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| | Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede [[Landesverwaltung|Landesbehörde]]) berechtigt, aufgrund der Gesetze in ihrem Wirkungsbereich '''Verordnungen''' zu erlassen. | | Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede [[Landesverwaltung|Landesbehörde]]) berechtigt, aufgrund der Gesetze in ihrem Wirkungsbereich '''Verordnungen''' zu erlassen. |
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| − | Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die [[Landesregierung]], weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden<ref>Das sind die [[Bezirkshauptmannschaft]]en und der [[Magistrat Salzburg|Magistrat]] der Landeshauptstadt [[Salzburg]], wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern des Bundes oder des Landes tätig wird.</ref>. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht. | + | Häufig berufen die Gesetze zur Verordnungserlassung die [[Landesregierung]], weitere hier zu nennende Behörden sind vor allem die Bezirksverwaltungsbehörden<ref>Das sind die [[Bezirkshauptmannschaft]]en und der [[Magistrat Salzburg|Magistrat]] der [[Stadt Salzburg (Gebietskörperschaft)|Landeshauptstadt Salzburg]], wenn er nicht als Organ der Gemeinde, sondern als Organ des Bundes oder des Landes tätig wird.</ref>. Verordnungen von Landesorganen können auf bestimmten Rechtsgebieten (zB Straßenpolizei) auch auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden; auch sie gehören zum Landesrecht. |
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| | Der [[Landeshauptmann]] erlässt Verordnungen zumeist nicht als Organ des Landes, sondern als Bundesorgan (sogenannte mittelbare Bundesverwaltung). Diese seine Verordnungen gehören daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Landesrecht; da sie jedoch im Landesgesetzblatt kundgemacht werden und nur im Landesgebiet Geltung besitzen, werden sie in praktischer Hinsicht oft zum Landesrecht gerechnet. | | Der [[Landeshauptmann]] erlässt Verordnungen zumeist nicht als Organ des Landes, sondern als Bundesorgan (sogenannte mittelbare Bundesverwaltung). Diese seine Verordnungen gehören daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Landesrecht; da sie jedoch im Landesgesetzblatt kundgemacht werden und nur im Landesgebiet Geltung besitzen, werden sie in praktischer Hinsicht oft zum Landesrecht gerechnet. |
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| | Da im [[Salzburger Landesgesetzblatt|Landesgesetzblatt]] zwar Stammfassungen und Änderungen der Rechtsvorschriften, aber nicht das aus den Änderungen folgende Ergebnis, die konsolidierte (geltende) Fassung einer Rechtsvorschrift wiedergegeben sind, werden die jeweils '''geltenden Fassungen''' der Rechtsvorschriften des Landes auch im [http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Salzburg/ Rechtsinformationssystem des Bundes (''RIS''), Applikation „Landesrecht Salzburg“], (jedoch ohne Richtigkeitsgewähr) zugänglich gemacht. | | Da im [[Salzburger Landesgesetzblatt|Landesgesetzblatt]] zwar Stammfassungen und Änderungen der Rechtsvorschriften, aber nicht das aus den Änderungen folgende Ergebnis, die konsolidierte (geltende) Fassung einer Rechtsvorschrift wiedergegeben sind, werden die jeweils '''geltenden Fassungen''' der Rechtsvorschriften des Landes auch im [http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Salzburg/ Rechtsinformationssystem des Bundes (''RIS''), Applikation „Landesrecht Salzburg“], (jedoch ohne Richtigkeitsgewähr) zugänglich gemacht. |
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| − | Eine (alphabetisch sortierte, klickbare) Liste der („§ 0-Dokumente“ der) geltenden Landesgesetze erhält man über diesen [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=L*&ResultPageSize=100 Klick] (und kann dann mit dem in der jeweiligen Zeile ganz rechts stehenden §-Symbol die geltende Fassung aufrufen). | + | Eine (alphabetisch sortierte, klickbare) Liste der („§ 0-Dokumente“ der) geltenden Landesgesetze erhält man unter den [[Salzburger Landesrecht#Weblinks|Weblinks dieses Artikels]] (und kann dann mit dem in der jeweiligen Zeile ganz rechts stehenden §-Symbol die geltende Fassung aufrufen). |
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| | ==insbesondere auch von „Vorstufen“== | | ==insbesondere auch von „Vorstufen“== |
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| | Für rechtlich Interessierte sind auch die '''Vorstufen''' werdender oder bereits existierender Rechtsvorschriften von Interesse: | | Für rechtlich Interessierte sind auch die '''Vorstufen''' werdender oder bereits existierender Rechtsvorschriften von Interesse: |
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| − | Die erste nach außen in Erscheinung tretende ''Vorstufe eines Landesgesetzes'' ist meist ein ''Begutachtungsentwurf'', d. h. ein Entwurf, der mit der Einladung zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Begutachtungsentwürfe zu Gesetzen und Verordnungen sind auf der [http://www.salzburg.gv.at/pol/landesrecht.htm Homepage des Legislativ- und Verfassungsdienstes][[Amt der Salzburger Landesregierung| des Amtes der Salzburger Landesregierung]] zugänglich und werden auf Wunsch auch mit einem „Newsletter“ elektronisch zugesendet. | + | Die erste nach außen in Erscheinung tretende ''Vorstufe eines Landesgesetzes'' ist meist ein ''Begutachtungsentwurf'', d. h. ein Entwurf, der mit der Einladung zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Begutachtungsentwürfe zu Gesetzen und Verordnungen sind auf der unter den [[Salzburger Landesrecht#Weblinks|Weblinks]] angegebenen Webseite zugänglich und werden auf Wunsch auch mit einem „Newsletter“ elektronisch zugesendet. |
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| | Im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren sind die weiteren Stufen: | | Im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren sind die weiteren Stufen: |
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| | * Ausschussbericht (mit Beschlussempfehlung) | | * Ausschussbericht (mit Beschlussempfehlung) |
| | * Gesetzesbeschluss des Landtages | | * Gesetzesbeschluss des Landtages |
| − | Begutachtungsentwürfe, Regierungsvorlagen, Ausschussberichte und meist auch Initiativanträge sind mit Erläuterungen (gedacht für den Landtag, interessant aber auch für die Rechtsanwender) versehen. Bei Regierungsvorlagen, Ausschussberichten und Initiativanträgen spricht man in diesem Zusammenhang von (parlamentarischen oder Gesetzes-) Materialien. Materialien der laufenden Gesetzgebungssession können auf der Homepage des Landes unter [http://www.salzburg.gv.at/lpi-aktuell.htm „Parlamentarische Materialien - Laufende Session“] (Materialienart „Antrag“, „Regierungsvorlage“ oder „Ausschussbericht“) abgefragt werden. Die Materialien zu geltenden Landesgesetzen (genauer: zu den Stammfassungen und den Novellen) sind im [http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Salzburg/ RIS, Applikation „Landesrecht Salzburg“] in den „§ 0-Dokumenten“, zum Teil mit Links zu den entsprechenden Dokumenten, verzeichnet. | + | Begutachtungsentwürfe, Regierungsvorlagen, Ausschussberichte und meist auch Initiativanträge sind mit Erläuterungen (gedacht für den Landtag, interessant aber auch für die Rechtsanwender) versehen. Bei Regierungsvorlagen, Ausschussberichten und Initiativanträgen spricht man in diesem Zusammenhang von (parlamentarischen oder Gesetzes-) Materialien. Materialien der laufenden Gesetzgebungssession können auf der Homepage des Landes abgefragt werden. Die Materialien zu geltenden Landesgesetzen (genauer: zu den Stammfassungen und den Novellen) sind im [http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Salzburg/ RIS, Applikation „Landesrecht Salzburg“] in den „§ 0-Dokumenten“, zum Teil mit Links zu den entsprechenden Dokumenten, verzeichnet. |
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| | Eine nützliche Link-Zusammenstellung findet sich auch im [http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Salzburg/ RIS, Applikation „Landesrecht Salzburg“] (dort: rechte Info-Box). | | Eine nützliche Link-Zusammenstellung findet sich auch im [http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Salzburg/ RIS, Applikation „Landesrecht Salzburg“] (dort: rechte Info-Box). |
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| | * [http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Salzburg/ Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Applikation „Landesrecht Salzburg“] | | * [http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Salzburg/ Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Applikation „Landesrecht Salzburg“] |
| − | * (alphabetisch sortierte) [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=L*&ResultPageSize=100 Liste der („§ 0-Dokumente“ der) geltenden Landesgesetze] (allenfalls mit dem in der jeweiligen Zeile ganz rechts stehenden §-Symbol die geltende Fassung aufrufen) | + | * (alphabetisch sortierte) [http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LrSbg&VonParagraf=0&BisParagraf=&Typ=LG&ResultPageSize=100 Liste der („§ 0-Dokumente“ der) geltenden Landesgesetze] (allenfalls mit dem in der jeweiligen Zeile ganz rechts stehenden §-Symbol die geltende Fassung aufrufen) |
| | * [http://www.salzburg.gv.at/pol/landesrecht.htm Homepage des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung] | | * [http://www.salzburg.gv.at/pol/landesrecht.htm Homepage des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung] |
| − | * [http://www.salzburg.gv.at/lpi-aktuell.htm Parlamentarische Materialien der laufenden Gesetzgebungssession des Salzburger Landtages] | + | * [https://www.salzburg.gv.at/pol/landtag/parlamentarische-materialien Parlamentarische Materialien des Salzburger Landtages] |
| | * [http://www.ris.bka.gv.at/RisInfo/IndexLandesnormenSbg.pdf „Index – Landesrecht Salzburg“] | | * [http://www.ris.bka.gv.at/RisInfo/IndexLandesnormenSbg.pdf „Index – Landesrecht Salzburg“] |
| | * [http://de.wikipedia.org/wiki/Landesrecht#.C3.96sterreich Artikel „Landesrecht“, Abschnitt „Österreich“, auf Wikipedia] | | * [http://de.wikipedia.org/wiki/Landesrecht#.C3.96sterreich Artikel „Landesrecht“, Abschnitt „Österreich“, auf Wikipedia] |