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| | <!--*40: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000188 Verordnung des Armee-Oberkommando, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. Februar 1855, die in Dalmatien für die Einbringung eines Deserteurs bisher bestandene Zivil-Taglia von 22 fl. 18 kr. auf 24 Gulden erhöht wird]--> | | <!--*40: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000188 Verordnung des Armee-Oberkommando, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. Februar 1855, die in Dalmatien für die Einbringung eines Deserteurs bisher bestandene Zivil-Taglia von 22 fl. 18 kr. auf 24 Gulden erhöht wird]--> |
| | <!--*41: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000188 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slavonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und Siebenbürgen, zur Erläuterung der Frage, in wieferne die Exekution auf die Ruhegenüsse der minderen Staatsdiener und die Provisionen, Gnadenbezüge und Unterhaltsgelder ihrer Witwen und Kinder zulässig sei]--> | | <!--*41: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000188 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slavonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und Siebenbürgen, zur Erläuterung der Frage, in wieferne die Exekution auf die Ruhegenüsse der minderen Staatsdiener und die Provisionen, Gnadenbezüge und Unterhaltsgelder ihrer Witwen und Kinder zulässig sei]--> |
| − | <!--*42: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000188 Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen und des Armee-Oberkommando , womit die Allerhöchste Entschließung vom 22. Februar 1855, wegen der Gerichtszuständigkeit über die im Finanzwachdienste stehenden beurlaubten Soldaten in Strafrechtsfällen kundgemacht wird]--> | + | <!--*42: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000188 Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen und des Armee-Oberkommando, womit die Allerhöchste Entschließung vom 22. Februar 1855, wegen der Gerichtszuständigkeit über die im Finanzwachdienste stehenden beurlaubten Soldaten in Strafrechtsfällen kundgemacht wird]--> |
| | <!--*43: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000189 Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, wodurch die §§. 7 und 10 der Verordnung vom 18. Oktober 1850, bezüglich der Zulassung von Privatschülern zur Maturitätsprüfung, naher bestimmt werden]--> | | <!--*43: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000189 Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, wodurch die §§. 7 und 10 der Verordnung vom 18. Oktober 1850, bezüglich der Zulassung von Privatschülern zur Maturitätsprüfung, naher bestimmt werden]--> |
| | <!--*44: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000191 Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium angeordnet wird, daß von jeder wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt eingeleiteten strafgerichtlichen Spezialuntersuchung und von dem über dieselbe erfolgten Enderkenntnisse die Mittheilung an den Vorsteher der betreffenden Lehranstalt zu geschehen habe]--> | | <!--*44: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18550004&seite=00000191 Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium angeordnet wird, daß von jeder wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt eingeleiteten strafgerichtlichen Spezialuntersuchung und von dem über dieselbe erfolgten Enderkenntnisse die Mittheilung an den Vorsteher der betreffenden Lehranstalt zu geschehen habe]--> |