Gemeindeaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Gemeindeaufsicht''' | Die '''Gemeindeaufsicht''' obliegt dem [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Land Salzburg]]. Die Aufsicht umfasst das Recht zu prüfen, ob die [[Gemeinde (Gebietskörperschaft)|Gemeinden]] bei Besorgung der Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich die Gesetze und Verordnungen des Landes einhalten und ob sie ihre Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig führen. | ||
== Behörde == | |||
Als Aufsichtsbehörde ist im [[Amt der Salzburger Landesregierung]] die [[Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 11: Gemeinden|Abteilung 11: Gemeinden]] zuständig. | |||
== Aufsichtsrecht == | |||
Die Gemeindeordnung (GdO 1994) stellt die Einhaltung demokratischer Spielregeln auf Gemeindeebene sicher. | |||
Das Referat Gemeindeaufsicht ist für | * Regelungen über die Einberufung von Sitzungen | ||
* Recht auf öffentlich zugängliche Sitzungen der [[Gemeindevertretung]] | |||
* Auskunftsrechte für die Bevölkerung | |||
* klaren Vorgaben für eine korrekte Vorgangsweise bei Abstimmungen | |||
Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde können sich Mandatare des Gemeinderates und Bürger an die Gemeindeaufsicht wenden, um die Handlungen der Gemeinden auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. | |||
== Aufgaben == | |||
Das Referat "Gemeindeaufsicht" im Amt der Salzburger Landesregierung ist für die Gemeindeabgaben zuständig: | |||
* Abfallwirtschaftsgebühr | * Abfallwirtschaftsgebühr | ||
* Ortstaxe | * [[Ortstaxe]] | ||
* Allgemeine Ortstaxe | * Allgemeine Ortstaxe | ||
* Besondere Ortstaxe | * Besondere Ortstaxe | ||
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* Zeitliche Grundsteuerbefreiung | * Zeitliche Grundsteuerbefreiung | ||
* Kanalbenützungsgebühr | * Kanalbenützungsgebühr | ||
* Vergnügungssteuer | * [[Vergnügungssteuer]] | ||
* Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr | * Wasserbenützungs- und Wasseranschlussgebühr | ||
== Quelle == | |||
[https://www.salzburg.gv.at/verwaltung_/Seiten/gemeinderecht-gemeindeaufsicht.aspx www.salzburg.gv.at] | |||
* Salzburger Gemeindeordnung, S.GdO, § 82 <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung]</ref> | |||
== Einzelnachweise == | |||
<references/> | |||
[[Kategorie:Staatliche Organisation]] | [[Kategorie:Staatliche Organisation]] | ||
[[Kategorie: | <!-- [[Kategorie:Land Salzburg (Gebietskörperschaft)]] im Moment noch keine eigene Kategorie, da dies die einzige Gebietskörperschaft ist --> | ||
[[Kategorie: | [[Kategorie:Gemeinde]] | ||