| | Ehe die Antwort des Kaisers eintraf, unterzeichnete Firmian am [[31. Oktober]] [[1731]] den berüchtigten ''Emigrationserlass'' ([[Emigrationspatent]]), der am [[10. November]] bekanntgemacht wurde. | | Ehe die Antwort des Kaisers eintraf, unterzeichnete Firmian am [[31. Oktober]] [[1731]] den berüchtigten ''Emigrationserlass'' ([[Emigrationspatent]]), der am [[10. November]] bekanntgemacht wurde. |
| − | Firmian verfügte, die Nichtkatholiken hätten das [[Erzstift Salzburg]] zu verlassen, die »Angesessenen«, das heißt Grundbesitzenden, in längstens drei Monaten, die »Unangesessenen«, wie Tagelöhner, Bergleute, Arbeiter und Handwerker, in acht Tagen. | + | Firmian verfügte, die Nichtkatholiken hätten das [[Fürsterzbistum Salzburg]] zu verlassen, die »Angesessenen«, das heißt Grundbesitzenden, in längstens drei Monaten, die »Unangesessenen«, wie Tagelöhner, Bergleute, Arbeiter und Handwerker, in acht Tagen. |
| | Firmians Emigrationserlass stand in offenem Widerspruch zu der Vereinbarung des »Westfälischen Friedens« von [[1648]], nach der ausdrücklich eine dreijährige Frist für die vorgesehen war, die sich von der Religion des Landesherrn getrennt hielten und deshalb des Landes verwiesen werden durften. Unter Berufung auf diese Bestimmung des »Westfälischen Friedens« legten die evangelischen Reichsstände in Regensburg gegen den erzbischöflichen Erlass Verwahrung ein und verlangten die Einhaltung der dreijährigen Frist bis zur Verweisung aus dem Land. | | Firmians Emigrationserlass stand in offenem Widerspruch zu der Vereinbarung des »Westfälischen Friedens« von [[1648]], nach der ausdrücklich eine dreijährige Frist für die vorgesehen war, die sich von der Religion des Landesherrn getrennt hielten und deshalb des Landes verwiesen werden durften. Unter Berufung auf diese Bestimmung des »Westfälischen Friedens« legten die evangelischen Reichsstände in Regensburg gegen den erzbischöflichen Erlass Verwahrung ein und verlangten die Einhaltung der dreijährigen Frist bis zur Verweisung aus dem Land. |