Salzburger Raumplanung: Unterschied zwischen den Versionen
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Unter '''Raumordnung''' versteht man die Ordnung, Entwicklung und Sicherung größerer Gebietseinheiten wie Bezirke, Regionen und Länder zwecks bestmöglicher Nutzung des Lebensraumes. | Unter '''Raumordnung''' versteht man die Ordnung, Entwicklung und Sicherung größerer Gebietseinheiten wie Bezirke, Regionen und Länder zwecks bestmöglicher Nutzung des Lebensraumes. | ||
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==Begriffsklärungen== | ==Begriffsklärungen== | ||
* '''Raumordnung:''' siehe oben. | * '''Raumordnung:''' siehe oben. | ||
* '''Raumplanung:''' Aufgabe im Rahmen der Raumordnung. Planerische Aufgaben und Vorgänge in Bezug auf die Nutzung eines geografischen Raumes nach naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten. | * '''Raumplanung:''' Aufgabe im Rahmen der Raumordnung. Planerische Aufgaben und Vorgänge in Bezug auf die Nutzung eines geografischen Raumes nach naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten. | ||
* '''Flächenwidmung:''' Flächenwidmung bedeutet die Zuordnung eines Grundstückes nach seiner Nutzung im Flächenwidmungsplan (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, Gewerbegebiet etc.). Die Widmung eines Grundstücks ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. | * '''Flächenwidmung:''' Flächenwidmung bedeutet die Zuordnung eines Grundstückes nach seiner Nutzung im Flächenwidmungsplan (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, Gewerbegebiet etc.). Die Widmung eines Grundstücks ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. | ||
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==Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten== | ==Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten== | ||
In Österreich besteht für die Raumordnung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes über umfassende Planungsbefugnisse. | In Österreich besteht für die Raumordnung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes über umfassende Planungsbefugnisse. | ||
Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden. | Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden. | ||
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=====Regionalverbände ===== | =====Regionalverbände ===== | ||
Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können Regionalverbände gegründet und mit Aufgaben wie der Erstellung räumlicher Entwicklungskonzepte oder Flächenwidmungsplanung betraut werden. | Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können Regionalverbände gegründet und mit Aufgaben wie der Erstellung räumlicher Entwicklungskonzepte oder Flächenwidmungsplanung betraut werden. | ||
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[[Regionalverbände]] sind daher Gemeindeverbände, die Aufgaben auf dem Gebiet der Raumplanung für die jeweilige Region haben. | [[Regionalverbände]] sind daher Gemeindeverbände, die Aufgaben auf dem Gebiet der Raumplanung für die jeweilige Region haben. | ||
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==Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK)== | ==Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK)== | ||
Die Erkenntnis, dass Raumplanung eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Städte und Gemeinden darstellt, führte [[1971]] zur Gründung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK). Ihre Hauptaufgaben sind die Erarbeitung, die Weiterführung und die Konkretisierung des Österreichischen Raumordnungs- und Raumentwicklungskonzeptes einerseits und die „Koordinierung raumrelevanter Planungen und Maßnahmen zwischen den Gebietskörperschaften“ andererseits. Auch sollen Beiträge zur Raumforschung – hier ist nicht das Weltall gemeint – mittels Analysen und Prognosen geleistet werden. | Die Erkenntnis, dass Raumplanung eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Städte und Gemeinden darstellt, führte [[1971]] zur Gründung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK). Ihre Hauptaufgaben sind die Erarbeitung, die Weiterführung und die Konkretisierung des Österreichischen Raumordnungs- und Raumentwicklungskonzeptes einerseits und die „Koordinierung raumrelevanter Planungen und Maßnahmen zwischen den Gebietskörperschaften“ andererseits. Auch sollen Beiträge zur Raumforschung – hier ist nicht das Weltall gemeint – mittels Analysen und Prognosen geleistet werden. | ||
Auf europäischer Ebene nimmt die ÖROK „eine Schnittstellenfunktion zwischen innerstaatlicher und europäischer Ebene ein“. Die Organe der ÖROK sind die politische Konferenz, die Stellvertreterkommission und in die Unterausschüsse. | Auf europäischer Ebene nimmt die ÖROK „eine Schnittstellenfunktion zwischen innerstaatlicher und europäischer Ebene ein“. Die Organe der ÖROK sind die politische Konferenz, die Stellvertreterkommission und in die Unterausschüsse. | ||
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Sie ist das für die politische Konferenz vorbereitende Organ. Ihre Mitglieder unterliegen dem Weisungsrecht der sie entsendenden Stellen. Die Aufgaben bestehen in der Erstattung von Vorschlägen und in der Erstellung von Gutachten. Sie tritt einmal jährlich zusammen. | Sie ist das für die politische Konferenz vorbereitende Organ. Ihre Mitglieder unterliegen dem Weisungsrecht der sie entsendenden Stellen. Die Aufgaben bestehen in der Erstattung von Vorschlägen und in der Erstellung von Gutachten. Sie tritt einmal jährlich zusammen. | ||
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=====Die Unterausschüsse===== | =====Die Unterausschüsse===== | ||
Permanente Unterausschüsse sind der sog. >Ständige Unterausschuss< und der >Unterausschuss Regionalwirtschaft<. Darüber hinaus werden zur Beratung spezieller Sachfragen nach Bedarf und Anlass Unterausschüsse eingesetzt. | Permanente Unterausschüsse sind der sog. >Ständige Unterausschuss< und der >Unterausschuss Regionalwirtschaft<. Darüber hinaus werden zur Beratung spezieller Sachfragen nach Bedarf und Anlass Unterausschüsse eingesetzt. | ||
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==Quellen== | ==Quellen== | ||
| − | * http://www.oerok.gv.at | + | * [http://www.oerok.gv.at www.oerok.gv.at] |
* Diverse Salzburgwiki-Artikel | * Diverse Salzburgwiki-Artikel | ||
| − | * | + | * Wikipedia, Stichworte >Raumplanung< und >Flächenwidmung< |
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Version vom 8. Februar 2012, 10:03 Uhr
Diesem Artikel fehlt ein klarer Salzburgbezug. Diese sind bei unseren Richtlinien genau beschrieben. Bitte diskutiert über die Zulässigkeit dieses Eintrags.
Unter Raumordnung versteht man die Ordnung, Entwicklung und Sicherung größerer Gebietseinheiten wie Bezirke, Regionen und Länder zwecks bestmöglicher Nutzung des Lebensraumes.
Begriffsklärungen
- Raumordnung: siehe oben.
- Raumplanung: Aufgabe im Rahmen der Raumordnung. Planerische Aufgaben und Vorgänge in Bezug auf die Nutzung eines geografischen Raumes nach naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten.
- Flächenwidmung: Flächenwidmung bedeutet die Zuordnung eines Grundstückes nach seiner Nutzung im Flächenwidmungsplan (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, Gewerbegebiet etc.). Die Widmung eines Grundstücks ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten
In Österreich besteht für die Raumordnung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes über umfassende Planungsbefugnisse.
Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden.
Regionalverbände
Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können Regionalverbände gegründet und mit Aufgaben wie der Erstellung räumlicher Entwicklungskonzepte oder Flächenwidmungsplanung betraut werden.
Regionalverbände sind daher Gemeindeverbände, die Aufgaben auf dem Gebiet der Raumplanung für die jeweilige Region haben.
Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK)
Die Erkenntnis, dass Raumplanung eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Städte und Gemeinden darstellt, führte 1971 zur Gründung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK). Ihre Hauptaufgaben sind die Erarbeitung, die Weiterführung und die Konkretisierung des Österreichischen Raumordnungs- und Raumentwicklungskonzeptes einerseits und die „Koordinierung raumrelevanter Planungen und Maßnahmen zwischen den Gebietskörperschaften“ andererseits. Auch sollen Beiträge zur Raumforschung – hier ist nicht das Weltall gemeint – mittels Analysen und Prognosen geleistet werden.
Auf europäischer Ebene nimmt die ÖROK „eine Schnittstellenfunktion zwischen innerstaatlicher und europäischer Ebene ein“. Die Organe der ÖROK sind die politische Konferenz, die Stellvertreterkommission und in die Unterausschüsse.
Die politische Konferenz
Die politische Konferenz ist das politische Beschlussorgan der ÖROK. Den ständigen Vorsitz führt der Bundeskanzler. Es umfasst alle Bundesministerinnen, alle Landeshauptleute und die Präsidentinnen des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes. Die Sozialpartner haben eine beratende Stimme. Die Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
Die Stellvertreterkommission
Sie ist das für die politische Konferenz vorbereitende Organ. Ihre Mitglieder unterliegen dem Weisungsrecht der sie entsendenden Stellen. Die Aufgaben bestehen in der Erstattung von Vorschlägen und in der Erstellung von Gutachten. Sie tritt einmal jährlich zusammen.
Die Unterausschüsse
Permanente Unterausschüsse sind der sog. >Ständige Unterausschuss< und der >Unterausschuss Regionalwirtschaft<. Darüber hinaus werden zur Beratung spezieller Sachfragen nach Bedarf und Anlass Unterausschüsse eingesetzt.
Quellen
- www.oerok.gv.at
- Diverse Salzburgwiki-Artikel
- Wikipedia, Stichworte >Raumplanung< und >Flächenwidmung<