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Normalerweise wird das Landesrecht durch Organe des Landes erzeugt, ausnahmsweise durch Akte des Bundesverfassungsgesetzgebers, indem dieser andere Rechtsvorschriften zu Rechtsvorschriften des Landes erklärt (Rechtsüberleitung<ref>Geschehen zB 1920 (Übergangsgesetz 1920), 1925 (Übergangsnovelle 1925) und 1945 (Inkraftsetzung in Österreich eingeführter reichsdeutscher Vorschriften als Bundes- bzw. eben als Landesrecht durch das [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_6_0/1945_6_0.pdf Rechts-Überleitungsgesetz]). Nach einem jüngeren Rechtsüberleitungsakt steht zB das [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000155 Wohnbauförderungsgesetz 1968] (mit Ausnahmen und mittlerweile erfolgten Änderungen) seit 1984 als Salzburger Landesgesetz in Geltung.</ref>).
 
Normalerweise wird das Landesrecht durch Organe des Landes erzeugt, ausnahmsweise durch Akte des Bundesverfassungsgesetzgebers, indem dieser andere Rechtsvorschriften zu Rechtsvorschriften des Landes erklärt (Rechtsüberleitung<ref>Geschehen zB 1920 (Übergangsgesetz 1920), 1925 (Übergangsnovelle 1925) und 1945 (Inkraftsetzung in Österreich eingeführter reichsdeutscher Vorschriften als Bundes- bzw. eben als Landesrecht durch das [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_6_0/1945_6_0.pdf Rechts-Überleitungsgesetz]). Nach einem jüngeren Rechtsüberleitungsakt steht zB das [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000155 Wohnbauförderungsgesetz 1968] (mit Ausnahmen und mittlerweile erfolgten Änderungen) seit 1984 als Salzburger Landesgesetz in Geltung.</ref>).
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Die oberste Stufe des Landesrechts bildet das ''' [[Landesverfassungsgesetz|Landesverfassungsrecht]] ''', kurz: die [[Landesverfassung]], gefolgt von den einfachen (d.h.: nicht im Verfassungsrang stehenden) '''Landesgesetzen''' und den '''Verordnungen der Landesorgane'''.
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Die oberste Stufe des Landesrechts bildet das ''' [[Landesverfassungsgesetz|Landesverfassungsrecht]] ''', kurz: die [[Landesverfassung]], gefolgt von den einfachen (d. h.: nicht im Verfassungsrang stehenden) '''Landesgesetzen''' und den '''Verordnungen der Landesorgane'''.
    
Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede [[Landesverwaltung|Landesbehörde]]) berechtigt, aufgrund der Gesetze in ihrem Wirkungsbereich '''Verordnungen''' zu erlassen.
 
Nach der Bundesverfassung (Artikel 18 Absatz 2 B-VG) ist jede Behörde (daher auch jede [[Landesverwaltung|Landesbehörde]]) berechtigt, aufgrund der Gesetze in ihrem Wirkungsbereich '''Verordnungen''' zu erlassen.