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Der Platz war angeblich so groß, dass auf ihm 72 gerüstete Pferde Raum fanden. Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines aus Bayern geflohenen "malefizischen" (= todeswürdigen) Person zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie das Recht dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen. Der Fleck trug noch 1694 die Bezeichnung "Herzogschranne". Rechtshandlungen sind allerdings nicht belegt.
 
Der Platz war angeblich so groß, dass auf ihm 72 gerüstete Pferde Raum fanden. Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines aus Bayern geflohenen "malefizischen" (= todeswürdigen) Person zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie das Recht dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen. Der Fleck trug noch 1694 die Bezeichnung "Herzogschranne". Rechtshandlungen sind allerdings nicht belegt.
 
   
 
   
Dieses, aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen [[Erzstift Salzburg|Erzstiftes Salzburg]] und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ weitgehend widerlegt und - soweit die Bayern jemals dieses Recht begehrt haben sollten - als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ bezeichnet.  
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Dieses, aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen [[Erzstift Salzburg|Erzstiftes Salzburg]] und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ weitgehend widerlegt und - soweit die Bayern jemals dieses Recht begehrt haben sollten - als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ bezeichnet. Spätestens mit dem Umbruch der Jahre [[1803]] bis [[1809]] wurde diese angebliche Kontroverse gegenstandslos.
 
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Mit dem Umbruch der Jahre [[1803]] bis [[1809]] wurde diese Kontroverse gegenstandslos.
      
==Quellen==
 
==Quellen==
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