Salzburger Provinzialsynode 1569
Die Salzburger Provinzialsynode im Jahr 1569 widmete sich den Aufgaben und Pflichten der Seelsorger und fasste mit der Pflicht zur Matrikenführung einen geschichtlich bedeutsamen Beschluss.
Geschichte
Sie wurde am 13. März 1569 von Fürsterzbischof Johann Jakob Kuen von Belasy eröffnet.[1] Georg II. Agricola, Fürstbischof des Bistums Lavant, war Synodendirektor.
Die Synode befasste sich ausgiebig mit den Pflichten des eigentlichen Seelsorgeklerus, nämlich den Pfarrern und Kooperatoren. Es ging um ihre Lebensweise, um das Breviergebet und auch um die fremden Kleriker. Zu den bisherigen seelsorglichen Aufgaben und Pflichten kamen neue, wie z. B. die Führung einer sog. >Kommunikationskliste<, die zur Osterzeit zu führen war, dazu. Auch die Verpflichtung, sowohl der Jugend als auch den Erwachsenen Katechismusunterricht zu erteilen und die Pfarrangehörigen darauf hin zu weisen, dass sie die hl. Messe an Sonn- und Feiertagen nicht nur zu besuchen, sondern ihr auch von Anfang bis Ende – einschließlich der Predigt - mit Andacht beizuwohnen hätten, wurde festgelegt. Insgesamt widmete diese Synode den Seelsorgern vier Konstitutionen mit 41 Kapiteln.
Nach Zillner bestand ein weiterer Hauptzweck der Provinzialsynode darin, das Volksschulwesen als eine Kirchenangelegenheit anzuerkennen, die Dom-, Stifts-, Kloster- und Stadtschulen als öffentliche zu erhalten und zu fördern. Allerdings wurde auch eine Bücherzensur eingeführt und die Schulen der Humanisten verboten.
Einführung des "liber animarum", das Seelsorge und Seelenstandsregister
Die Provinzialsynode erließ darüber hinaus eine Vorschrift, die für die Nachwelt unschätzbar wichtig ist. Die Pfarrer hatten künftig konsequent die Matrikenbücher zu führen. Diese sog. "Formular- oder Seelenbücher" waren ursprünglich in dreifacher Ausfertigung angelegt und später in vierfacher Ausfertigung zu führen. Noch später erhielten sie eine standardisierte Form mittels gedruckter Vorlage.
Das Seelenbuch sollte folgende Daten erfassen: Vor- und Zuname, Herkunft und Stand u.a.m. jedes einzelnen Pfarrangehörigen. Im Tauf- und Firmungsbuch war der Pfarrer dazu angehalten die Namen des Täuflings, des oder der Patin, des Täufers und der Eltern des Täuflings einzutragen. Im Trauungsregister (Ehebuch) sollten die Namen der Brautleute und der Zeugen, sowie Orts- und Zeitangabe der Eheschließung vermerkt werden. Die Feststellung eines trennenden Ehehindernisses der "geistlichen Verwandtschaft" (z. B. Taufpate) bedingte wiederum die exakte Führung von Tauf- und Firmbuch.
Durch die Einführung dieser Vorschrift wirkte diese Synode bahnbrechend, da das Konzil von Trient zu diesem Bereich nur eine allgemein gehaltene Anregung gegeben hatte. Die pfarrliche Matrikenführung war bis zum Jahr 1938 das umfassendste Personenstandsregister, das heute noch unverzichtbare Grundlage für alle personenbezogenen privaten und öffentlichen Forschungsarbeiten darstellt.
Quellen
- Heinz Dopsch, Hans Spatzenegger: "Geschichte Salzburgs Stadt und Land", Band II, Neuzeit und Zeitgeschichte, 3. Teil, S. 1409–1410, Universitätsverlag Anton Pustet Salzburg, 1994
- Franz Valentin Zillner: "Salzburgische Kulturgeschichte in Umrissen", Endl & Penker'sche Buchdruckerei, 1871, Seite 174 im Kapitel "Schule und gelehrte Bildung"
Einzelnachweise
- ↑ Quelle ANNO, Salzburger Chronik, Ausgabe vom 13. März 1896, Seite 3