Gemeindevertretung: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Gemeinderat''' wird einerseits die Gesamtheit der Gemeindevertretung als auch der einzelne Gemeindevertreter bezeichnet.
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Die '''Gemeindevertretung ''' ist im [[Land Salzburg]] die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde; (in den anderen Bundesländern [außer Vorarlberg] und) in der [[Landeshauptstadt Salzburg|Salzburg]] heißt dieses Organ „[[Gemeinderat]]“.  
  
==Grundsätzliches==
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==Wahl==
Die gesamte Gemeindevertretung wird laut dem geltenden Landesgesetz - ''Salzburger Gemeindewahlordnung 1998'' - bei den [[Gemeindevertretungswahlen]] direkt vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind hierbei alle österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, sowie alle EU-Bürger, die hier ihren Wohnsitz haben. Das Mindestalter für die Wahl beträgt 16 Jahre.
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Die gesamte Gemeindevertretung wird laut dem geltenden Landesgesetz ''Salzburger Gemeindewahlordnung 1998'' bei den [[Gemeindevertretungswahlen]] direkt vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind hierbei alle österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, sowie alle [[EU]]-Bürger, die hier ihren Wohnsitz haben. Das Mindestalter für die Wahl beträgt 16 Jahre.
  
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==Mitgliederzahl==
 
Die Größe der Gemeindevertretung ist abhängig von der Anzahl der Einwohner:  
 
Die Größe der Gemeindevertretung ist abhängig von der Anzahl der Einwohner:  
* bis 800 Einwohner - 9 Mitglieder
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* bis 800 Einwohner 9 Mitglieder
* 801 bis zu 1.500 Einwohner - 13 Mitglieder
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* 801 bis 1.500 Einwohner 13 Mitglieder
* 1.501 bis 2.500 Einwohner - 17 Mitglieder
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* 2.501 bis zu 3.500 Einwohner - 19 Mitglieder
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* 3.501 bis zu 5.000 Einwohner - 21 Mitglieder
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* 3.501 bis 5.000 Einwohner 21 Mitglieder
* mehr als 5.000 Einwohner - 25 Mitglieder
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* mehr als 5.000 Einwohner 25 Mitglieder
* [[Salzburger Gemeinderat|Gemeindevertretung]] der [[Stadt Salzburg]] - 40 Mitglieder
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* [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg]] 40 Mitglieder
  
Wählbar sind alle Wahlberechtigten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, der Bürgermeisterkandidat muss außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
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Wählbar sind alle Wahlberechtigten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, ein Bürgermeisterkandidat muss außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  
Die Ermittlung der Mandate für den Gemeinderat erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht. Jede Partei erhält so viele Sitze wie ihr im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen zur Anzahl der Gemeindevertreter zustehen.
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Die Ermittlung der Mandate für die Gemeindevertretung erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht. Jede Partei erhält so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen zur Gesamtzahl der (gültigen) Stimmen zustehen.
  
==Quelle==
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==Quellen==
* [http://www.ris2.bka.gv.at Rechtsinformationssystem]
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* [[Wikipedia]]-Artikel [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinderat_%28%C3%96sterreich%29 Gemeinderat (Österreich)]
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* [http://www.ris.bka.gv.at Rechtsinformationssystem]
  
 
[[Kategorie:Politik]]
 
[[Kategorie:Politik]]
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[[Kategorie:Verwaltung]]

Version vom 28. Oktober 2013, 19:30 Uhr

Die Gemeindevertretung ist im Land Salzburg die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde; (in den anderen Bundesländern [außer Vorarlberg] und) in der Salzburg heißt dieses Organ „Gemeinderat“.

Wahl

Die gesamte Gemeindevertretung wird laut dem geltenden Landesgesetz – Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 – bei den Gemeindevertretungswahlen direkt vom Volk gewählt. Wahlberechtigt sind hierbei alle österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, sowie alle EU-Bürger, die hier ihren Wohnsitz haben. Das Mindestalter für die Wahl beträgt 16 Jahre.

Mitgliederzahl

Die Größe der Gemeindevertretung ist abhängig von der Anzahl der Einwohner:

  • bis 800 Einwohner – 9 Mitglieder
  • 801 bis 1.500 Einwohner – 13 Mitglieder
  • 1.501 bis 2.500 Einwohner – 17 Mitglieder
  • 2.501 bis 3.500 Einwohner – 19 Mitglieder
  • 3.501 bis 5.000 Einwohner – 21 Mitglieder
  • mehr als 5.000 Einwohner – 25 Mitglieder
  • Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg – 40 Mitglieder

Wählbar sind alle Wahlberechtigten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, ein Bürgermeisterkandidat muss außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Die Ermittlung der Mandate für die Gemeindevertretung erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht. Jede Partei erhält so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen zur Gesamtzahl der (gültigen) Stimmen zustehen.

Quellen