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<!--*76: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000172 Verordnung des Handelsministeriums, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Versicherung der, mit den Lloydschiffen nach ausländischen Häfen beförderten Fahrpostsendungen gegen Seegefahren]-->
 
<!--*76: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000172 Verordnung des Handelsministeriums, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Versicherung der, mit den Lloydschiffen nach ausländischen Häfen beförderten Fahrpostsendungen gegen Seegefahren]-->
 
<!--*77: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000173 Verordnung, des Justizministeriums, wirksam für Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska mit Istrien, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Niederschlesien, womit der §. 44 der Ministerialverordnung vom 16. November 1850 theilweise abgeändert wird]-->
 
<!--*77: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000173 Verordnung, des Justizministeriums, wirksam für Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska mit Istrien, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Niederschlesien, womit der §. 44 der Ministerialverordnung vom 16. November 1850 theilweise abgeändert wird]-->
<!--*78: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000174 Erlaß des Finanzministeriums, womit bestimmt wird, daß die, zugleich mit den Geschäften der Sammlungscassen betrauten Hauptzollämter II. Classe zu Königgrätz, Znaim Teschen, Przemysl, Tarnopol, Bruck, Cilli, Steyer, für die Zukunft die Benennung: Sammlungscasse und zugleich Hauptzollamt II. Classe; das, als Finanzbezirkscasse fungirende Hauptzollamt II. Classe zu Kaschau aber, die Benennung: Finanzbezirkscasse und zugleich Hauptzollamt , II. Classe zu führen haben]-->
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<!--*78: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000174 Erlaß des Finanzministeriums, womit bestimmt wird, daß die, zugleich mit den Geschäften der Sammlungscassen betrauten Hauptzollämter II. Classe zu Königgrätz, Znaim Teschen, Przemysl, Tarnopol, Bruck, Cilli, Steyer, für die Zukunft die Benennung: Sammlungscasse und zugleich Hauptzollamt II. Classe; das, als Finanzbezirkscasse fungirende Hauptzollamt II. Classe zu Kaschau aber, die Benennung: Finanzbezirkscasse und zugleich Hauptzollamt, II. Classe zu führen haben]-->
 
<!--*79: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000174 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch der §. 249 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 dahin erläutert wird, daß auf die Strafe der Abschaffung aus demjenigen Orte nicht erkannt werden kann, zu welchem der zu Verurtheilende gesetzlich zuständig ist]-->
 
<!--*79: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000174 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch der §. 249 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 dahin erläutert wird, daß auf die Strafe der Abschaffung aus demjenigen Orte nicht erkannt werden kann, zu welchem der zu Verurtheilende gesetzlich zuständig ist]-->
 
<!--*80: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000174 Verordnung, des Justizministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 19. Mai 1858, die gesetzlichen Vorschriften über den Anfangspunct der Strafzeit bei verhafteten Beschuldigten erläutert werden]-->
 
<!--*80: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18580004&seite=00000174 Verordnung, des Justizministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 19. Mai 1858, die gesetzlichen Vorschriften über den Anfangspunct der Strafzeit bei verhafteten Beschuldigten erläutert werden]-->

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