::Das Salzburger Landesstraßengesetz idgF [[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000206 www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung] definiert im § 2 "Plätze, Straßengräben und Kunstbauten jeder Art im Zuge von Straßen sind Teile der Straße, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie im Eigentum eines anderen stehen.'' Daraus folgt: Plätze sind nicht etwas selbständiges, sondern gleichbedeutend mit Straße. | ::Das Salzburger Landesstraßengesetz idgF [[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000206 www.ris.bka.gv.at/Geltende Fassung] definiert im § 2 "Plätze, Straßengräben und Kunstbauten jeder Art im Zuge von Straßen sind Teile der Straße, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie im Eigentum eines anderen stehen.'' Daraus folgt: Plätze sind nicht etwas selbständiges, sondern gleichbedeutend mit Straße. |