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Textersetzung - „Sankt“ durch „St.“
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===Künftig eine Nationalparkbehörde===
 
===Künftig eine Nationalparkbehörde===
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird es mit Inkrafttreten des neuen Nationalparkgesetzes nur eine statt bisher vier Nationalparkbehörden geben. Für die Außenzone waren nämlich bislang die [[Bezirkshauptmannschaft]]en [[Bezirkshauptmannschaft Zell am See|Zell am See]], [[Bezirkshauptmannschaft Sankt Johann im Pongau|Sankt Johann im Pongau]] und [[Bezirkshauptmannschaft Tamsweg|Tamsweg]], für die Kernzone die Landesregierung zuständig. Jede Bewilligung eines Hüttenversorgungsfluges, der über die Außenzone in die Kernzone führte, musste zwischen den Behörden umständlich koordiniert werden. Das ist nun nicht mehr erforderlich, die Landesregierung – in Gestalt des Referats Nationalparkverwaltung – ist für den gesamten Nationalpark zuständig, gegen die Bescheide der Landesregierung ist der Rechtsweg zu den Landesverwaltungsgerichtshöfen möglich. Die Doppelgleisigkeit bei der Parteistellung Landesumweltanwaltschaft (LUA) und Naturschutzbeauftragter wurde ebenso beseitigt, der Naturschutzbeauftragte wurde für das Gebiet des Nationalparks abgeschafft, die LUA bleibt Partei in allen Verfahren nach dem Nationalparkgesetz.
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Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird es mit Inkrafttreten des neuen Nationalparkgesetzes nur eine statt bisher vier Nationalparkbehörden geben. Für die Außenzone waren nämlich bislang die [[Bezirkshauptmannschaft]]en [[Bezirkshauptmannschaft Zell am See|Zell am See]], [[Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau|St. Johann im Pongau]] und [[Bezirkshauptmannschaft Tamsweg|Tamsweg]], für die Kernzone die Landesregierung zuständig. Jede Bewilligung eines Hüttenversorgungsfluges, der über die Außenzone in die Kernzone führte, musste zwischen den Behörden umständlich koordiniert werden. Das ist nun nicht mehr erforderlich, die Landesregierung – in Gestalt des Referats Nationalparkverwaltung – ist für den gesamten Nationalpark zuständig, gegen die Bescheide der Landesregierung ist der Rechtsweg zu den Landesverwaltungsgerichtshöfen möglich. Die Doppelgleisigkeit bei der Parteistellung Landesumweltanwaltschaft (LUA) und Naturschutzbeauftragter wurde ebenso beseitigt, der Naturschutzbeauftragte wurde für das Gebiet des Nationalparks abgeschafft, die LUA bleibt Partei in allen Verfahren nach dem Nationalparkgesetz.
    
Das Nationalparkmanagement bekommt aber nicht nur hinsichtlich der hoheitlichen Befugnisse und Bestimmungen eine bessere Arbeitsgrundlage, sondern auch hinsichtlich der in den vergangenen Jahren immer bedeutender werdenden sogenannten privatwirtschaftlichen Aufgaben, also dort, wo die Nationalparkverwaltung "unternehmerisch" agiert. Diese Aufgaben werden entsprechend der sich in den vergangenen Jahren entwickelten Praxis angepasst und in Geschäftsfelder unterteilt. "Naturraummanagement", "Wissenschaft und Forschung", "Bildung und Besucherinformation" sind die Geschäftsfelder, welche den internationalen Standards in Nationalparks entsprechen. Daneben wird die Nationalparkverwaltung weiter auch in den Geschäftsfeldern "Erhaltung der Kulturlandschaft" und "Regionalentwicklung" ihren Beitrag zu leisten haben.
 
Das Nationalparkmanagement bekommt aber nicht nur hinsichtlich der hoheitlichen Befugnisse und Bestimmungen eine bessere Arbeitsgrundlage, sondern auch hinsichtlich der in den vergangenen Jahren immer bedeutender werdenden sogenannten privatwirtschaftlichen Aufgaben, also dort, wo die Nationalparkverwaltung "unternehmerisch" agiert. Diese Aufgaben werden entsprechend der sich in den vergangenen Jahren entwickelten Praxis angepasst und in Geschäftsfelder unterteilt. "Naturraummanagement", "Wissenschaft und Forschung", "Bildung und Besucherinformation" sind die Geschäftsfelder, welche den internationalen Standards in Nationalparks entsprechen. Daneben wird die Nationalparkverwaltung weiter auch in den Geschäftsfeldern "Erhaltung der Kulturlandschaft" und "Regionalentwicklung" ihren Beitrag zu leisten haben.

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