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Gemäß einer im Braunau'schen Ehehaftbuch vom Jahre [[1595]] enthaltenen Urkunde aus dem Jahre [[1594]] handelte es sich dabei  (bei entsprechender Interpretation) um eine Freistätte der Bayernherzöge oder deren Gesandten.  
 
Gemäß einer im Braunau'schen Ehehaftbuch vom Jahre [[1595]] enthaltenen Urkunde aus dem Jahre [[1594]] handelte es sich dabei  (bei entsprechender Interpretation) um eine Freistätte der Bayernherzöge oder deren Gesandten.  
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Diese damals noch öde Stätte befindet sich heute in dicht verbautem Stadtgebiet. Sie wird von der Kreuzung [[Plainstraße]] – [[Bayrisch-Platzl-Straße]] eingenommen und ist von der in der Mitte stehenden [[Wallfahrt Maria Plain#Die Bildsäulen|Säule]] gekennzeichnet, die einen [[Bildstock]] mit dem [[Gnadenbild Maria Trost]] aus der [[Wallfahrtskirche Maria Plain]] trägt.  Noch im [[18. Jahrhundert]] war an dieser Säule ein drehbarer Ring angebracht, woran ein schlagender Gaul gebunden werden sollte.
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Diese damals noch öde Stätte befindet sich heute in dicht verbautem Stadtgebiet. Sie wird von der Kreuzung [[Plainstraße]] – [[Bayrisch-Platzl-Straße]] eingenommen und ist von der in der Mitte stehenden [[Wallfahrt Maria Plain#Die Bildsäulen|Säule]] gekennzeichnet, die einen [[Bildstock]] mit dem [[Gnadenbild Maria Trost]] aus der [[Wallfahrtskirche Maria Plain]] trägt.  Im späten [[18. Jahrhundert]] war an dieser Säule ein drehbarer Ring angebracht, woran ein schlagender Gaul gebunden werden sollte.
    
Der Platz war angeblich so groß, dass auf ihm 72 gerüstete Pferde Raum fanden. Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines aus Bayern geflohenen "malefizischen" (= todeswürdigen) Person zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie das Recht dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen. Der Fleck trug noch 1694 die Bezeichnung "Herzogschranne". Rechtshandlungen sind allerdings nicht belegt.
 
Der Platz war angeblich so groß, dass auf ihm 72 gerüstete Pferde Raum fanden. Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines aus Bayern geflohenen "malefizischen" (= todeswürdigen) Person zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie das Recht dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen. Der Fleck trug noch 1694 die Bezeichnung "Herzogschranne". Rechtshandlungen sind allerdings nicht belegt.
 
   
 
   
Dieses, aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen [[Erzstift Salzburg|Erzstiftes Salzburg]] und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ weitgehend widerlegt und als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ bezeichnet.  
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Dieses, aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene Verständnis wurde allerdings von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen [[Erzstift Salzburg|Erzstiftes Salzburg]] und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ weitgehend widerlegt und - soweit die Bayern jemals dieses Recht begehrt haben sollten - als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ bezeichnet.  
    
Mit dem Umbruch der Jahre [[1803]] bis [[1809]] wurde diese Kontroverse gegenstandslos.
 
Mit dem Umbruch der Jahre [[1803]] bis [[1809]] wurde diese Kontroverse gegenstandslos.
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