Wappen der Stadt Salzburg

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Wappen der Karolinenbrücke.
Das Wappen der Stadt Salzburg an der Decke im großen Saal des Stieglkellers.

Das Wappen der Stadt Salzburg ist bestimmt durch Paragraph 3 des Salzburger Stadtrecht 1966 (StF: LGBl Nr 47/1966 (WV) und wird durch das Salzburger Stadtwappengesetz 1980, StF: LGBl. Nr. 36/1980 idgF gesetzlich geschützt und ist seine Verwendung durch dieses Landesgesetz geregelt.

Das Wappen

Das Wappen der Stadt Salzburg geht im Wesentlichen auf das seit 1249 belegte Stadtsiegel zurück, das jedoch einen höheren Mittelturm zeigte, der dem Turm des Rathauses in alten Stadtansichten entspricht. Dieser Turm galt in früheren Jahrhunderten wohl als das eigentliche Wahrzeichen der Bürgerstadt.

Das Stadtwappen zeigt in Rot eine gezinnte Stadtmauer, in deren Mittelteil sich ein Stadttor mit offenen Torflügeln befindet, während deren Seitenteile perspektivisch zurücktreten. Hinter der Stadtmauer erheben sich drei Türme mit goldenen Dächern, von denen der mittlere breiter und höher als die beiden seitlichen ist. Das Mauerwerk ist silbern. [1]

Umschrift des Siegels: S(igillum) CIVIUM SALCEBURGENSIUM (Siegel der Salzburger Bürger).

Salzburger Stadtwappengesetz

Das Wappen der Stadt Salzburg ist durch das Salzburger Stadtwappengesetz 1980, StF: LGBl. Nr. 36/1980 idgF[2] geschützt und seine Verwendung gesetzlich geregelt.

Recht zur Führung des Stadtwappens

Der Gebrauch des Stadtwappens bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg. Keine Bewilligung ist für das Tragen von Abzeichen erforderlich, die nur das Stadtwappen darstellen und nicht Bestandteil der Kleidung sind. Zum Gebrauch des Stadtwappens sind ohne Bewilligung die Stadtgemeinde Salzburg sowie ihre Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt.

Darüber hinaus darf das Stadtwappens nur führen, wer hierzu auf Grund einer Bewilligung hierzu vom Bürgermeister der Stadt Salzburg ermächtigt wurde.

Verleihung des Rechtes zum Gebrauch des Stadtwappens

Das Recht zum Gebrauch des Stadtwappens kann einer physischen oder juristischen Person verliehen werden:

a) den für die Landeshauptstadt Salzburg bestehenden Einrichtungen gesetzlicher beruflicher Vertretungskörperschaften auf Schildern, in Siegeln und auf Drucksorten;
b) Körperschaften und Anstalten, die in der Stadtgemeinde eine hervorragende Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe entfalten oder heimatliche Art und Sitte, Heimatkunde und Heimatliebe wirksam pflegen oder sonstige wichtige Heimatinteressen fördern, auf Schildern, in Siegeln, auf Drucksorten, Fahnen und solchen Abzeichen, die nicht nur das Stadtwappen enthalten (§ 2 Abs. 2);
c) industriellen und gewerblichen Unternehmungen auf Erzeugnissen, die durch ihre Eigenart als Erzeugnisse aus der Landeshauptstadt Salzburg gekennzeichnet sind und in größerer Menge in Verkehr gebracht werden, oder auf ihren Umhüllungen;
d) Handelsbetrieben auf bestimmten Gegenständen zur Erinnerung an die Landeshauptstadt Salzburg.

Quellen

  • Salzburger Stadtwappengesetz 1980, StF: LGBl. Nr. 36/1980 idgF
  • Abschnitt Wappen:
Heinz Dopsch, Hans Spatzenegger: Geschichte Salzburgs, B. I/2, 1983, S. 704 ff.
Heinz Dopsch, Robert Hoffmann: Salzburg. Die Geschichte einer Stadt., 2008, S. 165, 279–280

Einzelnachweise