Landes-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Herzogthum Salzburg: Unterschied zwischen den Versionen

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<!--*55: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18500004&seite=00000123 Erlaß des Ministers des Cultus und Unterrichts, womit die Vorschrift über das Ausleihen der Bücher aus Universitäts- und Lyceal-Bibliotheken mitgetheilt wird]-->
 
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<!--*56: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18500004&seite=00000124 Erlaß des Kriegsministeriums, womit für die Zeit, in so lange der Sitz des Marine-Ober-Commando in Triest sein wird, die Gerichtszuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaften der bei der Marine mit Tod abgehenden Individuen vom Obersten aufwärts , bestimmt wird]-->
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<!--*56: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18500004&seite=00000124 Erlaß des Kriegsministeriums, womit für die Zeit, in so lange der Sitz des Marine-Ober-Commando in Triest sein wird, die Gerichtszuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaften der bei der Marine mit Tod abgehenden Individuen vom Obersten aufwärts, bestimmt wird]-->
 
<!--*57: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18500004&seite=00000124 Erlaß des Finanzministeriums, womit die Behandlung der am 2. Jänner 1850 in der Serie 446 verloosten böhmisch-ständischen Obligationen, so wie der an demselben Tage verloosten deutschen Münzscheine zu zehn Kreuzern Serie D kund gemacht wird]-->
 
<!--*57: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18500004&seite=00000124 Erlaß des Finanzministeriums, womit die Behandlung der am 2. Jänner 1850 in der Serie 446 verloosten böhmisch-ständischen Obligationen, so wie der an demselben Tage verloosten deutschen Münzscheine zu zehn Kreuzern Serie D kund gemacht wird]-->
 
<!--*58: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18500004&seite=00000124 Verordnung des Ministers des Cultus und Unterrichts, wodurch das bisher bestehende Verbot, Israeliten aus dem Kirchenrechte zu prüfen, oder ihnen über den Besuch der Vorlesungen desselben Frequentations-Zeugnisse auszustellen, aufgehoben wird]-->
 
<!--*58: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18500004&seite=00000124 Verordnung des Ministers des Cultus und Unterrichts, wodurch das bisher bestehende Verbot, Israeliten aus dem Kirchenrechte zu prüfen, oder ihnen über den Besuch der Vorlesungen desselben Frequentations-Zeugnisse auszustellen, aufgehoben wird]-->
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<!--*93: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000151 Erlaß des Handelsministeriums über die Behandlung der telegraphischen Korrespondenz aus dem Königreiche Belgien]-->
 
<!--*93: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000151 Erlaß des Handelsministeriums über die Behandlung der telegraphischen Korrespondenz aus dem Königreiche Belgien]-->
 
<!--*94: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000152 Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erklärt wird, daß als Diensteid der Gensd’armerie der von den Gensb'armen bei ihrer Assentirung abgelegte Fahneneid zu gelten habe]-->
 
<!--*94: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000152 Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erklärt wird, daß als Diensteid der Gensd’armerie der von den Gensb'armen bei ihrer Assentirung abgelegte Fahneneid zu gelten habe]-->
<!--*95: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000152 Erlaß des Finanzministeriums , betreffend die Hinausgabe der Reichsschatzscheine zu fünfzig Gulden]-->
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<!--*95: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000152 Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Hinausgabe der Reichsschatzscheine zu fünfzig Gulden]-->
 
<!--*96: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000153 Verordnung des Finanzministeriums in Betreff der Befreiung der Pensionen der Mitglieder des Maria-Theresien-Ordens und ihrer Angehörigen von der Einkommensteuer]-->
 
<!--*96: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000153 Verordnung des Finanzministeriums in Betreff der Befreiung der Pensionen der Mitglieder des Maria-Theresien-Ordens und ihrer Angehörigen von der Einkommensteuer]-->
 
*97: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000153 Erlaß des Statthalters, womit die allerhöchste Genehmigung eines eigenen selbstständigen k. k. Polizeikommissariates in Salzburg und der Beginn der Wirksamkeit desselben bekannt gemacht wird]
 
*97: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18510004&seite=00000153 Erlaß des Statthalters, womit die allerhöchste Genehmigung eines eigenen selbstständigen k. k. Polizeikommissariates in Salzburg und der Beginn der Wirksamkeit desselben bekannt gemacht wird]

Version vom 3. Dezember 2017, 07:58 Uhr

Der Artikel Landes-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Herzogthum Salzburg dient in erster Linie der digitalen Erschließung der Vorläufer des Salzburger Landesgesetzblattes, insbesondere auch durch ein ausführliches Inhaltsverzeichnis.

Historische Einleitung und Überblick

Als Kaiser Franz Joseph I. im Jahr 1849 die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter anordnete, wurde das Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt auch zur Kundmachung der Landesgesetze bestimmt. Die Landes-Gesetz- und Regierungsblätter hingegen hatten vor allem Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten, im betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften, außerdem aber die Landesgesetze des betreffenden Landes im vollen Wortlaut sowie alle von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten zu enthalten.[1]

In den Jahren 1853 bis 1859 waren diesen mehreren Gruppen von Inhalten der – nunmehr so bezeichneten – Landes-Regierungsblätter zwei gesonderte Abteilungen gewidmet:[2]

  • Die Abteilung I enthielt die Landesgesetze (des eigenen Landes) und die Hinweise auf die im Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt kundgemachten Gesetze und Verordnungen;
  • Die Abteilung II enthielt die von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen (soweit diese zur Verlautbarung geeignet waren) und überdies Erlässe der Minister und obersten Behörden des Reiches, wenn die Verlautbarung im Landes-Regierungsblatt eigens angeordnet worden war.

In der unten folgenden Übersicht werden die Hinweise auf das Reichsgesetz- (und Regierungs-)Blatt grundsätzlich weggelassen; es wird somit aus den Verlautbarungen der Jahre 1850 bis 1852 und aus der Abteilung I der Jahrgänge 1853 bis 1859 nur eine Auswahl geboten.

Anfang 1860 wurden die Landes-Regierungsblätter überhaupt abgeschafft und wurde im Wesentlichen nur die pauschal die Drucklegung und Verteilung der zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden angeordnet.[3] Für Österreich ob der Enns und Salzburg erschienen ab August 1860 die „Verordnungen der Landesbehörden für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg“.[4] Im Zuge der administrativen Trennung der beiden Kronländer wurden im Laufe des Jahres 1861 die „Verordnungen der Landesbehörden für das Herzogthum Salzburg“ begonnen.

Zur Herausgabe des eigentlichen Landesgesetzblattes kam es erst im Jahr 1864.

Jahrgänge

1850

1851

1852

1853

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1854

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1855

Abteilung II:

1856

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1857

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1858

Abteilung II:

1859

Abteilung I (Auswahl):

Abteilung II:

1860

1861

Verordnungen der Landesbehörden für die Kronländer Oesterreich ob der Enns und Salzburg (Jänner bis Juli)

Verordnungen der Landesbehörden für das Herzogthum Salzburg (September bis Dezember)

  • Inhaltsregister[1]
  • 1: Kundmachung der k. k. Landesbehörde in Salzburg vom 21. August 1861, Z. 2266, über die Trennung der Ortsgemeinde Neumarkt in die 2 Ortsgemeinden Neumarkt und Köstendorf[2][3]
  • 2: Verordnung der prov. k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 3. September 1861, Z. 2695, betreffend die Herstellung eines geregelten Verfahrens zum Zwecke der Besteuerung von Gewerbsunternehmungen[4][5]
  • 3: Verordnung der prov. k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 3. September 1861, Z. 2695, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die der Militär-Mannschaft auf dem Durchzuge für die vom 1. November 1861 bis zum 31. Oktober 1862 zu verabreichende Verpflegung[6][7]
  • 4: Erlaß der k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 19. Oktober 1861, Z. 3741, betreffend die Ausschreibung der Rekrutierung für das Jahr 1862 und die Bekanntmachung der für selbe aufgerufenen Altersklassen[8][9]
  • 5: Kundmachung der k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 27. Oktober 1861, Z. 3971, betreffend die Erleichterung für die Bevölkerung und zur Geschäftsverkürzung für die Behörden bei der Heeresergänzung für das Jahr 1862 getroffenen Bestimmungen[10][11]
  • 6: Kundmachung des k. k. Landeschefs im Herzogthume Salzburg vom 27. Oktober 1861, Z. 930/pr., betreffend die Wiedererrichtung einer l. f. Rechnungs-Kontrollsbehörde in Salzburg[12][13]
  • 7: Kundmachung der k. k. politischen Landesbehörde Salzburg vom 11. Dezember 1861, Z. 4397, betreffend die Aufhebung des Brod- und Fleischsatzes im Herzogthume Salzburghhhp://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=1861&page=59http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18610008&seite=00000009
  • 8: Kundmachung des k. k. Landeschefs im Herzogthume Salzburg vom 23. Dezember 1861, Z. 1330/pr., betreffend den Zeitpunkt der Amtswirksamkeit der wieder errichteten k. k. Steuer-Direktion in Salzburg[14][15]
  • 9: Kundmachung der k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg vom 20. Dezember 1861, Z. 4983, hinsichtlich der Aufnahme von Kranken in das St. Johanns-Spital Salzburg[16][17]
  • 10: Kundmachung des k. k. Landes-Präsidiums Salzburg vom 23. Dezember 1861, Z. 1323/Pr., betreffend die Bestellung eines scientifisch-technischen und eines technisch-ökonomischen Departements bei der k. k. politischen Landesbehörde in Salzburg[18][19]

1862 und 1863

(auch Inhaltsverzeichnisse nur als Scans verfügbar)

Weiter zu den Jahrgängen 1864 bis 1918

→ Salzburger Landesgesetzblatt – digital

Quellen, Fußnoten

  • §§ 2 und 5 des Kaiserlichen Patentes, wodurch die Einführung eines allgemeinen Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes, sowie der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter angeordnet wird, RGBl. 1849, Einleitung.
  • § 9 des Kaiserlichen Patentes, wodurch mehrere Abänderungen an der Einrichtung des Reichs-Gesetz- und Regierungsblattes und der Landes-Gesetz- und Regierungsblätter, sowie neue Bestimmungen über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen angeordnet werden, RGBl. Nr. 260/1852.
  • §§ 3 und 4 des Kaiserlichen Patentes, wodurch in der Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen mehrere Abänderungen angeordnet werden, RGBl. Nr. 3/1860.
  • Verordnung des k. k. Statthalters für Oesterreich ob der Enns und Salzburg, über die zur Verlautbarung bestimmten Verordnungen der Landesbehörden.