Gemeindeaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Gemeindeaufsicht''' überprüft als Aufsichtsbehörde des [[Bundesland Salzburg|Landes]] die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen durch die Gemeinden.Dabei stellt die Gemeindeordnung (GdO 1994) als Organisationsrecht die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene mit folgenden Instrumenten sicher:
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Die '''Gemeindeaufsicht''' obliegt dem [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Land Salzburg]]. Die Aufsicht umfasst das Recht zu prüfen, ob die [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]] bei Besorgung der Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich die Gesetze und Verordnungen des Landes einhalten und ob sie ihre Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig führen.
  
* Regelungen zur Einberufung von Sitzungen
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== Behörde ==
* Recht auf öffentlich zugängliche Gemeindevertretungssitzungen
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Als Aufsichtsbehörde ist im [[Amt der Salzburger Landesregierung]] die [[Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 11: Gemeinden|Abteilung 11: Gemeinden]] zuständig.
* Auskunftsrechten für die Bevölkerung
 
*klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen.
 
  
Im Rahmen von Aufsichtsbeschwerden können sich Mandatare des Gemeinderates und Bürger an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
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== Aufsichtsrecht ==
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Die Gemeindeordnung (GdO 1994) stellt die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene sicher.  
  
Das Referat Gemeindeaufsicht ist für folgende Gemeindeabgaben zuständig:
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* Regelungen über die Einberufung von Sitzungen
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* Recht auf öffentlich zugängliche Sitzungen der [[Gemeindevertretung]]
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* Auskunftsrechte für die Bevölkerung
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* klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen
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Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde können sich Mandatare des Gemeinderates und Bürger an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
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Das Referat "Gemeindeaufsicht" im Amt der Salzburger Landesregierung ist für die Gemeindeabgaben zuständig:
  
 
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*    Zeitliche Grundsteuerbefreiung
 
*    Zeitliche Grundsteuerbefreiung
 
*    Kanalbenützungsgebühr
 
*    Kanalbenützungsgebühr
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*    [[Vergnügungssteuer]]
 
*    Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr   
 
*    Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr   
==Quelle==
 
[https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/gemeinderecht-gemeindeaufsicht.aspx Salzburg gv.at]
 
  
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== Quelle ==
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[https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/gemeinderecht-gemeindeaufsicht.aspx www.salzburg.gv.at]
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* Salzburger Gemeindeordnung, S.GdO, § 82 <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung]</ref>
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== Einzelnachweise ==
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<references/>
  
 
[[Kategorie:Staatliche Organisation]]
 
[[Kategorie:Staatliche Organisation]]
[[Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts]]
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<!-- [[Kategorie:Land Salzburg (Gebietskörperschaft)]] im Moment noch keine eigene Kategorie, da dies die einzige Gebietskörperschaft ist -->
[[Kategorie:Gebietskörperschaft]]
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[[Kategorie:Gemeinde]]

Aktuelle Version vom 21. Oktober 2024, 15:10 Uhr

Die Gemeindeaufsicht obliegt dem Land Salzburg. Die Aufsicht umfasst das Recht zu prüfen, ob die Gemeinden bei Besorgung der Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich die Gesetze und Verordnungen des Landes einhalten und ob sie ihre Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig führen.

Behörde

Als Aufsichtsbehörde ist im Amt der Salzburger Landesregierung die Abteilung 11: Gemeinden zuständig.

Aufsichtsrecht

Die Gemeindeordnung (GdO 1994) stellt die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene sicher.

  • Regelungen über die Einberufung von Sitzungen
  • Recht auf öffentlich zugängliche Sitzungen der Gemeindevertretung
  • Auskunftsrechte für die Bevölkerung
  • klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen

Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde können sich Mandatare des Gemeinderates und Bürger an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Aufgaben

Das Referat "Gemeindeaufsicht" im Amt der Salzburger Landesregierung ist für die Gemeindeabgaben zuständig:

  • Abfallwirtschaftsgebühr
  • Ortstaxe
  • Allgemeine Ortstaxe
  • Besondere Ortstaxe
  • Gemeindeparkgebühr
  • Befreiung von der Gemeindeparkgebühr
  • Grundsteuer
  • Zeitliche Grundsteuerbefreiung
  • Kanalbenützungsgebühr
  • Vergnügungssteuer
  • Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr

Quelle

www.salzburg.gv.at

  • Salzburger Gemeindeordnung, S.GdO, § 82 [1]

Einzelnachweise