelegen ist.
 
Schon im Paragraf 1 konnte unter "Grundlagen" ein Schritt vom "Regionalpark" zu einem international bedeutsamen Schutzgebiet gesetzt werden. Prägte bislang die pathetische Beschreibung der Hohen Tauern als "''Teil der Österreichischen Alpen, der in den bewirtschafteten Bereichen seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung geprägt und gegen Naturgewalten behauptet worden ist''" quasi alleine die Einleitung des Gesetzes, so wird künftig auch die Bedeutung des Nationalparks als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Natura 2000-Netzwerkes gemäß Fauna-Flora-Habitat-Schutzrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie sowie als Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalpark) entsprechend der Richtlinien der ''International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources'' (IUCN) gesehen. Ebenso wird das Bekenntnis zur Vereinbarung der Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol mit dem Bund festgeschrieben, mit welcher der Nationalpark Hohe Tauern als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse gelegen ist.
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Wie bei vielen weiteren Änderungen dieser Gesetzesnovelle wird auch im Paragraf 2 (Zielsetzung) Wert auf mehr Transparenz und bessere Lesbarkeit durch eine klare Gliederung gelegt. Das bisherige Schutzziel wird durch ein auf die Natura 2000-Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten ausgerichtetes Erhaltungsziel ergänzt und damit werden EU-Richtlinien – seit 1997 überfällig – in nationales Recht implementiert. Weiters wird dem Nationalparkmanagement mit dem Bildungsziel auch klar ein Bildungsauftrag, wie ihn weltweit jeder Nationalpark in seinen Rechtsgrundlagen hat, und der sich bereits in der täglichen Arbeit der Nationalparkverwaltung etabliert hat, nun explizit erteilt.
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Wie bei vielen weiteren Änderungen dieser Gesetzesnovelle wird auch im Paragraf 2 (Zielsetzung) Wert auf mehr Transparenz und bessere Lesbarkeit durch eine klare Gliederung gelegt. Das bisherige Schutzziel wird durch ein auf die Natura 2000-Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten ausgerichtetes Erhaltungsziel ergänzt und damit werden EU-Richtlinien – seit 1997 überfällig – in nationales Recht implementiert. Weiters wird dem Nationalparkmanagement mit dem Bildungsziel auch klar ein Bildungsauftrag, wie ihn weltweit jeder Nationalpark in seinen Rechtsgrundlagen hat, und der sich bereits in der täglichen Arbeit der [[Nationalparkverwaltung Hohe Tauern|Nationalparkverwaltung]] etabliert hat, nun explizit erteilt.
    
Ebenfalls der Transparenz des Nationalparkgesetzes, aber auch dem einheitlichen Vollzug sehr dienlich sind die Begriffsbestimmungen, wie sie sich auch im Salzburger Naturschutzgesetz schon viele Jahre bewährt haben. Hier wird eine Angleichung an das Salzburger Naturschutzgesetz vorgenommen. Dort, wo eine solche schon mit Verweisen bestanden hat, wird diese durch eine wortwörtliche Übernahme des Gesetzestextes ersetzt, was wesentlich zur besseren Lesbarkeit beiträgt.
 
Ebenfalls der Transparenz des Nationalparkgesetzes, aber auch dem einheitlichen Vollzug sehr dienlich sind die Begriffsbestimmungen, wie sie sich auch im Salzburger Naturschutzgesetz schon viele Jahre bewährt haben. Hier wird eine Angleichung an das Salzburger Naturschutzgesetz vorgenommen. Dort, wo eine solche schon mit Verweisen bestanden hat, wird diese durch eine wortwörtliche Übernahme des Gesetzestextes ersetzt, was wesentlich zur besseren Lesbarkeit beiträgt.

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