Voraussetzung für die Verleihung des Rechts war die persönliche Anwesenheit des Schiffsherrn in Laufen. In der deutschen Fassung der Ordnung aus dem Jahr [[1343]] wird diese Bestimmung noch strenger formuliert. Der Schiffherr musste in Laufen wohnen, ein Haus besitzen und Bürger der Stadt sein. Die Bestimmung, dass der Dienst für den Erzbischof den Schiffherrn berechtigt, abwesend zu sein, wurde später von Erzbischöfen benutzt, um Schiffrechte an Adelige zu vergeben, die nie Bürger von Laufen waren. So hatte zwar die Familie der [[Kuchler]] sieben Schiffrechte in ihrem Besitz, ließen sie sich nie in Laufen nieder. | Voraussetzung für die Verleihung des Rechts war die persönliche Anwesenheit des Schiffsherrn in Laufen. In der deutschen Fassung der Ordnung aus dem Jahr [[1343]] wird diese Bestimmung noch strenger formuliert. Der Schiffherr musste in Laufen wohnen, ein Haus besitzen und Bürger der Stadt sein. Die Bestimmung, dass der Dienst für den Erzbischof den Schiffherrn berechtigt, abwesend zu sein, wurde später von Erzbischöfen benutzt, um Schiffrechte an Adelige zu vergeben, die nie Bürger von Laufen waren. So hatte zwar die Familie der [[Kuchler]] sieben Schiffrechte in ihrem Besitz, ließen sie sich nie in Laufen nieder. |