Pfleggericht Laufen: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Jahr 1328 wurde Salzburg durch die Erlassung einer eigenen Landesordnung zum weitgehend unabhängigen Staat. Das Pfleggericht Laufen blieb bis 1810 bei Salzburg, in diesem Jahr wurde das Landgericht Laufen, eine bayerische Verwaltungseinrichtung, geschaffen.  
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Im Jahr [[1328]] wurde Salzburg durch die Erlassung einer eigenen [[Salzburger Landesordnung|Landesordnung]] zum weitgehend unabhängigen Staat. Das Pfleggericht Laufen blieb bis [[1810]] bei Salzburg. In diesem Jahr wurde das Landgericht Laufen, eine bayerische Verwaltungseinrichtung, geschaffen.  
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==Aufgaben des Pflegers==
 
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*Der [[Pfleger]] von Laufen hatte in der städtischen Selbstverwaltung eine beaufsichtigende Rolle.Ohne seine Anwesenheit konnten weder Ratssitzungen stattfinden, noch irgendwelche Entscheidungen getroffen werden. Bei Gleichstand der Stimmen im Stadtrat entschied seine Stimme den Ausgang.
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* Der [[Pfleger]] von Laufen hatte in der städtischen Selbstverwaltung eine beaufsichtigende Rolle. Ohne seine Anwesenheit konnten weder Ratssitzungen stattfinden, noch irgendwelche Entscheidungen getroffen werden. Bei Gleichstand der Stimmen im Stadtrat entschied seine Stimme den Ausgang.
 
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Version vom 3. April 2019, 14:58 Uhr

Das Pfleggericht Laufen war eine Verwaltungseinrichtung im Fürsterzbistum Salzburg. Der Sitz des Pfleggerichts war Laufen an der Salzach.

Geschichte

Im Jahr 1328 wurde Salzburg durch die Erlassung einer eigenen Landesordnung zum weitgehend unabhängigen Staat. Das Pfleggericht Laufen blieb bis 1810 bei Salzburg. In diesem Jahr wurde das Landgericht Laufen, eine bayerische Verwaltungseinrichtung, geschaffen.

Aufgaben des Pflegers

  • Der Pfleger von Laufen hatte in der städtischen Selbstverwaltung eine beaufsichtigende Rolle. Ohne seine Anwesenheit konnten weder Ratssitzungen stattfinden, noch irgendwelche Entscheidungen getroffen werden. Bei Gleichstand der Stimmen im Stadtrat entschied seine Stimme den Ausgang.
  • Einhebung von Maut oder Zöllen
  • Einsetzung eines Marktrichters
  • Einhebung von Abgaben
  • Führung des zur Landesverteidigung einberufenen Aufgebotes

Quelle