Salzburger Provinzialsynode 1569: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. Juli 2016, 22:35 Uhr

Die Salzburger Provinzialsynode im Jahr 1569 widmete sich den Aufgaben und Pflichten der Seelsorger und fasste mit der Pflicht zur Matrikenführung einen geschichtlich bedeutsamen Beschluss.

Seelsorge

Die Synode befasste sich ausgiebig mit den Pflichten des eigentlichen Seelsorgeklerus, nämlich den Pfarrern und Kooperatoren. Es ging um ihre Lebensweise, um das Breviergebet und auch um die fremden Kleriker. Zu den bisherigen seelsorglichen Aufgaben und Pflichten kamen neue, wie z. B. die Führung einer sog. >Kommunikationskliste<, die zur Osterzeit zu führen war, dazu. Auch die Verpflichtung, sowohl der Jugend als auch den Erwachsenen Katechismusunterricht zu erteilen und die Pfarrangehörigen darauf hin zu weisen, dass sie die hl. Messe an Sonn- und Feiertagen nicht nur zu besuchen, sondern ihr auch von Anfang bis Ende – einschließlich der Predigt - mit Andacht beizuwohnen hätten, wurde festgelegt. Insgesamt widmete diese Synode den Seelsorgern vier Konstitutionen mit 41 Kapiteln.

Einführung des „liber animarum“, das Seelsorge und Seelenstandsregister

Die Provinzialsynode erließ darüber hinaus eine Vorschrift, die für die Nachwelt unschätzbar wichtig ist. Die Pfarrer hatten künftig konsequent die Matrikenbücher zu führen. Diese sog. „Formular- oder Seelenbücher“ waren ursprünglich in dreifacher Ausfertigung angelegt und später in vierfacher Ausfertigung zu führen. Noch später erhielten sie eine standardisierte Form mittels gedruckter Vorlage.

Das Seelenbuch sollte folgende Daten erfassen: Vor- und Zuname, Herkunft und Stand u.a.m. jedes einzelnen Pfarrangehörigen. Im Tauf- und Firmungsbuch war der Pfarrer dazu angehalten die Namen des Täuflings, des oder der Patin, des Täufers und der Eltern des Täuflings einzutragen. Im Trauungsregister (Ehebuch) sollten die Namen der Brautleute und der Zeugen, sowie Orts- und Zeitangabe der Eheschließung vermerkt werden. Die Feststellung eines trennenden Ehehindernisses der „geistlichen Verwandtschaft“ (z.B. Taufpate) bedingte wiederum die exakte Führung von Tauf- und Firmbuch.

Durch die Einführung dieser Vorschrift wirkte diese Synode bahnbrechend, da das Konzil von Trient zu diesem Bereich nur eine allgemein gehaltene Anregung gegeben hatte. Die pfarrliche Matrikenführung war bis zum Jahr 1938 das umfassendste Personenstandsregister, das heute noch unverzichtbare Grundlage für alle personenbezogenen privaten und öffentlichen Forschungsarbeiten darstellt.

Quelle