Salzburger Festspielfonds: Unterschied zwischen den Versionen
K |
|||
| Zeile 7: | Zeile 7: | ||
Er besitzt Rechtspersönlichkeit, ist also eine selbständige juristische Person. | Er besitzt Rechtspersönlichkeit, ist also eine selbständige juristische Person. | ||
| − | |||
Sein gesetzlicher '''Zweck''' ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, in der Landeshauptstadt Salzburg. | Sein gesetzlicher '''Zweck''' ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, in der Landeshauptstadt Salzburg. | ||
Version vom 15. Juni 2009, 01:13 Uhr
Allgemeines (Errichtung, Zweck, Finanzierung)
Der Salzburger Festspielfonds ist seit 1950 Träger und Veranstalter der Salzburger Festspiele und bildet damit deren wirtschaftliche Grundlage.
Er ersetzte die Salzburger Festspielhausgemeinde.
Er wurde durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“, BGBl. Nr. 147/1950 (kurz: Festspielfondsgesetz) gegründet.
Er besitzt Rechtspersönlichkeit, ist also eine selbständige juristische Person.
Sein gesetzlicher Zweck ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, in der Landeshauptstadt Salzburg.
Seine Träger sind vier Rechtsträger:
- der Bund,
- das Land Salzburg,
- die Landeshauptstadt Salzburg und
- der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg.
Dabei hat sowohl bei den Stimmrechten als auch bei den finanziellen Verpflichtungen der Bund doppeltes Gewicht, was eine Aufteilung im Verhältnis 2 : 1 : 1 : 1 bedeutet (Näheres siehe im Folgenden).
Als Einnahmequellen sind vorgesehen:
- Zuwendungen seitens der genannten vier Rechtsträger, welche die allfälligen Betriebsabgänge des Fonds im Verhältnis 40 : 20 : 20 : 20 zu tragen haben;
- Einnahmen aus den durchgeführten Veranstaltungen;
- sonstige Einnahmen (Stiftungen, Spenden ua.; praktisch bedeutsam sind Zuwendungen des Vereins der Freunde der Salzburger Festspiele).
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Organe
Organe des Fonds sind:
- die Delegiertenversammlung,
- das Kuratorium,
- das Direktorium,
- ein Kunstrat aus hervorragenden Persönlichkeiten der internationalen Kunstwelt als beratendes Organ, wenn das Kuratorium einen solchen bestellt;
- außerdem, da zur gemeinsamen Vertretung des Fonds berufen:
- Der Landeshauptmann von Salzburg, im Falle seiner Verhinderung der 1. Landeshauptmannstellvertreter gemeinsam mit dem Präsidenten (Vorsitzenden des Direktoriums).
Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den vier Rechtsträgern im Verhältnis 6 : 3 : 3 : 3 entsendet werden. Zu den drei Delegierten des Landes Salzburg gehört kraft Gesetztes der erste Landeshauptmannstellvertreter.
Die Delegiertenversammlung hat nur bescheidene Zuständigkeiten:
- Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und
- Kenntnisnahme des vom Direktorium ausgearbeiteten und vom Kuratorium beschlossenen Jahresvoranschlages und des Programms der Festspiele.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt.
Das Kuratorium
Zusammensetzung:
Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und drei mit beratender Stimme ausgestatteten Mitgliedern.
Die fünf stimmberechtigten Mitglieder werden von den vier Rechtsträgern im Verhältnis 2 : 1 : 1 : 1, entsendet. Delegierter des Landes Salzburg ist der Landeshauptmann, Delegierter der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister.
Die drei Mitglieder mit beratender Stimme sind:
- der Leiter der österreichischen Bundestheaterverwaltung sowie
- der Präsident (Vorsitzende des Direktoriums).
- ein weiteres Mitglied, das vom Kuratorium auf Vorschlag des Fremdenverkehrsförderungsfonds – der im Einvernehmen mit der Internationalen Stiftung Mozarteum zu erstatten ist – mit beratender Stimme zu kooptieren ist und das den Salzburger Wirtschafts- und Kunstkreisen nahestehen soll.
Der Vorsitz im Kuratorium wechselt jährlich zwischen den Vertretern vier Rechtsträger. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmeneinhelligkeit gefasst, wobei mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen.
Aufgaben: Dem Kuratorium obliegen unter anderem die folgenden wichtigen Befugnisse (die es zum zentralen Entscheidungsorgan des Fonds machen):
- die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Direktoriums;
- die Genehmigung
- der vom Direktorium abzuschließenden Dienst- und Werkverträge, wenn der monatliche Dienstbezug beziehungsweise das Entgelt einen bestimmten Betrag übersteigt,
- des Jahresvoranschlages,
- des Programms der Festspiele einschließlich des Kostenvoranschlages sowie
- sonstiger vom Fonds durchzuführender Veranstaltungen.
Das Direktorium
Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und höchstens vier weiteren Mitgliedern, in der Praxis traditionell aus nur zwei weiteren Mitgliedern.
Dem Präsidenten obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Führung der laufenden Geschäfte in künstlerischer und organisatorischer Hinsicht.
Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:
- die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie aller anderen künstlerischen Veranstaltungen des Fonds,
- der Abschluß von Verträgen und
- die Aufstellung des Jahresvoranschlages.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Direktoriums ist in der Praxis so, dass es aus dem Präsidenten, dem Intendanten und dem Kaufmännischen Direktor besteht.
Anschrift
- Salzburger Festspielfonds
- Hofstallgasse 1
- 5020 Salzburg
- Telefon: 06 62 - 80 45 0